Herbert D*** bekämpft den Schuldspruch (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. Er rügt, daß in der mit dem Urteil beendeten, zufolge Zeitablaufs und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.September 1987 nicht alle von seinem Verteidiger in der vorangehenden Hauptverhandlung am 9.April 1987 beantragten Beweise abgeführt worden sind.Herbert D*** bekämpft den Schuldspruch (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Er rügt, daß in der mit dem Urteil beendeten, zufolge Zeitablaufs und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.September 1987 nicht alle von seinem Verteidiger in der vorangehenden Hauptverhandlung am 9.April 1987 beantragten Beweise abgeführt worden sind.
Der Angeklagte ist zur Verfahrensrüge formell nicht berechtigt, weil er am 22.September 1987 nach der Aufnahme zahlreicher der am 9. April 1987 beantragten Beweise keine weiteren Anträge gestellt hat (S. 225). Aus der Unterlassung der Durchführung der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO nicht abgeleitet werden, die Beweisanträge hätten in der gemäß § 276 a StPO wiederholten Verhandlung erneuert werden müssen (Mayerhofer/Rieder2 ENr. 5 f. zu § 276 a StPO und ENr. 30 ff. zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO).Der Angeklagte ist zur Verfahrensrüge formell nicht berechtigt, weil er am 22.September 1987 nach der Aufnahme zahlreicher der am 9. April 1987 beantragten Beweise keine weiteren Anträge gestellt hat (S. 225). Aus der Unterlassung der Durchführung der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden, die Beweisanträge hätten in der gemäß Paragraph 276, a StPO wiederholten Verhandlung erneuert werden müssen (Mayerhofer/Rieder2 ENr. 5 f. zu Paragraph 276, a StPO und ENr. 30 ff. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO i.d.F. des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Über die Berufung hat gemäß Paragraph 285, i StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.