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Entscheidung 13 Os 22/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/88

Entscheidungsdatum

03.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert D*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 22.September 1987, GZ. 2 b römisch fünf r 818/87-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Herbert D*** bekämpft den Schuldspruch (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Er rügt, daß in der mit dem Urteil beendeten, zufolge Zeitablaufs und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.September 1987 nicht alle von seinem Verteidiger in der vorangehenden Hauptverhandlung am 9.April 1987 beantragten Beweise abgeführt worden sind.

Der Angeklagte ist zur Verfahrensrüge formell nicht berechtigt, weil er am 22.September 1987 nach der Aufnahme zahlreicher der am 9. April 1987 beantragten Beweise keine weiteren Anträge gestellt hat (S. 225). Aus der Unterlassung der Durchführung der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden, die Beweisanträge hätten in der gemäß Paragraph 276, a StPO wiederholten Verhandlung erneuert werden müssen (Mayerhofer/Rieder2 ENr. 5 f. zu Paragraph 276, a StPO und ENr. 30 ff. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Über die Berufung hat gemäß Paragraph 285, i StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.

Anmerkung

E13464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00022.88.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19880303_OGH0002_0130OS00022_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung