Diesen Schuldspruch bekämpft Walter B*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 (lit a) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (die Geltendmachung der Z. 8 wurde vom Verteidiger im Gerichtstag zurückgezogen).Diesen Schuldspruch bekämpft Walter B*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (Litera a,) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (die Geltendmachung der Ziffer 8, wurde vom Verteidiger im Gerichtstag zurückgezogen).
In der Rechtsrüge beruft sich der Beschwerdeführer in dem (von der ursprünglichen Anklage erfaßten) Faktum vom 26.Juni 1985 (Pos. 83, Seite 409) darauf, daß er diese Paletten von einem (ihm allerdings nicht näher bekannten) "H***" gekauft und daß er in diese Bestätigung (vgl. S. 273) nur den Namen des ursprünglichen Eigentümers eingetragen habe. Es liege in diesem Fall daher ein "Zeichnen mit fremdem Namen" vor; eine Zustimmung des Namensträgers müsse "als konkludent erteilt angenommen werden".In der Rechtsrüge beruft sich der Beschwerdeführer in dem (von der ursprünglichen Anklage erfaßten) Faktum vom 26.Juni 1985 (Pos. 83, Seite 409) darauf, daß er diese Paletten von einem (ihm allerdings nicht näher bekannten) "H***" gekauft und daß er in diese Bestätigung vergleiche S. 273) nur den Namen des ursprünglichen Eigentümers eingetragen habe. Es liege in diesem Fall daher ein "Zeichnen mit fremdem Namen" vor; eine Zustimmung des Namensträgers müsse "als konkludent erteilt angenommen werden".
Hiebei übergeht der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellung, daß er schon vor dem 26.Juni 1985 in zahlreichen Fällen beim Verkauf von Paletten den Verkaufsbeleg jeweils mit dem falschen Namen "H***" unterfertigt hatte (S. 408, 409). Er hat auch niemals behauptet, von dem angeblichen Palettenverkäufer "H***" ausdrücklich ermächtigt worden zu sein, beim Weiterverkauf der Paletten mit "H***" zu unterfertigen (vgl. S. 25 f., ON. 4 S. 129 f., S. 372 f., S. 398 f.). Für das Vorliegen einer konkludenten Ermächtigung durch den Namensträger und damit für eine "verdeckte Stellvertretung" (Kienapfel, WK., § 223 StGB. RN. 165) bietet der Akteninhalt ebenfalls keine Anhaltspunkte. Somit ist die vom Angeklagten am 26.Juni 1985 mit "H***" unterfertigte Bestätigung als Manipulation anzusehen und damit unecht. Aus dem Gesagten folgt, daß der rechtliche Einwand (Z. 9 lit a) den Boden der Urteilsfeststellungen verläßt. Im übrigen wäre die Unterfertigung mit dem fremden Namen "H***" gerade auf der Basis der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers widersinnig, weil er die Paletten ja von "H***" rechtmäßig erworben, nämlich gekauft haben will (S. 129); darnach hätte es keinen Grund gegeben, die Bestätigungen mit einem anderen Namen als dem eigenen zu unterschreiben.Hiebei übergeht der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellung, daß er schon vor dem 26.Juni 1985 in zahlreichen Fällen beim Verkauf von Paletten den Verkaufsbeleg jeweils mit dem falschen Namen "H***" unterfertigt hatte (S. 408, 409). Er hat auch niemals behauptet, von dem angeblichen Palettenverkäufer "H***" ausdrücklich ermächtigt worden zu sein, beim Weiterverkauf der Paletten mit "H***" zu unterfertigen vergleiche S. 25 f., ON. 4 S. 129 f., S. 372 f., S. 398 f.). Für das Vorliegen einer konkludenten Ermächtigung durch den Namensträger und damit für eine "verdeckte Stellvertretung" (Kienapfel, WK., Paragraph 223, StGB. RN. 165) bietet der Akteninhalt ebenfalls keine Anhaltspunkte. Somit ist die vom Angeklagten am 26.Juni 1985 mit "H***" unterfertigte Bestätigung als Manipulation anzusehen und damit unecht. Aus dem Gesagten folgt, daß der rechtliche Einwand (Ziffer 9, Litera a,) den Boden der Urteilsfeststellungen verläßt. Im übrigen wäre die Unterfertigung mit dem fremden Namen "H***" gerade auf der Basis der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers widersinnig, weil er die Paletten ja von "H***" rechtmäßig erworben, nämlich gekauft haben will (S. 129); darnach hätte es keinen Grund gegeben, die Bestätigungen mit einem anderen Namen als dem eigenen zu unterschreiben.
Schließlich wird in der Rechtsrüge der - auf Kienapfel, WK., § 223 StGB. RN. 70 gestützte - Einwand erhoben, daß das Vergehen nach § 223 Abs 2 StGB. nicht verwirklicht wurde, weil durch den Käufer der Paletten in den Belegen jeweils ein Name eingesetzt worden sei, den der Angeklagte "durch eine Unterschrift gleichen Schriftzugs bestätigt" habe. Er (B***) habe sohin das für eine Urkundenfälschung (§ 223 StGB.) essentielle personale Garantieelement in Wahrheit gar nicht in Anspruch genommen, sodaß eine Urkunde gemäß der Begriffsbestimmung des § 74 Z. 7 StGB. nicht entstanden sei.Schließlich wird in der Rechtsrüge der - auf Kienapfel, WK., Paragraph 223, StGB. RN. 70 gestützte - Einwand erhoben, daß das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. nicht verwirklicht wurde, weil durch den Käufer der Paletten in den Belegen jeweils ein Name eingesetzt worden sei, den der Angeklagte "durch eine Unterschrift gleichen Schriftzugs bestätigt" habe. Er (B***) habe sohin das für eine Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB.) essentielle personale Garantieelement in Wahrheit gar nicht in Anspruch genommen, sodaß eine Urkunde gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB. nicht entstanden sei.
Dieses Vorbringen weicht vom Urteilssachverhalt (wo die Beschriftung der Belege mit den Falschnamen nur durch den Angeklagten festgestellt ist: S. 405, 412) ab, der die Rechtsrüge bindet. Sie ist deshalb prozeßordnungswidrig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung mußte meritorisch erledigt werden, weil nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (§ 294 Abs 2 StPO. i.d.F.d. StRÄG 1987). Indes erscheinen die Strafzumessungsgründe (erschwerend: Wiederholung und einschlägige Vorstrafe, mildernd: Tatsachengeständnis, Primitivität der Täterpersönlichkeit und längeres Zurückliegen der Tat) ohnedies für den Berufungswerber günstig angenommen, weil dem den Vorsatz ausklammernden Geständnis bloß tatsächlicher Umstände die Eignung des § 34 Z. 17 StGB. fehlt. Die Strafe wurde lediglich mit einem Sechstel des Rahmens des § 223 Abs 1 StGB. ausgemessen. Eine Geldstrafe kam angesichts von sechzehn teils sehr empfindlichen Vorabstrafungen, darunter zwei einschlägigen (§§ 197 ff StG., §§ 223, 224 StGB.), aus spezialpräventiven Erwägungen (§ 37 Abs 1 StGB.) nicht in Betracht.Die Berufung mußte meritorisch erledigt werden, weil nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (Paragraph 294, Absatz 2, StPO. i.d.F.d. StRÄG 1987). Indes erscheinen die Strafzumessungsgründe (erschwerend: Wiederholung und einschlägige Vorstrafe, mildernd: Tatsachengeständnis, Primitivität der Täterpersönlichkeit und längeres Zurückliegen der Tat) ohnedies für den Berufungswerber günstig angenommen, weil dem den Vorsatz ausklammernden Geständnis bloß tatsächlicher Umstände die Eignung des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB. fehlt. Die Strafe wurde lediglich mit einem Sechstel des Rahmens des Paragraph 223, Absatz eins, StGB. ausgemessen. Eine Geldstrafe kam angesichts von sechzehn teils sehr empfindlichen Vorabstrafungen, darunter zwei einschlägigen (Paragraphen 197, ff StG., Paragraphen 223, 224, StGB.), aus spezialpräventiven Erwägungen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.) nicht in Betracht.
Die bedingte Nachsicht der verhängten Unrechtsfolge trägt dem längeren Wohlverhalten ausreichend Rechnung. Zusammenfassend erweist sich auch die Berufung als unbegründet.