Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 22/92×

Entscheidung 13 Os 22/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/92-5 (13Os23/92-5)

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut W*****-H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, erster Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 b E römisch fünf r 734/89 des Kreisgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Dezember 1991, AZ 21 Bs 420/91 (= ON 44) und AZ 21 Bs 421/91 (= ON 45), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit den bekämpften Beschlüssen vom 19. Dezember 1991

1. der Beschwerde des Verurteilten Helmut W*****-H***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben (AZ 21 Bs 420/91 = ON 44); und

2. aus Anlaß der Beschwerde des Genannten gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gemäß dem Paragraph 15, StPO diese Strafe gemildert (AZ 21 Bs 421/91 = ON 45).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene abermalige Beschwerde des Helmut W*****-H***** ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E28482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00022.9205.0318.0

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_0130OS00022_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung