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Entscheidung 13 Os 22/93×

Entscheidung 13 Os 22/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/93

Entscheidungsdatum

10.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dejan A***** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1992, GZ 6 d römisch fünf r 8.731/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Juli 1973 geborene Angeklagte Dejan A***** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, SGG schuldig erkannt und nach dem Paragraph 12, Absatz 2, SGG unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider das Suchtgift Heroin in einer großen Menge durch Verkauf an nachgenannte Personen in Verkehr gesetzt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrenden Suchtgiftverkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes, vermutlich im Juni 1992, durch den Verkauf von zumindest 4 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer;

2. am 29.Juni 1992 durch den Verkauf von 1 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Thomas H***** sowie am 10.Juli 1992 durch den Verkauf von zumindest 20 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Hubert L*****.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch wegen Inverkehrsetzens von 20 Gramm Heroin am 10.Juli 1992 durch Verkauf an Hubert L***** wendet sich der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den aktenkundigen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Belastungszeugen Hubert L*****, die das Erstgericht keineswegs ungewürdigt gelassen hat (US 5 Mitte), keine erheblichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Nichtigkeitsbegründende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen sind bei einer Prüfung der Aktenlage anhand der Rechtsmitteleinwendungen nicht aufgekommen.

Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt an sich die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Feststellung (US 2, 4 und 6) übergeht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der schuldspruchgegenständlichen strafbaren Handlungen, die zumindest in einem Fall auch für sich allein als Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu beurteilen wären, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB).

Aber auch der der Sache nach eingewendete Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt nicht vor. Aus den Urteilsausführungen (US 4) ergibt sich, daß sich die Tatrichter auch insoweit auf das Geständnis des Angeklagten berufen haben, der sich in Kenntnis des Anklagevorwurfes schuldig bekannte (S 313) und nur den Verkauf von 20 Gramm Heroin an Hubert L***** bestritt. Er hat ferner (sinngemäß) zugegeben, ohne Beschäftigung und ohne Geld gewesen zu sein. Er habe sich von Luzi G***** überreden lassen, "diese Sachen (so lange) zu machen", bis er durch die solcherart erzielten, zumindest für längere Zeit fortlaufenden Einnahmen eine Autoreparatur finanzieren könnte (S 185, 189, 314). Diese Begründung reicht nach Lage des Falles zur Annahme jener tasächlichen Umstände aus, die in rechtlicher Hinsicht die Unterstellung der Tat unter den Qualifikationstatbestand des Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG rechtfertigen. Zweifel an der Lösung der Beweisfrage aber vergleiche S 6, vierter Absatz, der Rechtsmittelschrift) können auch im Rahmen einer Mängelrüge nicht geltend gemacht werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan A***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt.

Der Kostenausspruch beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00022.9306.0310.0

Dokumentnummer

JJT_19930310_OGH0002_0130OS00022_9300006_000