Nur gegen den Schuldspruch wegen Inverkehrsetzens von 20 Gramm Heroin am 10.Juli 1992 durch Verkauf an Hubert L***** wendet sich der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Nur gegen den Schuldspruch wegen Inverkehrsetzens von 20 Gramm Heroin am 10.Juli 1992 durch Verkauf an Hubert L***** wendet sich der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den aktenkundigen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Belastungszeugen Hubert L*****, die das Erstgericht keineswegs ungewürdigt gelassen hat (US 5 Mitte), keine erheblichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Nichtigkeitsbegründende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen sind bei einer Prüfung der Aktenlage anhand der Rechtsmitteleinwendungen nicht aufgekommen.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den aktenkundigen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Belastungszeugen Hubert L*****, die das Erstgericht keineswegs ungewürdigt gelassen hat (US 5 Mitte), keine erheblichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Nichtigkeitsbegründende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen sind bei einer Prüfung der Aktenlage anhand der Rechtsmitteleinwendungen nicht aufgekommen.
Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 12 Abs. 2, erster Fall, SGG) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt an sich die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Feststellung (US 2, 4 und 6) übergeht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der schuldspruchgegenständlichen strafbaren Handlungen, die zumindest in einem Fall auch für sich allein als Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG zu beurteilen wären, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB).Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt an sich die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Feststellung (US 2, 4 und 6) übergeht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der schuldspruchgegenständlichen strafbaren Handlungen, die zumindest in einem Fall auch für sich allein als Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu beurteilen wären, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB).
Aber auch der der Sache nach eingewendete Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO liegt nicht vor. Aus den Urteilsausführungen (US 4) ergibt sich, daß sich die Tatrichter auch insoweit auf das Geständnis des Angeklagten berufen haben, der sich in Kenntnis des Anklagevorwurfes schuldig bekannte (S 313) und nur den Verkauf von 20 Gramm Heroin an Hubert L***** bestritt. Er hat ferner (sinngemäß) zugegeben, ohne Beschäftigung und ohne Geld gewesen zu sein. Er habe sich von Luzi G***** überreden lassen, "diese Sachen (so lange) zu machen", bis er durch die solcherart erzielten, zumindest für längere Zeit fortlaufenden Einnahmen eine Autoreparatur finanzieren könnte (S 185, 189, 314). Diese Begründung reicht nach Lage des Falles zur Annahme jener tasächlichen Umstände aus, die in rechtlicher Hinsicht die Unterstellung der Tat unter den Qualifikationstatbestand des § 12 Abs. 2, erster Fall, SGG rechtfertigen. Zweifel an der Lösung der Beweisfrage aber (vgl. S 6, vierter Absatz, der Rechtsmittelschrift) können auch im Rahmen einer Mängelrüge nicht geltend gemacht werden.Aber auch der der Sache nach eingewendete Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt nicht vor. Aus den Urteilsausführungen (US 4) ergibt sich, daß sich die Tatrichter auch insoweit auf das Geständnis des Angeklagten berufen haben, der sich in Kenntnis des Anklagevorwurfes schuldig bekannte (S 313) und nur den Verkauf von 20 Gramm Heroin an Hubert L***** bestritt. Er hat ferner (sinngemäß) zugegeben, ohne Beschäftigung und ohne Geld gewesen zu sein. Er habe sich von Luzi G***** überreden lassen, "diese Sachen (so lange) zu machen", bis er durch die solcherart erzielten, zumindest für längere Zeit fortlaufenden Einnahmen eine Autoreparatur finanzieren könnte (S 185, 189, 314). Diese Begründung reicht nach Lage des Falles zur Annahme jener tasächlichen Umstände aus, die in rechtlicher Hinsicht die Unterstellung der Tat unter den Qualifikationstatbestand des Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG rechtfertigen. Zweifel an der Lösung der Beweisfrage aber vergleiche S 6, vierter Absatz, der Rechtsmittelschrift) können auch im Rahmen einer Mängelrüge nicht geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan A***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 a Z 2 iVm § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan A***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt.
Der Kostenausspruch beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.