Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rupert S***** und Alois Sch***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 5.Oktober 1993 in Linz versucht, Bargeld einem anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, indem Rupert S***** nach Einschlagen eines im ersten Stock gelegenen Bürofensters mit Hilfe von Alois Sch***** in das Gebäude der Firma E***** einstieg und das Objekt nach Bargeld durchsuchte, während Alois Sch***** vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete, wobei beide Personen von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz am Tatort betreten wurden.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rupert S***** und Alois Sch***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 5.Oktober 1993 in Linz versucht, Bargeld einem anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, indem Rupert S***** nach Einschlagen eines im ersten Stock gelegenen Bürofensters mit Hilfe von Alois Sch***** in das Gebäude der Firma E***** einstieg und das Objekt nach Bargeld durchsuchte, während Alois Sch***** vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete, wobei beide Personen von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz am Tatort betreten wurden.
Während das Urteil gegenüber Rupert S***** in Rechtskraft erwuchs, bekämpft Alois Sch***** den Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Während das Urteil gegenüber Rupert S***** in Rechtskraft erwuchs, bekämpft Alois Sch***** den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er zufolge Medikamenteneinflusses zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen wäre, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß sich die Tatrichter bei der Feststellung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers unter anderem auf das unmittelbar nach der Tat erstellte polizeiamtsärztliche Gutachten (S 53 des Aktes) stützen konnten, welches - nach einem umfassenden Befund - Sch***** ausdrücklich Zurechnungsfähigkeit attestiert, haben sie mit ausreichender Begründung dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung des Drogenkonsums versagt. Sie waren sohin nicht gehalten, einen Beweis aufzunehmen, für dessen (vorgebliche) Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, und der nur unter der Prämisse der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 67, 75 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Dazu kommt noch, daß die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen schon auf Grund der vom Angeklagten unpräzise angegebenen Trink- bzw. Drogenmengen nicht zielführend wäre.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er zufolge Medikamenteneinflusses zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen wäre, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß sich die Tatrichter bei der Feststellung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers unter anderem auf das unmittelbar nach der Tat erstellte polizeiamtsärztliche Gutachten (S 53 des Aktes) stützen konnten, welches - nach einem umfassenden Befund - Sch***** ausdrücklich Zurechnungsfähigkeit attestiert, haben sie mit ausreichender Begründung dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung des Drogenkonsums versagt. Sie waren sohin nicht gehalten, einen Beweis aufzunehmen, für dessen (vorgebliche) Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, und der nur unter der Prämisse der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 67, 75 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Dazu kommt noch, daß die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen schon auf Grund der vom Angeklagten unpräzise angegebenen Trink- bzw. Drogenmengen nicht zielführend wäre.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt keinen inneren Widerspruch im Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen auf. Sie mißt nämlich (nur) dem einzelnen Befund des Polizeiarztes über die Augenmotorik des Angeklagten eine völlig andere Bedeutung bei, als es das Schöffengericht unter Auswertung aller Beweisergebnisse getan hat.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt keinen inneren Widerspruch im Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen auf. Sie mißt nämlich (nur) dem einzelnen Befund des Polizeiarztes über die Augenmotorik des Angeklagten eine völlig andere Bedeutung bei, als es das Schöffengericht unter Auswertung aller Beweisergebnisse getan hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine gegen einen gleichzeitig gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine gegen einen gleichzeitig gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.