Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 22/94×

Entscheidung 13 Os 22/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/94(13Os23/94)

Entscheidungsdatum

02.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert S***** und Alois Sch***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14.Dezember 1993, GZ 31 römisch fünf r 2219/93-21a, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Alois Sch***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rupert S***** und Alois Sch***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 5.Oktober 1993 in Linz versucht, Bargeld einem anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, indem Rupert S***** nach Einschlagen eines im ersten Stock gelegenen Bürofensters mit Hilfe von Alois Sch***** in das Gebäude der Firma E***** einstieg und das Objekt nach Bargeld durchsuchte, während Alois Sch***** vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete, wobei beide Personen von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz am Tatort betreten wurden.

Während das Urteil gegenüber Rupert S***** in Rechtskraft erwuchs, bekämpft Alois Sch***** den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er zufolge Medikamenteneinflusses zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen wäre, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß sich die Tatrichter bei der Feststellung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers unter anderem auf das unmittelbar nach der Tat erstellte polizeiamtsärztliche Gutachten (S 53 des Aktes) stützen konnten, welches - nach einem umfassenden Befund - Sch***** ausdrücklich Zurechnungsfähigkeit attestiert, haben sie mit ausreichender Begründung dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung des Drogenkonsums versagt. Sie waren sohin nicht gehalten, einen Beweis aufzunehmen, für dessen (vorgebliche) Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, und der nur unter der Prämisse der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 67, 75 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Dazu kommt noch, daß die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen schon auf Grund der vom Angeklagten unpräzise angegebenen Trink- bzw. Drogenmengen nicht zielführend wäre.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt keinen inneren Widerspruch im Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen auf. Sie mißt nämlich (nur) dem einzelnen Befund des Polizeiarztes über die Augenmotorik des Angeklagten eine völlig andere Bedeutung bei, als es das Schöffengericht unter Auswertung aller Beweisergebnisse getan hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine gegen einen gleichzeitig gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00022.9405.0302.0

Dokumentnummer

JJT_19940302_OGH0002_0130OS00022_9400005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung