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Entscheidung 13 Os 22/98×

Entscheidung 13 Os 22/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/98

Entscheidungsdatum

04.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Paul G***** und Michael A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 2 Punkt S, a, t, z, StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Alexander Paul G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.November 1997, GZ 3 b römisch fünf r 9505/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Alexander G***** wegen Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (Punkt römisch eins 2 des Urteilsspruches) sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte G***** sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Michael A***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch den Mitangeklagten Michael A***** betreffenden Urteil wurde Alexander G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins,, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB (römisch eins 1) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins 2) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant,

(zu römisch eins 2/) im Juli 1997 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen PKW Ford Mondeo der Firma B***** im Werte von ca 150.000 S, den er von Norbert H***** erhalten hatte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen PKW in Ungarn an ihm Unbekannte als Pfand für den Erwerb von Suchtgift überließ.

Den Schuldspruch wegen dieses Vergehens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach im wesentlichen Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die im Ergebnis berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Beschwerde teils auf das ihr verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung begibt, indem sie selbst hiezu Erwägungen anstellt, und sich weiters gegen die (bloß vermeintliche) Feststellung wendet, bereits bei Abschluß des Mietvertrages habe ein Vorsatz bestanden, das Fahrzeug zu veruntreuen (was gar nicht konstatiert wurde und im übrigen den Vorwurf des Betruges begründen könnte) so ist sie letztlich doch insoweit im Recht, als sie formelle Begründungsmängel ins Treffen führt.

Mag nämlich auch die vom Angeklagten unter den vorliegenden Umständen vorgenommene Verpfändung des PKWs eine(n) Zueignung(svorsatz) indizieren, zwingend ist dies (wie die Erstrichter meinten) nicht (s. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 16: "kann"). Es hätte dazu inbesondere im Hinblick auf die weitere Urteilsfeststellung, der Angeklagte hätte mit dem Erlös aus dem Verkauf des Suchtgiftes (für das er das Fahrzeug als Sicherstellung dem Verkäufer überließ) den PKW wieder auslösen wollen (siehe hiezu auch S 299, 304/I) und unter Berücksichtigung der die geplante umgehende Auslösung jedenfalls verhindernden Verhaftung des Angeklagten einer eingehenderen Begründung insbesondere der Willenskomponente des Zueignungs- und Bereicherungs- vorsatzes bedurft (siehe 9 Os 81/84).

Die formalen Begründungsmängel können durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden, weshalb die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unerläßlich ist. Das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war in diesem Punkt des Schuldspruches (römisch eins 2), demgemäß auch im Strafausspruch bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzu- verweisen (Paragraph 285, e StPO), sowie der Angeklagte mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieses Angeklagten auf die kassatorische Ent- scheidung zu verweisen. Im erneuerten Rechtsgang wäre auch der - zwar nicht geltend gemachte, weil keine Qualifikation betreffende - Widerspruch über den Wert des Autos (US 9: 51.000 S; US 10: 150.000 S) zu beheben.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Mitangeklagten und verurteilten Michael A***** waren die Akten hingegen (vorerst) dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285, i zweiter Satz StPO).

Anmerkung

E49836 13D00228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00022.98.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19980304_OGH0002_0130OS00022_9800000_000