Mit der Behauptung zur Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte ausführen müssen, "welchen Vorteil der Angeklagte allenfalls aus der Position hinter dem Lenker zur Erreichung des Tatbildes erwarten hätte können", wird - da nicht entscheidungswesentlich - ebensowenig ein formaler Begründungsmangel dargetan wie mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich mit den Angaben des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, es sei nicht auszuschließen, "daß bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad Erinnerungslücken auftreten können und somit auch für den Tatzeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen werden können", nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wird damit lediglich - unzulässig - versucht, durch spekulative Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten bzw isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse die Beweiswürdigung in Frage zu stellen.Mit der Behauptung zur Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte ausführen müssen, "welchen Vorteil der Angeklagte allenfalls aus der Position hinter dem Lenker zur Erreichung des Tatbildes erwarten hätte können", wird - da nicht entscheidungswesentlich - ebensowenig ein formaler Begründungsmangel dargetan wie mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich mit den Angaben des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, es sei nicht auszuschließen, "daß bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad Erinnerungslücken auftreten können und somit auch für den Tatzeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen werden können", nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wird damit lediglich - unzulässig - versucht, durch spekulative Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten bzw isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse die Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
Das Schöffengericht hat jedoch - der Beschwerde zuwider dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - dargelegt, warum es von einer zwar höhergradigen Alkoholisierung, jedoch nicht Volltrunkenheit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgegangen ist und in welcher Form der vereinbarte Tatplan zur Umsetzung des Raubvorhabens effektuiert wurde (US 11). Daß dem Ange- klagten die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen und - neben den im Urteil folgerichtig gezogenen Schlüssen - auch noch andere, für den Angeklagten günstigere denkbar wären, ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung.Das Schöffengericht hat jedoch - der Beschwerde zuwider dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - dargelegt, warum es von einer zwar höhergradigen Alkoholisierung, jedoch nicht Volltrunkenheit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgegangen ist und in welcher Form der vereinbarte Tatplan zur Umsetzung des Raubvorhabens effektuiert wurde (US 11). Daß dem Ange- klagten die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen und - neben den im Urteil folgerichtig gezogenen Schlüssen - auch noch andere, für den Angeklagten günstigere denkbar wären, ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Die Rechtsrügen entbehren insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür ist das strikte Festhalten am objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat des Urteils, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Verschweigen oder bestreiten die Ausführungen einen festgestellten Umstand oder erweitern sie die Tatsachengrundlage, kritisieren sie in unbeachtlicher Weise nur erneut die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.
Diesen prozessualen Geboten zuwider vernachlässigt der auf Z 9 lit a gestützte Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit des vermehrten Aufsuchens von Bedürfnisanstalten auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums unterlassen - abgesehen von dessen Unerheblichkeit zur Lösung der Rechtsfrage - die Urteilskonstatierung, daß der Taxilenker ohnedies von den Angeklagten ersucht wurde, anzuhalten, damit sie ihre Notdurft verrichten konnten (US 10). Weiters wird aktenfremd behauptet, die Faustschläge seien dem Opfer nur deshalb versetzt worden, weil die Angeklagten zur Verrichtung der Notdurft ein Anhalten des Fahrzeugs erreichen wollten, und prozeßordnungswidrig daraus der Schluß gezogen, die Faustschläge hätten nichts mit dem unter Anklage gestellten Delikt zu tun.Diesen prozessualen Geboten zuwider vernachlässigt der auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit des vermehrten Aufsuchens von Bedürfnisanstalten auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums unterlassen - abgesehen von dessen Unerheblichkeit zur Lösung der Rechtsfrage - die Urteilskonstatierung, daß der Taxilenker ohnedies von den Angeklagten ersucht wurde, anzuhalten, damit sie ihre Notdurft verrichten konnten (US 10). Weiters wird aktenfremd behauptet, die Faustschläge seien dem Opfer nur deshalb versetzt worden, weil die Angeklagten zur Verrichtung der Notdurft ein Anhalten des Fahrzeugs erreichen wollten, und prozeßordnungswidrig daraus der Schluß gezogen, die Faustschläge hätten nichts mit dem unter Anklage gestellten Delikt zu tun.
Die - eine Verurteilung nach § 142 Abs 2 StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit der Behauptung, es könne nicht beurteilt werden, ob die Schläge eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich gezogen hätten oder der Taxilenker überhaupt getroffen wurde, die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 11 und 12) und negiert weiters - den Nichteintritt eines Vermögensschadens aus dem Versuchsstadium ableitend - urteilsfremd die ebenfalls gegenteiligen Feststellungen zum (vom Vorsatz umfaßten) Gesamtumfang der Raubbeute (US 10) und verändert damit prozeßordungswidrig die der Beschwerde als Basis dienende Entscheidungsgrundlage.Die - eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit der Behauptung, es könne nicht beurteilt werden, ob die Schläge eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich gezogen hätten oder der Taxilenker überhaupt getroffen wurde, die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 11 und 12) und negiert weiters - den Nichteintritt eines Vermögensschadens aus dem Versuchsstadium ableitend - urteilsfremd die ebenfalls gegenteiligen Feststellungen zum (vom Vorsatz umfaßten) Gesamtumfang der Raubbeute (US 10) und verändert damit prozeßordungswidrig die der Beschwerde als Basis dienende Entscheidungsgrundlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).