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Entscheidung 13 Os 22/99×

Entscheidung 13 Os 22/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/99-6 (13Os29/99)

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 2. November 1998, GZ 12 römisch fünf r 62/98-109, sowie über eine implizierte Beschwerde des Christian G***** (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach dem anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruchs hat Christian G***** (zu römisch eins 1) am 19. Jänner 1998 in St. Martin am Grimming Georg S***** dadurch, daß er ihm mehrere Faustschläge auf den Kopf versetzte, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Fahrnisse unbekannten Wertes mit dem Vorsatz abzunötigen bzw wegzunehmen versucht, sich, Eduard W***** und Thomas P***** (die mit gleichem Urteil diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilt worden sind) durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hiedurch das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB begangen.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zielführend erweist.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung zur Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte ausführen müssen, "welchen Vorteil der Angeklagte allenfalls aus der Position hinter dem Lenker zur Erreichung des Tatbildes erwarten hätte können", wird - da nicht entscheidungswesentlich - ebensowenig ein formaler Begründungsmangel dargetan wie mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich mit den Angaben des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, es sei nicht auszuschließen, "daß bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad Erinnerungslücken auftreten können und somit auch für den Tatzeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen werden können", nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wird damit lediglich - unzulässig - versucht, durch spekulative Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten bzw isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse die Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

Das Schöffengericht hat jedoch - der Beschwerde zuwider dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - dargelegt, warum es von einer zwar höhergradigen Alkoholisierung, jedoch nicht Volltrunkenheit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgegangen ist und in welcher Form der vereinbarte Tatplan zur Umsetzung des Raubvorhabens effektuiert wurde (US 11). Daß dem Ange- klagten die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen und - neben den im Urteil folgerichtig gezogenen Schlüssen - auch noch andere, für den Angeklagten günstigere denkbar wären, ist Ausfluß der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Die Rechtsrügen entbehren insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür ist das strikte Festhalten am objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat des Urteils, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Verschweigen oder bestreiten die Ausführungen einen festgestellten Umstand oder erweitern sie die Tatsachengrundlage, kritisieren sie in unbeachtlicher Weise nur erneut die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.

Diesen prozessualen Geboten zuwider vernachlässigt der auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit des vermehrten Aufsuchens von Bedürfnisanstalten auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums unterlassen - abgesehen von dessen Unerheblichkeit zur Lösung der Rechtsfrage - die Urteilskonstatierung, daß der Taxilenker ohnedies von den Angeklagten ersucht wurde, anzuhalten, damit sie ihre Notdurft verrichten konnten (US 10). Weiters wird aktenfremd behauptet, die Faustschläge seien dem Opfer nur deshalb versetzt worden, weil die Angeklagten zur Verrichtung der Notdurft ein Anhalten des Fahrzeugs erreichen wollten, und prozeßordnungswidrig daraus der Schluß gezogen, die Faustschläge hätten nichts mit dem unter Anklage gestellten Delikt zu tun.

Die - eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit der Behauptung, es könne nicht beurteilt werden, ob die Schläge eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich gezogen hätten oder der Taxilenker überhaupt getroffen wurde, die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 11 und 12) und negiert weiters - den Nichteintritt eines Vermögensschadens aus dem Versuchsstadium ableitend - urteilsfremd die ebenfalls gegenteiligen Feststellungen zum (vom Vorsatz umfaßten) Gesamtumfang der Raubbeute (US 10) und verändert damit prozeßordungswidrig die der Beschwerde als Basis dienende Entscheidungsgrundlage.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E53359 13D00229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00022.99.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19990303_OGH0002_0130OS00022_9900000_000