Dagegen richtet sich die auf die Z 5 und nominell 5a sowie 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und nominell 5a sowie 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) ist vorweg zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsachen beziehen müssen und zudem die Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (§ 258 Abs 2 StPO) und das Gericht auch zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern. Es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus den (einwandfrei ermittelten) Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsachen beziehen müssen und zudem die Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und das Gericht auch zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern. Es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus den (einwandfrei ermittelten) Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.
Wenn daher die Beschwerde die Konstatierung, der Angeklagte habe bei seiner Anhaltung außerhalb des Geschäftes einen Schrei ausgestoßen, als widersprüchlich bekämpft, betrifft dies weder eine entscheidende Tatsache noch überhaupt einen Widerspruch im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes (der nur bei der Konstatierung einander ausschließender Tatsachen besteht).Die spekulativen Beschwerdeerörterungen ("würde man diese Situation weiter denken ...") sind keine Darlegung formaler Begründungsmängel,sondern ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, was die Beschwerde mit ihrer Diktion "... wäre daher bereits jetzt in dubio pro reo ..."
selbst enthüllt. Im Übrigen widerspricht die Feststellung eines Fluchtversuches erst im Geschäft keineswegs nach den Denkgesetzen der Logik dem konstatierten inneren Vorhaben.
Welche genaue Feststellungen vermisst werden, dass es dem Angeklagten "wirklich" nur darum ging, sich die weggenommene Sache zu erhalten, bleibt (mit Fug) unerwähnt; desgleichen, welche Gründe über das festgestellte "Herumtoben und Losreißen" von dem ihn festhaltenden Zeugen hinausgehenden Konstatierungen noch erforderlich sein sollen. Auch hier wird unter dem Prätext einer unzureichenden Begründung bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) blieb unausgeführt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) blieb unausgeführt.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a sowie die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Eine solche erfordert nämlich das uneingeschränkte Festhalten am Tatsachensubstrat des Urteils. Diesem unabdingbaren Erfordernis wird die Rüge nach Z 9 lit a jedoch nicht gerecht, weil sie sowohl die ohnedies festgestellte Absicht des Angeklagten beim Losreißen (US 5) ebenso wie dessen gewalttätiges Verhalten dabei in Abrede stellt und schließlich sogar behauptet, "dass der Zeuge E***** den Angeklagten gar nicht festgehalten haben kann, als dieser sich erstmals von ihm losgerissen hat" (welches Vorbringen schon in sich widersprüchlich ist).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, sowie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Eine solche erfordert nämlich das uneingeschränkte Festhalten am Tatsachensubstrat des Urteils. Diesem unabdingbaren Erfordernis wird die Rüge nach Ziffer 9, Litera a, jedoch nicht gerecht, weil sie sowohl die ohnedies festgestellte Absicht des Angeklagten beim Losreißen (US 5) ebenso wie dessen gewalttätiges Verhalten dabei in Abrede stellt und schließlich sogar behauptet, "dass der Zeuge E***** den Angeklagten gar nicht festgehalten haben kann, als dieser sich erstmals von ihm losgerissen hat" (welches Vorbringen schon in sich widersprüchlich ist).
Gleiches trifft für die jede Gewalt in Abrede stellenden Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) zu.Gleiches trifft für die jede Gewalt in Abrede stellenden Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.