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Entscheidung 13 Os 23/01×

Entscheidung 13 Os 23/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os23/01

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Dezember 2000, GZ 26 römisch fünf r 1580/00-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alois H***** wurde des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Juni 2000 in Linz ein Kleid im Wert von 389 S Verfügungsberechtigten der Firma C & A mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, als er bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, Gewalt gegen eine Person angewendet hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er sich von dem Kaufhausdetektiv Harald E***** mehrmals loszureißen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und nominell 5a sowie 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsachen beziehen müssen und zudem die Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und das Gericht auch zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern. Es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus den (einwandfrei ermittelten) Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.

Wenn daher die Beschwerde die Konstatierung, der Angeklagte habe bei seiner Anhaltung außerhalb des Geschäftes einen Schrei ausgestoßen, als widersprüchlich bekämpft, betrifft dies weder eine entscheidende Tatsache noch überhaupt einen Widerspruch im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes (der nur bei der Konstatierung einander ausschließender Tatsachen besteht).Die spekulativen Beschwerdeerörterungen ("würde man diese Situation weiter denken ...") sind keine Darlegung formaler Begründungsmängel,sondern ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, was die Beschwerde mit ihrer Diktion "... wäre daher bereits jetzt in dubio pro reo ..."

selbst enthüllt. Im Übrigen widerspricht die Feststellung eines Fluchtversuches erst im Geschäft keineswegs nach den Denkgesetzen der Logik dem konstatierten inneren Vorhaben.

Welche genaue Feststellungen vermisst werden, dass es dem Angeklagten "wirklich" nur darum ging, sich die weggenommene Sache zu erhalten, bleibt (mit Fug) unerwähnt; desgleichen, welche Gründe über das festgestellte "Herumtoben und Losreißen" von dem ihn festhaltenden Zeugen hinausgehenden Konstatierungen noch erforderlich sein sollen. Auch hier wird unter dem Prätext einer unzureichenden Begründung bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) blieb unausgeführt.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, sowie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Eine solche erfordert nämlich das uneingeschränkte Festhalten am Tatsachensubstrat des Urteils. Diesem unabdingbaren Erfordernis wird die Rüge nach Ziffer 9, Litera a, jedoch nicht gerecht, weil sie sowohl die ohnedies festgestellte Absicht des Angeklagten beim Losreißen (US 5) ebenso wie dessen gewalttätiges Verhalten dabei in Abrede stellt und schließlich sogar behauptet, "dass der Zeuge E***** den Angeklagten gar nicht festgehalten haben kann, als dieser sich erstmals von ihm losgerissen hat" (welches Vorbringen schon in sich widersprüchlich ist).

Gleiches trifft für die jede Gewalt in Abrede stellenden Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61144 13D00231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00023.01.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0130OS00023_0100000_000