Sie bekämpft die Annahme des dringenden Tatverdachtes, kann jedoch zu den vorangegangenen Entscheidungen weder eine maßgeblich geänderte Sachlage noch sich zwischenzeitlich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Verdachtsfeststellungen aufzeigen (Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 10 GRBG), zumal von den negativen Ergebnissen der bislang eingeholten DNA-Analysen kein gewichtiges Entlastungsmoment ausgeht; im Übrigen ist auf die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung 13 Os 7/02 zu verweisen, insbesondere auch zur Erledigung des erneut herausgestrichenen Umstandes einer möglichen Wohnungsanmeldung.Sie bekämpft die Annahme des dringenden Tatverdachtes, kann jedoch zu den vorangegangenen Entscheidungen weder eine maßgeblich geänderte Sachlage noch sich zwischenzeitlich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Verdachtsfeststellungen aufzeigen (Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG), zumal von den negativen Ergebnissen der bislang eingeholten DNA-Analysen kein gewichtiges Entlastungsmoment ausgeht; im Übrigen ist auf die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung 13 Os 7/02 zu verweisen, insbesondere auch zur Erledigung des erneut herausgestrichenen Umstandes einer möglichen Wohnungsanmeldung.
Soweit die Beschwerde nun ins Treffen führt, im Hinblick auf eine beim Beschwerdeführer sichergestellte Spielzeugpistole sei lediglich der Verdacht des (einfachen) Raubes nach § 142 StGB begründet, weil eine Attrappe den Waffenbegriff im Sinne des § 143 StGB nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass der beraubte Franz H***** angab, dass es sich bei der sichergestellten Attrappe mit Sicherheit nicht um die Tatwaffe handelt (S 157), was die vorangehende Haftbeschwerde des Beschuldigten zwar (ON 56) einräumt (S 349), die Grundrechtsbeschwerde jedoch jetzt übersieht.Soweit die Beschwerde nun ins Treffen führt, im Hinblick auf eine beim Beschwerdeführer sichergestellte Spielzeugpistole sei lediglich der Verdacht des (einfachen) Raubes nach Paragraph 142, StGB begründet, weil eine Attrappe den Waffenbegriff im Sinne des Paragraph 143, StGB nicht erfülle, ist zu entgegnen, dass der beraubte Franz H***** angab, dass es sich bei der sichergestellten Attrappe mit Sicherheit nicht um die Tatwaffe handelt (S 157), was die vorangehende Haftbeschwerde des Beschuldigten zwar (ON 56) einräumt (S 349), die Grundrechtsbeschwerde jedoch jetzt übersieht.
Entgegen der Beschwerde ist auch die Dauer der Haft im Hinblick auf die nach wie vor für den Fall des Schuldspruches nach §§ 142, 143 StGB aktuelle Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht unangemessen lang.Entgegen der Beschwerde ist auch die Dauer der Haft im Hinblick auf die nach wie vor für den Fall des Schuldspruches nach Paragraphen 142, 143, StGB aktuelle Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht unangemessen lang.
Die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Beurteilung der Haftfristen lassen mehrfach Missverständnisse der Beschwerde zur Rechtslage erkennen: Zum einen ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlich und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach § 182 Abs 1 bis 3 StPO) zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs 4) eine Haftfrist nach § 181 Abs 2 Z 3 StPO aus. Die Grundrechtsbeschwerde zieht aus der von ihr zitierten Entscheidung 14 Os 149/94 (EvBl 1995/31, RZ 1995/64), verfehlte Schlüsse. Denn im Sinne dieses (übrigens bei gänzlicher anderer Sachlage ergangenen) Erkenntnisses ist zufolge hier "recte" (= rite) ergangener Entscheidung des Untersuchungsrichters die vom angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes ausgelöste Haftfrist die bereits genannte des § 181 Abs 2 Z 3 StPO.Die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Beurteilung der Haftfristen lassen mehrfach Missverständnisse der Beschwerde zur Rechtslage erkennen: Zum einen ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlich und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach Paragraph 182, Absatz eins bis 3 StPO) zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 4,) eine Haftfrist nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aus. Die Grundrechtsbeschwerde zieht aus der von ihr zitierten Entscheidung 14 Os 149/94 (EvBl 1995/31, RZ 1995/64), verfehlte Schlüsse. Denn im Sinne dieses (übrigens bei gänzlicher anderer Sachlage ergangenen) Erkenntnisses ist zufolge hier "recte" (= rite) ergangener Entscheidung des Untersuchungsrichters die vom angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes ausgelöste Haftfrist die bereits genannte des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.
Da Oskar H***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Oskar H***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.