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Entscheidung 13 Os 23/07t×

Entscheidung 13 Os 23/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os23/07t

Entscheidungsdatum

20.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Jänner 2007, GZ 9 Hv 51/06m-85, sowie die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** schuldig erkannt, „das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB" (richtig: ein Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und ein Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG) begangen zu haben.

Danach hat er „in B***** und andernorts den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das 25fache der Grenzmenge ausmacht(,) gewerbsmäßig von der Bundesrepublik (Deutschland) aus- und nach Österreich eingeführt und in der Folge zum Teil in Verkehr gesetzt und zwar

in der Zeit von Jänner 2004 bis Anfang 2005 dadurch, dass er Rene W***** Geldbeträge von 18.300 Euro auf dessen Konto überwies und Bargeldbeträge übergab und ihn aufforderte, Heroin von mindestens 1,5 kg (zumindest 150 Gramm ,Reinsubstanz' Heroin) und Kokain in unbekannter Menge nach B***** bzw S***** zu bringen, dazu bestimmt, dieses von der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen,

durch Verkauf in Verkehr gesetzt

a) zwischen Juni 2004 und 23. Dezember 2004 in ca sechs Angriffen 60 Gramm Heroin durch Verkauf an Tina G***** zum Preis von 40 Euro pro Gramm im Juni und Juli 2004 sowie von 100 Euro ab August 2004 pro Gramm,

b) zwischen Anfang 2004 und Anfang 2005 durch Verkauf von mindestens 60 Gramm Heroin an Franz B***** und dessen Lebensgefährtin zum Grammpreis von 100 Euro,

c) zwischen Anfang 2004 und Anfang 2005 durch Verkauf einer unbekannten Menge Heroin an mehrere Personen zum Grammpreis von 100 Euro."

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus dem ersten Anfechtungsgrund Berechtigung zu.

Die Mängelrüge zeigt nämlich zutreffend auf, dass die für die Annahme einer geschmuggelten Suchtgiftmenge von 1,5 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 150 Gramm und damit für die vorgenommene Subsumtion der Taten entscheidenden Feststellungen offenbar unzureichend begründet sind.

Zwar haben die Tatrichter diese Konstatierungen nicht nur auf die zwischen 9. Jänner 2004 und 10. Jänner 2005 in fünf Teilbeträgen erfolgte Überweisung von insgesamt 18.300 Euro an Rene W***** gegründet, die - womit dem Rechtsmittelwerber Recht zu geben ist - mit Blick auf den von der Anklage angenommenen (S 657/I), im Urteil aber gar nicht festgestellten Einkaufspreis von (maximal) 35 Euro einen Schmuggel von 1,5 kg nicht zu decken vermögen. Doch auch die vom Erstgericht in seine Erwägungen miteinbezogenen Angaben des Vladimir M***** und der Tina G***** erweisen sich als nicht begründungstauglich. Der Zeuge M***** gab zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung, auf die sich das erkennende Gericht bei der Urteilsbegründung bezogen hat (US 6 f), an, W***** habe (fast) jedes Wochenende 200 Gramm Heroin überbracht (S 65/I), eine Aussage über den Zeitraum fehlt jedoch, sodass ein Faktor der zur Berechnung der Gesamtmenge anzustellenden Multiplikation fehlt. Die Zeugin G***** wiederum leitet ihre Aussage, der Angeklagte habe „sicherlich im Kilobereich Heroin" ins Land bringen lassen (S 251/I), - bloß schlussfolgernd - aus dem aufwändigen Lebenswandel des Angeklagten ab.

Indem die Tatrichter es bei der Beweiswürdigung unterlassen haben, die verschiedenen Einzeldaten zueinander in Beziehung zu setzen, um auf dieser Basis nachvollziehbar auf eine Gesamtmenge von über 75 Gramm Reinsubstanz zu schließen, wurde die Aus- und Einfuhr einer übergroßen Menge Suchtgift nicht einwandfrei konstatiert. In Ansehung des Inverkehrsetzens einer übergroßen Menge Suchtgift vermögen die zu Punkt a) und b) des Schuldspruches konkret angeführten, an bekannte Abnehmer weitergegebenen Heroinmengen von insgesamt 120 Gramm (brutto) und der zu Punkt c) des Schuldspruchs angenommene Verkauf von Heroin in unbekannter Gesamtmenge das konstatierte Inverkehrsetzen einer 75 Gramm reines Heroin übersteigenden Menge ebenfalls nicht zu begründen.

Aufgrund dieser Begründungsmängel war das gesamte (Paragraph 289, StPO) Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO), eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sowie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) können damit auf sich beruhen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E84762 13Os23.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00023.07T.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20070620_OGH0002_0130OS00023_07T0000_000