Entscheidung 13 Os 23/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 UT 558/08g der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2009, AZ 22 Bs 6/09g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 UT 558/08g der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2009, AZ 22 Bs 6/09g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E90417
13Os23.09w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00023.09W.0319.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090319_OGH0002_0130OS00023_09W0000_000