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Entscheidung 13 Os 23/23s×

Entscheidung 13 Os 23/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os23/23s

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lung in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2023, AZ 23 Bs 338/22g, sowie die Beschwerde des Genannten gegen zugleich ergangene Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Oktober 2022, GZ 32 Hv 45/22b-7.4, wurde * U* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem ergingen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO.

[2] Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Folge. Aus Anlass dessen ergingen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Berufung des * U* war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß (hier) Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.

[4] Entsprechendes gilt für die Beschwerde, weil auch gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E138522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00023.23S.0419.000

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230419_OGH0002_0130OS00023_23S0000_000