Entscheidung 13 Os 23/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lung in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2023, AZ 23 Bs 338/22g, sowie die Beschwerde des Genannten gegen zugleich ergangene Beschlüsse nach § 494a StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lung in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2023, AZ 23 Bs 338/22g, sowie die Beschwerde des Genannten gegen zugleich ergangene Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Oktober 2022, GZ 32 Hv 45/22b-7.4, wurde * U* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem ergingen Beschlüsse nach § 494a StPO. [1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Oktober 2022, GZ 32 Hv 45/22b-7.4, wurde * U* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem ergingen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO.
[2] Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Folge. Aus Anlass dessen ergingen Beschlüsse nach § 494a StPO. [2] Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Urteil Folge. Aus Anlass dessen ergingen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Berufung des * U* war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß (hier) § 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. [3] Die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Berufung des * U* war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß (hier) Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
[4] Entsprechendes gilt für die Beschwerde, weil auch gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [4] Entsprechendes gilt für die Beschwerde, weil auch gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00023.23S.0419.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230419_OGH0002_0130OS00023_23S0000_000