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Entscheidung 13 Os 23/26w×

Entscheidung 13 Os 23/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os23/26w

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 19 BE 1/26p des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Jänner 2026, AZ 22 Bs 7/26d, (ON 9.1 der BE-Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * A* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Jänner 2025 (ON 6), mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E147095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00023.26W.0318.000

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00023_26W0000_000