Gründe:
Die Pensionistin Maria A zeigte am 19. Oktober 1976 Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck an, daß ihr Sohn Franz A soeben fünf Scheiben des Schlafzimmerfensters ihrer Wohnung in Innsbruck, Schullernstraße 3, nach längerem Klopfen, ohne daß sie ihm Einlaß gewährt hätte, eingeschlagen habe, wodurch ein Schaden von ungefähr 350 S entstanden sei.
Da der Aufenthalt des Franz A vorerst nicht zu ermitteln war, wurde er zu dieser Anzeige nicht vernommen.
Am 9. November 1976 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Innsbruck, Franz A wegen Vergehens nach § 125 StGB zu bestrafen. Hierauf verhängte das Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 11. November 1976, GZ 8 U 2134/76-3, über Franz A wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, deren Höhe mit 100 S festgesetzt wurde, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, weil er nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 19. Oktober 1976 in Innsbruck dadurch, daß er fünf Fensterscheiben des Schlafzimmerfensters der Maria A einschlug, wobei der Schaden 350 S betrug, eine fremde Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört habe.Am 9. November 1976 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Innsbruck, Franz A wegen Vergehens nach Paragraph 125, StGB zu bestrafen. Hierauf verhängte das Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 11. November 1976, GZ 8 U 2134/76-3, über Franz A wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, deren Höhe mit 100 S festgesetzt wurde, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, weil er nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 19. Oktober 1976 in Innsbruck dadurch, daß er fünf Fensterscheiben des Schlafzimmerfensters der Maria A einschlug, wobei der Schaden 350 S betrug, eine fremde Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört habe.
Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig, da weder der Bezirksanwalt noch der Beschuldigte, an dessen (nachmals ermitteltem) Wohnort sie am 23. Juni 1977 postamtlich hinterlegt, von ihm aber nicht behoben wurde, rechtzeitig Einspruch erhoben. Der vom Beschuldigten (erst) am 13. Oktober 1977 erhobene Einspruch wurde vom Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluß vom 29. Dezember 1977 (ON 9) als verspätet zurückgewiesen.
Franz A erlegte auf die Geldstrafe am 8. Juni 1978 einen Teilbetrag von 1.000 S. Infolge Uneinbringlichkeit des Restes wurde er am 20. Oktober 1978 zum Vollzug des entsprechenden Teiles der Ersatzfreiheitsstrafe (von 20 Tagen) vorgeführt, am 24. Oktober 1978 jedoch nach Entrichtung des sohin noch aushaftenden Restes der Geldstrafe von 3.154 S aus der Strafhaft entlassen.