Der Berufung wegen Strafe kommt nach keiner Richtung hin Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu ergänzen, daß die nicht unbeträchtlichen Verletzungen des Tatopfers (S. 60) als Erschwerungsumstand zu werten sind. Auf der Grundlage der berichtigten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB), in deren Rahmen insbesondere das rücksichtslose Vorgehen gegen die zufällig des Weges kommende Passsantin Jaqueline P*** seinen Niederschlag zu finden hat, erweist sich die vom Landesgericht ausgemessene Strafe keineswegs als überhöht. Bleibt es aber bei der zehnmonatigen Freiheitsstrafe, kommt die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (§ 37 Abs. 1 StGB).Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu ergänzen, daß die nicht unbeträchtlichen Verletzungen des Tatopfers (S. 60) als Erschwerungsumstand zu werten sind. Auf der Grundlage der berichtigten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB), in deren Rahmen insbesondere das rücksichtslose Vorgehen gegen die zufällig des Weges kommende Passsantin Jaqueline P*** seinen Niederschlag zu finden hat, erweist sich die vom Landesgericht ausgemessene Strafe keineswegs als überhöht. Bleibt es aber bei der zehnmonatigen Freiheitsstrafe, kommt die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Paragraph 37, Absatz eins, StGB).
Der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung mußte hingegen stattgegeben werden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Privatbeteiligte Jaqueline P*** ihren Anspruch auf "Teilentschädigung" (allerdings ohne ausdrückliche oder sonst aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Spezifizierung) mit 1.000 S beziffert (S. 51). Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO wurde hiezu weder der Angeklagte, der den Versuch der Nötigung zum Beischlaf bestritten hatte, gehört, noch ist dem (das Rechtsmittelgericht bindenden) Protokoll zu entnehmen, daß der Verteidiger zu diesem Privatbeteiligtenanspruch anstelle seines Klienten eine Stellungnahme abgab (SSt. 43/24, EvBl 1982/186, LSK. 1981/164 u.a.). Im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof hat der Verteidiger des Angeklagten die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs unter Hinweis darauf, daß kein Rechtsgrund für die Forderung der Privatbeteiligten angeführt, insbesondere keine Aufschlüsselung nach Schmerzengeld und Entschädigung für Verdienstentgang vorgenommen worden sei, den Berufungsantrag auf Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufrecht erhalten.Der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung mußte hingegen stattgegeben werden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Privatbeteiligte Jaqueline P*** ihren Anspruch auf "Teilentschädigung" (allerdings ohne ausdrückliche oder sonst aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Spezifizierung) mit 1.000 S beziffert (S. 51). Entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wurde hiezu weder der Angeklagte, der den Versuch der Nötigung zum Beischlaf bestritten hatte, gehört, noch ist dem (das Rechtsmittelgericht bindenden) Protokoll zu entnehmen, daß der Verteidiger zu diesem Privatbeteiligtenanspruch anstelle seines Klienten eine Stellungnahme abgab (SSt. 43/24, EvBl 1982/186, LSK. 1981/164 u.a.). Im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof hat der Verteidiger des Angeklagten die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs unter Hinweis darauf, daß kein Rechtsgrund für die Forderung der Privatbeteiligten angeführt, insbesondere keine Aufschlüsselung nach Schmerzengeld und Entschädigung für Verdienstentgang vorgenommen worden sei, den Berufungsantrag auf Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufrecht erhalten.
Auch wenn der Privatbeteiligtenvertreter im selben Gerichtstag dazu die Erklärung abgab, daß es sich um "Schmerzengeldansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes handle", vermag dies nicht darüber hinweg zu helfen, daß dem Erstgericht kein ordentlich geltend gemachter (§ 365 Abs. 2, erster Satz, StPO) Schadensbetrag vorlag, dessen Zuspruch ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumal er ausdrücklich nur eine "Teilentschädigung" darstellen sollte. Da dieser Anspruch im Rechtsmittelverfahren weiterhin bestritten wird, ist auch in diesem Verfahrensstadium die Schaffung einer tragfähigen Grundlage, um über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können (§§ 366 Abs. 2, 369 StPO) nicht möglich (13 Os 114/85).Auch wenn der Privatbeteiligtenvertreter im selben Gerichtstag dazu die Erklärung abgab, daß es sich um "Schmerzengeldansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes handle", vermag dies nicht darüber hinweg zu helfen, daß dem Erstgericht kein ordentlich geltend gemachter (Paragraph 365, Absatz 2,, erster Satz, StPO) Schadensbetrag vorlag, dessen Zuspruch ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumal er ausdrücklich nur eine "Teilentschädigung" darstellen sollte. Da dieser Anspruch im Rechtsmittelverfahren weiterhin bestritten wird, ist auch in diesem Verfahrensstadium die Schaffung einer tragfähigen Grundlage, um über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können (Paragraphen 366, Absatz 2, 369, StPO) nicht möglich (13 Os 114/85).