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Entscheidung 13 Os 23/88×

Entscheidung 13 Os 23/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os23/88

Entscheidungsdatum

24.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario M*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, 147 und 15 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 7.Dezember 1987, GZ 36 römisch fünf r 336/87-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalwalts Dr. Strasser, des Angeklagten Mario M*** und des Verteidigers Dr. Peter Lambert zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 8.November 1961 geborenem Hausbesorger Mario M*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 15 StGB. schuldig erkannt. Er hat in Imst mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, den Autoverkäufer Armin N*** durch sein Auftreten als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Käufer unter Benützung einer verfälschten Urkunde, nämlich eines vom Postamt Imst abgestempelten Empfangscheins der Postsparkasse über die Zahlung von 24 S, welchen Betrag er auf 724.000 S abgeändert hatte, zwischen 25.September und 9.Dezember 1986 zum Verkauf eines Personenkraftwagens der Marke Mercedes-Benz Type 300 E mit Sonderausstattung im Wert von mindestens 724.000 S zu verleiten versucht (1) und

am 9.Dezember 1986 zum Verkauf und zur Übergabe eines Automobils der Marke Mercedes 190 E im Wert von 300.000 S verleitet (2).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß das Erstgericht im Faktum 2 die gänzliche Schadensgutmachung unberücksichtigt gelassen habe. Dies zu Unrecht, weil die nachträgliche Schadensgutmachung ohnedies als erwiesen angenommen werde (S. 115, 117). Darüber hinaus betrifft die Schadensgutmachung nach der Anzeigeerstattung keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten, sondern lediglich einen für die Strafzumessung entscheidenden Umstand (siehe Paragraph 167, Absatz 2, StGB.: "... bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat"). In Wahrheit wird hier kein Nichtigkeits-, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Auch die der Sache nach gerügte materielle Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,, allenfalls Ziffer 10,) liegt nicht vor. Beim untauglichen Versuch unterscheidet man den Versuch mit einem untauglichen Mittel und den Versuch an einem untauglichen Objekt ("Art der Handlung oder des Gegenstands"; Paragraph 15, Absatz 3, StGB. führt auch das den Voraussetzungen nicht entsprechende Deliktssubjekt an). Nur der absolut untaugliche Versuch ist straflos. Von einem derartigen, absolut untauglichen Versuch spricht man, wenn mit diesem Mittel oder an diesem Objekt der vom Täter angestrebte Erfolg niemals eintreten kann (EvBl 1971 Nr. 100, 1972 Nr. 80 u.a.). Absolut untauglich ist sonach der Versuch, wenn es bei einer von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtung ex post der Gegenstand oder die Handlung geradezu denkunmöglich erscheinen läßt, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt. Eine absolute Täuschungsuntauglichkeit der verfälschten Urkunde könnte folglich nur angenommen werden, wenn das Falsifikat gegenüber jedermann und unter allen Bedingungen, also niemals geeignet wäre, den Anschein der Echtheit bzw. der Unverfälschtheit hervorzurufen vergleiche SSt. 53/79, EvBl 1987 Nr. 5, 13 Os 45/85 u.v.a.). Feststellungen in dieser Beziehung waren entbehrlich, weil doch nicht gesagt werden kann, daß die Ergänzung einer Maschinschrift (auf einem postämtlich abgestempelten Empfangschein), sei es auch mit einer geringfügig abweichenden Zeilenhöhe der ergänzten Lettern, niemals einen Menschen über die Anbringung der Schrift auf dem Formular vor dessen Abstempelung täuschen könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben, die zweifache Qualifikation des Betrugs und den hohen Schaden, als mildernd hingegen das Geständnis, die Schadensgutmachung und den Umstand, daß die Tat zum Teil beim Versuch geblieben ist.

Seiner Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe vollständig angeführt. Es hat aber den Milderungsgründen der Schadensgutmachung und daß die Tat zum Teil beim Versuch geblieben ist, sodaß aus dem gesamten strafbaren Verhalten des Berufungswerbers ein effektiver Schaden nicht verblieben ist, zuwenig Gewicht beigemessen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten dem Verschulden des Rechtsmittelwerbers und dem Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Straftaten.

Über den allfälligen Widerruf der dem Mario M*** zu 22 römisch fünf r 70/86 des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (siehe dort ON. 48) wird gemäß Paragraph 495, StPO. das Erstgericht zu entscheiden haben, weil sich das Rechtsmittelverfahren auf eine sei es positive, sei es negative Widerrufsentscheidung der ersten Instanz (Paragraph 494, a StPO.) nicht erstreckte (15 Os 30, 31/88).

Anmerkung

E13700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00023.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0130OS00023_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090121 Rechtssatz 24.09.1970Strafrecht
Straflos ist nur der Versuch mit einem absolut untauglichen Mittel oder an einem absolut untauglichen Objekt. Absolute Untauglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn mit dem Mittel oder an dem Objekt der vom Täter angestrebte Erfolg niemals eintreten kann, …
RS0090127 Rechtssatz 12.07.1973Strafrecht
Der Versuch bleibt nur straflos, wenn das angewendete Mittel oder das angegriffene Objekt absolut untauglich ist, dh, daß mit diesem Mittel oder an diesem Objekt der vom Täter angestrebte Erfolg niemals eintreten kann.
RS0090201 Rechtssatz 24.02.1978Strafrecht
Absolute Täuschungsuntauglichkeit falscher oder verfälschter Schriften nur, wenn sie im Rechtsverkehr generell (und nicht bloß beim konkret geplanten oder realisierten Gebrauch) ungeeignet sind, den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit zu erwecken; de …
RS0091245 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird nach der geltenden objektiven Theorie erfordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losge …
RS0101855 Rechtssatz 01.03.1988Strafrecht
In Fällen, in denen über einen nachträglichen Strafausspruch (§ 13 Abs 2 JGG) oder über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§§ 43 bis 44 StGB) oder bedingten Entlassung (§§ 46, 47 StGB) auf Grund einer neuerlichen Verurteilung nicht schon in erster …
RS0101905 Rechtssatz 24.03.1988Strafrecht
Hat sich das Rechtsmittelverfahren auf eine, sei es positive, sei es negative Widerrufsentscheidung der ersten Instanz (§ 494 a StPO) nicht erstreckt (15 Os 30, 31/88), so hat über den allfälligen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 495 StPO das …