Dagegen wendet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Straf- gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.Dagegen wendet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a sowie 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Straf- gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.
Die von der Bundespolizeidirektion Linz erstattete, mit 15.April 1994 datierte Anzeige gegen den Angeklagten langte am 6.Mai 1994 bei der Staatsanwaltschaft Wels ein (S 3). Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung (Anordnung einer kontradiktorischen Zeugenvernehmung und anderes) erfolgte am 7.Mai 1994 (siehe Antrags- und Verfügungsbogen, S 2). Auf Grund der Vorerhebungen erhob die Staatsanwaltschaft Wels Anklage wegen der im Spruch bezeichneten strafbaren Handlung.
Taten, die wie das (dem Ersturteil zugrunde- liegende; EvBl 1982/166) Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG, nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind, unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 und 3 StGB; nach dem Schuldspruch spätestens Ende April 1993). Im Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit war die Ver- jährungsfrist für dieses Vergehen bereits abgelaufen. Ein den Ablauf der Verjährungsfrist hemmender Grund nach § 58 Abs 2 StGB liegt nach der Aktenlage nicht vor. Das dem Schuldspruch zugrundeliegende Suchtgiftvergehen ist somit verjährt. Dem Urteil haftet daher der vom Angeklagten in dieser Form nicht geltend gemachte, von Amts wegen wahr- zunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO an.Taten, die wie das (dem Ersturteil zugrunde- liegende; EvBl 1982/166) Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind, unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2 und 3 StGB; nach dem Schuldspruch spätestens Ende April 1993). Im Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit war die Ver- jährungsfrist für dieses Vergehen bereits abgelaufen. Ein den Ablauf der Verjährungsfrist hemmender Grund nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB liegt nach der Aktenlage nicht vor. Das dem Schuldspruch zugrundeliegende Suchtgiftvergehen ist somit verjährt. Dem Urteil haftet daher der vom Angeklagten in dieser Form nicht geltend gemachte, von Amts wegen wahr- zunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO an.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen und der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen und der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.