Zutreffend weist demgegenüber die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Verbrechen des Menschenhandels darauf hin, daß Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nur bis zum Beginn der gewerbsmäßigen Unzucht geleistet werden kann, weil § 217 Abs 1 erster Fall StGB in diesem Zeitpunkt vollendet ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 48, § 217 RN 6 a). Weil aber die Tätigkeit des Angeklagten nur darin bestand, nach diesem Zeitpunkt die Eintrittsgelder in den "Club Romantica" zu kassieren und "bei der Aufrechterhaltung des Bordellbetriebes" mitzuwirken, andere Feststellungen indes nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten sind, war er von der Anklage wegen Menschenhandels schon deshalb sogleich freizusprechen.Zutreffend weist demgegenüber die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Verbrechen des Menschenhandels darauf hin, daß Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nur bis zum Beginn der gewerbsmäßigen Unzucht geleistet werden kann, weil Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB in diesem Zeitpunkt vollendet ist (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 48, Paragraph 217, RN 6 a). Weil aber die Tätigkeit des Angeklagten nur darin bestand, nach diesem Zeitpunkt die Eintrittsgelder in den "Club Romantica" zu kassieren und "bei der Aufrechterhaltung des Bordellbetriebes" mitzuwirken, andere Feststellungen indes nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten sind, war er von der Anklage wegen Menschenhandels schon deshalb sogleich freizusprechen.
Ein gleiches gilt für jene wegen Freiheitsentziehung, weil es den beiden Gendarmeriebeamten (nach der Gesamtheit der tatsächlichen Urteilsgründe) möglich gewesen wäre, das Haus durch ein (ebenerdig gelegenes) Küchenfenster gefahrlos zu verlassen (Leukauf-Steininger Komm3 § 99 RN 5 a; Mayerhofer-Rieder StGB4 § 99 E 1 b), was der Beschwerdeführer (wenngleich nominell verfehlt als Mängelrüge) im Ergebnis rechtsrichtig darlegt.Ein gleiches gilt für jene wegen Freiheitsentziehung, weil es den beiden Gendarmeriebeamten (nach der Gesamtheit der tatsächlichen Urteilsgründe) möglich gewesen wäre, das Haus durch ein (ebenerdig gelegenes) Küchenfenster gefahrlos zu verlassen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 99, RN 5 a; Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 99, E 1 b), was der Beschwerdeführer (wenngleich nominell verfehlt als Mängelrüge) im Ergebnis rechtsrichtig darlegt.
Bei der damit notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe für die dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der fahrlässigen Körperverletzung waren zehn einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier gegen jeweils zwei Tatopfer gerichteter strafbarer Handlungen als erschwerend, der Umstand, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist, aber als mildernd zu berücksichtigen.
Die über viele Jahre hinweg manifestierte kriminelle Neigung des Angeklagten bedarf einer fühlbaren, schon aus spezialpräventiven Gründen nicht durch eine Geldstrafe zu ersetzenden Freiheitsstrafe, deren bedingte Nachsicht schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil Andreas Heinrich N***** bislang weder durch derartige Maßnahmen noch durch den Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen zu rechtstreuem Verhalten bewegt werden konnte.
Mit seiner Berufung war er auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet auf Paragraph 390, a StPO.