Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Feststellung des Tatzeitraumendes mit "Ende 1998" sei unzureichend begründet, verweist diesbezüglich auf die Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugin Gertrude A***** und meint, dass "zumindest im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" davon auszugehen gewesen sei, dass seine Besuche bei der Familie A***** (und somit der Tatzeitraum) bereits 1997 bzw spätestens März 1998 aufgehört hätten.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung des Tatzeitraumendes mit "Ende 1998" sei unzureichend begründet, verweist diesbezüglich auf die Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugin Gertrude A***** und meint, dass "zumindest im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" davon auszugehen gewesen sei, dass seine Besuche bei der Familie A***** (und somit der Tatzeitraum) bereits 1997 bzw spätestens März 1998 aufgehört hätten.
Abgesehen davon, dass die Rüge keine (für die rechtliche Beurteilung) entscheidungswesentliche, nämlich den Schuldspruch (oder den Strafausspruch) berührende Tatsache betrifft (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 18), richtet sie sich - wie ihre Diktion zeigt - im Kern bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Abgesehen davon, dass die Rüge keine (für die rechtliche Beurteilung) entscheidungswesentliche, nämlich den Schuldspruch (oder den Strafausspruch) berührende Tatsache betrifft (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 18), richtet sie sich - wie ihre Diktion zeigt - im Kern bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Gleiches trifft auch für die Bekämpfung der Annahme zu, der Angeklagte hätte auch an der Scheide der Unmündigen geleckt, weil es für den Schuldspruch irrelevant ist, ob der Angeklagte gerade dieses tat oder eine der sonstigen ihm angelasteten Unzuchtshandlungen. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass der Angeklagte nach dem Inhalt der Aussage des Tatopfers, die bei der gleichen Vernehmung ein Lecken des Angeklagten an ihrer Scheide behauptete, dazu auch eine vor Inkrafttreten von BGBl I 1998/153 rechtlich gleichwertige digitale Vaginalpenetration durch den Angeklagten erwähnte.Gleiches trifft auch für die Bekämpfung der Annahme zu, der Angeklagte hätte auch an der Scheide der Unmündigen geleckt, weil es für den Schuldspruch irrelevant ist, ob der Angeklagte gerade dieses tat oder eine der sonstigen ihm angelasteten Unzuchtshandlungen. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass der Angeklagte nach dem Inhalt der Aussage des Tatopfers, die bei der gleichen Vernehmung ein Lecken des Angeklagten an ihrer Scheide behauptete, dazu auch eine vor Inkrafttreten von BGBl römisch eins 1998/153 rechtlich gleichwertige digitale Vaginalpenetration durch den Angeklagten erwähnte.
Als Aktenwidrigkeit rügt die Beschwerde, dass das Erstgericht diesen "Widerspruch" in den Angaben der Zeugin nicht aufgeklärt hätte. Abgesehen von der bereits dargelegten mangelnden Entscheidungswesentlichkeit und dem Umstand, dass eine Aktenwidrigkeit nur im Falle der unrichtigen Zitierung des Inhaltes einer Aussage (oder Urkunde) vorliegt, was hier aber gar nicht behauptet wird, erweist sich die Beschwerde, welche wieder mit dem Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" argumentiert, aufs Neue als bloße Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Außerdem hat das Tatopfer inhaltlich der vom Beschwerdeführer zitierten Protokollpassage nicht generell die Ausage des Beschwerdeführers - "er habe nicht bei ihr geleckt, sondern ist ihr nur mit dem Finger hineingefahren" (ON 72: S 15) - bestätigt, sodern diesbezüglich nur auf einen Vorfall im Zimmer des Bruders Roman abgestellt.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich gegen die Feststellung des Leckens an der Scheide richtet, vermag keine, geschweige denn erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken an der Richtigkeit einer wesentlichen, den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellung aufzuzeigen.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich gegen die Feststellung des Leckens an der Scheide richtet, vermag keine, geschweige denn erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken an der Richtigkeit einer wesentlichen, den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellung aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Luciano L***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Oswald A***** und Helmut B***** (diese auch wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche) und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Luciano L***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Oswald A***** und Helmut B***** (diese auch wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche) und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.