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Entscheidung 13 Os 24/00×

Entscheidung 13 Os 24/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os24/00

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Luciano L***** und den Berufungen der Angeklagten Helmut B*****, Oswald A*****, Luciano L***** sowie der Staatsanwaltschaft, gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. Dezember 1999, GZ 18 römisch fünf r 1076/99-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Luciano L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde Luciano L***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins B 3) schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 1995 oder 1996 bis Ende 1998 in M***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 1. Jänner 1987 geborenen, sohin unmündigen Sabrina A***** vorgenommen hat, indem er diese in drei Angriffen an ihrem nackten Geschlechtsteil, ihren nackten Brüsten, teils über der Bekleidung, betastete und einmal an ihrer Scheide leckte.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung des Tatzeitraumendes mit "Ende 1998" sei unzureichend begründet, verweist diesbezüglich auf die Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugin Gertrude A***** und meint, dass "zumindest im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" davon auszugehen gewesen sei, dass seine Besuche bei der Familie A***** (und somit der Tatzeitraum) bereits 1997 bzw spätestens März 1998 aufgehört hätten.

Abgesehen davon, dass die Rüge keine (für die rechtliche Beurteilung) entscheidungswesentliche, nämlich den Schuldspruch (oder den Strafausspruch) berührende Tatsache betrifft (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 18), richtet sie sich - wie ihre Diktion zeigt - im Kern bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Gleiches trifft auch für die Bekämpfung der Annahme zu, der Angeklagte hätte auch an der Scheide der Unmündigen geleckt, weil es für den Schuldspruch irrelevant ist, ob der Angeklagte gerade dieses tat oder eine der sonstigen ihm angelasteten Unzuchtshandlungen. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass der Angeklagte nach dem Inhalt der Aussage des Tatopfers, die bei der gleichen Vernehmung ein Lecken des Angeklagten an ihrer Scheide behauptete, dazu auch eine vor Inkrafttreten von BGBl römisch eins 1998/153 rechtlich gleichwertige digitale Vaginalpenetration durch den Angeklagten erwähnte.

Als Aktenwidrigkeit rügt die Beschwerde, dass das Erstgericht diesen "Widerspruch" in den Angaben der Zeugin nicht aufgeklärt hätte. Abgesehen von der bereits dargelegten mangelnden Entscheidungswesentlichkeit und dem Umstand, dass eine Aktenwidrigkeit nur im Falle der unrichtigen Zitierung des Inhaltes einer Aussage (oder Urkunde) vorliegt, was hier aber gar nicht behauptet wird, erweist sich die Beschwerde, welche wieder mit dem Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" argumentiert, aufs Neue als bloße Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Außerdem hat das Tatopfer inhaltlich der vom Beschwerdeführer zitierten Protokollpassage nicht generell die Ausage des Beschwerdeführers - "er habe nicht bei ihr geleckt, sondern ist ihr nur mit dem Finger hineingefahren" (ON 72: S 15) - bestätigt, sodern diesbezüglich nur auf einen Vorfall im Zimmer des Bruders Roman abgestellt.

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich gegen die Feststellung des Leckens an der Scheide richtet, vermag keine, geschweige denn erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken an der Richtigkeit einer wesentlichen, den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellung aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Luciano L***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Oswald A***** und Helmut B***** (diese auch wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche) und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58264 13D00240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00024..0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0130OS00024_0000000_000