Gründe:
Edgar W***** wurde (A) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen (B) nach § 27 Abs 1 SMG und (C) des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.Edgar W***** wurde (A) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen (B) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und (C) des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen ca Herbst 1999 und Frühjahr 2000 in Amsterdam und anderen Orten
A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen
Menge (Abs 6) von den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, und zwarMenge (Absatz 6,) von den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, und zwar
1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Christoph Kl***** und Dietmar Ku***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Schmuggel von insgesamt 844 Stück Ecstasy-Tabletten (Motiv Beethoven; reine MDMA-Base 45 g) von Amsterdam nach Innsbruck1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Christoph Kl***** und Dietmar Ku***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch Schmuggel von insgesamt 844 Stück Ecstasy-Tabletten (Motiv Beethoven; reine MDMA-Base 45 g) von Amsterdam nach Innsbruck
und
2) durch gewerbsmäßigen Verkauf von insgesamt mehr als 1000 Stück Ecstasy-Tabletten an namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten;
B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen
sowie anderen überlassen, und zwar:
1) durch Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Ecstasy-Tabletten bei unbekannten Dealern mit den angeblichen Namen "Hamid" und "Jalin" und deren Besitz;
2) durch Erwerb von ca 20 g Marihuana beim gesondert Verfolgten Dietmar Ku***** und dessen Besitz;
3) dadurch, dass er mit dem gesondert Verfolgten Erol Ki***** Cannabisprodukte konsumierte
und
4) dadurch, dass er mit dem gesondert Verfolgten Christoph Kl***** Ecstasy-Tabletten konsumierte, wobei er das Suchtgift zur Verfügung stellte;
C) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern, zwei namentlich nicht bekannte Mädchen durch die falsche Vorspiegelung, ihnen dafür Ecstasy-Tabletten nach Österreich zu schicken, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Ausfolgung eines Bargeldbetrages verleitet, die die Genannten am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000,-- S betrug.