Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. Mai 2001, GZ 22 U 30/00t-17, verletzt insoweit, als Beate H***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB auch für den Tatzeitraum vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 schuldig erkannt und (auch) deshalb zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. Mai 2001, GZ 22 U 30/00t-17, verletzt insoweit, als Beate H***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB auch für den Tatzeitraum vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 schuldig erkannt und (auch) deshalb zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, (letzter Fall) StGB.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im bezeichneten Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im bezeichneten Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Beate H***** wird von der Anklage, sie habe in Haid (auch) vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Dominik M***** gröblich verletzt, indem sie keine Unterhaltszahlungen leistete und es teilweise auch unterließ, einem geregelten Erwerb nachzugehen, der ihr die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Beate H***** wird von der Anklage, sie habe in Haid (auch) vom 1. April 1991 bis 31. Mai 1993 ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Dominik M***** gröblich verletzt, indem sie keine Unterhaltszahlungen leistete und es teilweise auch unterließ, einem geregelten Erwerb nachzugehen, der ihr die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Straffestsetzung für das ihr nach dem unberührten Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegende Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB wird an das Bezirksgericht Linz-Land verwiesen.Die Straffestsetzung für das ihr nach dem unberührten Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegende Vergehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB wird an das Bezirksgericht Linz-Land verwiesen.