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Entscheidung 13 Os 24/03×

Entscheidung 13 Os 24/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os24/03

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, zweiter Satz, zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren Straftat, AZ 10 Hv 33/02v des Landesgerichtes Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO (ON 29 des Hv-Aktes), nach Einsicht durch die Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26. April 2000, GZ 10 Hv 33/02v-11, wurde der Antragsteller wegen des oben bezeichneten Verbrechens und einer weiteren Straftat schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten dagegen erhobenen Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) blieben erfolglos; das Urteil wurde am 4. Dezember 2002 rechtskräftig.

Mit einem am 13. Jänner 2003 datierten (am 14. Jänner 2003 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten) Schreiben beantragte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Der Verteidiger des Antragstellers, dem die Kopie dieses Schreibens mit dem Ersuchen um Unterschriftsleistung oder Antragsrückziehung zugestellt worden war, trat dem Antrag nicht bei, lehnte aber auch seine Zurückziehung ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig, weil es eines - fallbezogenen eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten feststellenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als einer unabdingbaren Voraussetzung für die begehrte Erneuerung des Strafverfahrens mangelt.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E69072 13Os24.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00024.03.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00024_0300000_000