Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 5, 9 lit b und 11, der Sache nach auch 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 5, 9, Litera b und 11, der Sache nach auch 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich nominell gegen „die Verurteilung des Angeklagten in den Urteilsfakten II und III", der Sache nach aber allein gegen die Schuldsprüche zu III. (wegen Unterdrückung von Schriftstücken, die an Claudia H*****, früher und jetzt wieder M***** [US 11; S 179/IV], gerichtet waren), mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „in Verkennung der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeugin M***** Glaubwürdigkeit zugestanden" und sich „völlig lebensfremd" auf deren Aussage gestützt (s US 24 f), spricht aber damit keine der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, nämlich Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Z 5 erster oder dritter Fall), Unvollständigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter angesichts des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Z 5 zweiter Fall), Fehlen beweiswürdigender Erwägungen oder Vorliegen einer den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerstreitenden oder ein Beweisverwertungsverbot verletzenden Beweiswürdigung (Z 5 vierter Fall) oder Aktenwidrigkeit in der Bedeutung eines Fehlzitats in der Beweiswürdigung (Z 5 fünfter Fall), jeweils in Bezug auf getroffene Feststellungen über subsumtionsrelevante Tatsachen. Entspricht die Beweiswürdigung den aus Z 5 erhellenden Anforderungen (und ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken [§§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO]), so ist die tatrichterliche Beurteilung einer Aussage als glaubwürdig im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg angreifbar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich nominell gegen „die Verurteilung des Angeklagten in den Urteilsfakten römisch zwei und III", der Sache nach aber allein gegen die Schuldsprüche zu römisch drei. (wegen Unterdrückung von Schriftstücken, die an Claudia H*****, früher und jetzt wieder M***** [US 11; S 179/IV], gerichtet waren), mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „in Verkennung der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeugin M***** Glaubwürdigkeit zugestanden" und sich „völlig lebensfremd" auf deren Aussage gestützt (s US 24 f), spricht aber damit keine der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, nämlich Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Ziffer 5, erster oder dritter Fall), Unvollständigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter angesichts des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Ziffer 5, zweiter Fall), Fehlen beweiswürdigender Erwägungen oder Vorliegen einer den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerstreitenden oder ein Beweisverwertungsverbot verletzenden Beweiswürdigung (Ziffer 5, vierter Fall) oder Aktenwidrigkeit in der Bedeutung eines Fehlzitats in der Beweiswürdigung (Ziffer 5, fünfter Fall), jeweils in Bezug auf getroffene Feststellungen über subsumtionsrelevante Tatsachen. Entspricht die Beweiswürdigung den aus Ziffer 5, erhellenden Anforderungen (und ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken [§§ 281 Absatz eins, Ziffer 5 a, 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO]), so ist die tatrichterliche Beurteilung einer Aussage als glaubwürdig im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg angreifbar.
Indem die Beschwerde nur einen Teil einer Aussagepassage, in der sich die Zeugin M***** auf die Abholung auch ihrer Post durch den Angeklagten bezog, aus dem Zusammenhang gelöst und solcherart sinnentstellt ins Treffen führt, da sie über die der Deposition „Es stimmt schon, dass ich früher als er zu arbeiten aufgehört habe, da habe ich auch die Post geholt" folgenden Angaben „Es war aber nie ein Brief drinnen. Mittlerweile weiß ich, dass er sehr wohl immer geschaut hat, dass er entweder vor mir da ist oder Urlaubspostfach oder sonst was gemacht hat." (S 186/IV) hinweggeht und auch die weiters vom Erstgericht zusammenfassend genannte Aussage der Zeugin vor der Polizei (S 87/II, US 23) ignoriert, zeigt sie auch die reklamierte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht auf. Warum schon deshalb ein Freispruch hätte ergehen sollen (Z 9 lit b), weil der Angeklagte „in seiner Aussage darauf hingewiesen" habe, dass „mehrere Fakten, nämlich Schuldspruchsfakten (I.1., 7., 8., 9., 13., 14., 15.) der gegenständlichen Verurteilung bereits Gegenstand der Verhandlung, bereits von seiner Aburteilung zu 13 Hv 60/04z des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2005" gewesen seien, weshalb mit anderen Worten bereits ein solcher Hinweis des Angeklagten - dem die Tatrichter übrigens durchaus (mit anderem Ergebnis als von ihm intendiert) nachgingen (US 18 f, 25) - freispruchsbegründend sein soll, legt die Beschwerde nicht dar, die zudem um die schon dem Wortlaut des § 263 Abs 2 StPO widerstreitende (vgl RIS-Justiz RS0116569; JBl 2004, 531 [Burgstaller]) Argumentation angereichert ist, „es hätte die Staatsanwaltschaft zumindest einen Verfolgungsvorbehalt erklären müssen".Indem die Beschwerde nur einen Teil einer Aussagepassage, in der sich die Zeugin M***** auf die Abholung auch ihrer Post durch den Angeklagten bezog, aus dem Zusammenhang gelöst und solcherart sinnentstellt ins Treffen führt, da sie über die der Deposition „Es stimmt schon, dass ich früher als er zu arbeiten aufgehört habe, da habe ich auch die Post geholt" folgenden Angaben „Es war aber nie ein Brief drinnen. Mittlerweile weiß ich, dass er sehr wohl immer geschaut hat, dass er entweder vor mir da ist oder Urlaubspostfach oder sonst was gemacht hat." (S 186/IV) hinweggeht und auch die weiters vom Erstgericht zusammenfassend genannte Aussage der Zeugin vor der Polizei (S 87/II, US 23) ignoriert, zeigt sie auch die reklamierte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht auf. Warum schon deshalb ein Freispruch hätte ergehen sollen (Ziffer 9, Litera b,), weil der Angeklagte „in seiner Aussage darauf hingewiesen" habe, dass „mehrere Fakten, nämlich Schuldspruchsfakten (römisch eins.1., 7., 8., 9., 13., 14., 15.) der gegenständlichen Verurteilung bereits Gegenstand der Verhandlung, bereits von seiner Aburteilung zu 13 Hv 60/04z des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2005" gewesen seien, weshalb mit anderen Worten bereits ein solcher Hinweis des Angeklagten - dem die Tatrichter übrigens durchaus (mit anderem Ergebnis als von ihm intendiert) nachgingen (US 18 f, 25) - freispruchsbegründend sein soll, legt die Beschwerde nicht dar, die zudem um die schon dem Wortlaut des Paragraph 263, Absatz 2, StPO widerstreitende vergleiche RIS-Justiz RS0116569; JBl 2004, 531 [Burgstaller]) Argumentation angereichert ist, „es hätte die Staatsanwaltschaft zumindest einen Verfolgungsvorbehalt erklären müssen".
Der Einwand, angesichts des „Vorliegens der Exekutionsregisterauszüge im Akt 13 Hv 60/04z des Landesgerichts Steyr" sei ein „(sekundärer) Feststellungsmangel" - womit übrigens (durch die einschränkende Zusatzbezeichnung) ein dem Zivilverfahren entlehnter Begriff gebraucht wird, der dem Strafprozessrecht fremd ist, was freilich die Erkennbarkeit des Bestrebens, einen Feststellungsmangel geltend zu machen, nicht hindert - gegeben, lässt offen, welche über die im Urteil zur Abgrenzung der in jenem Verfahren und der hier abgeurteilten Taten getroffenen Konstatierungen (US 10 f, 25) hinaus der Beschwerdeführer vermisst.
Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, die Tatrichter hätten von Amts wegen weitere Erhebungen pflegen müssen, „wie zB durch Einsichtnahme in StA-Protokolle, Einvernahme des damaligen Richters bzw Staatsanwalts etc", spricht er Nichtigkeit nach Z 5a (unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge) an, unterlässt es aber, darzulegen, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die angesprochenen Erhebungen in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, die Tatrichter hätten von Amts wegen weitere Erhebungen pflegen müssen, „wie zB durch Einsichtnahme in StA-Protokolle, Einvernahme des damaligen Richters bzw Staatsanwalts etc", spricht er Nichtigkeit nach Ziffer 5 a, (unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge) an, unterlässt es aber, darzulegen, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die angesprochenen Erhebungen in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
Die Sanktionsrüge (Z 11) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe „zu Unrecht die §§ 31, 40 StGB auf gegenständlichen Fall nicht angewendet, obwohl das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2005, 13 Hv 60/04z, zu berücksichtigen gewesen wäre, da einige der gegenständlichen Schuldspruchsfakten laut Erstgericht bereits vor dem 3. Februar 2005 begangen worden waren", von der Annahme aus, dass nicht alle nunmehr abgeurteilten Taten vor dem früheren Urteil liegen müssen, um eine Bedachtnahme im Sinn der genannten Bestimmungen zu begründen. Damit widerstreitet der Beschwerdestandpunkt der Rechtslage (zB Ratz in WK² § 31 Rz 2). Angemerkt sei dazu übrigens, dass dem vom Angeklagten vorgebrachten Umstand bei der Strafbemessung Rechnung getragen wurde (US 26).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe „zu Unrecht die Paragraphen 31, 40, StGB auf gegenständlichen Fall nicht angewendet, obwohl das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2005, 13 Hv 60/04z, zu berücksichtigen gewesen wäre, da einige der gegenständlichen Schuldspruchsfakten laut Erstgericht bereits vor dem 3. Februar 2005 begangen worden waren", von der Annahme aus, dass nicht alle nunmehr abgeurteilten Taten vor dem früheren Urteil liegen müssen, um eine Bedachtnahme im Sinn der genannten Bestimmungen zu begründen. Damit widerstreitet der Beschwerdestandpunkt der Rechtslage (zB Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 2). Angemerkt sei dazu übrigens, dass dem vom Angeklagten vorgebrachten Umstand bei der Strafbemessung Rechnung getragen wurde (US 26).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.