[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[3] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung (ON 51.4 S 81) des Antrags auf Beischaffung eines technischen Protokolls des elektronischen Aktes und Beurteilung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Informationstechnik zum Beweis dafür, dass „vor der ON 2.8“ eine E-Mail der Zeugin * H* an die * Sch* gelöscht wurde und anschließend auch ein Bericht über die Zusammenfassung von Abteilungsinspektor T*, „weil in dieser E-Mail entlastende Beweise genannt wurden, nämlich, dass C* an jenem Tag 2010 zumindest fünf Minuten unbeaufsichtigt war und sich daraus ergibt, dass der Vorfall stattgefunden haben kann und damit auch die Verleumdung nicht wissentlich erfolgt ist“ (ON 51.4 S 80). [3] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung (ON 51.4 S 81) des Antrags auf Beischaffung eines technischen Protokolls des elektronischen Aktes und Beurteilung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Informationstechnik zum Beweis dafür, dass „vor der ON 2.8“ eine E-Mail der Zeugin * H* an die * Sch* gelöscht wurde und anschließend auch ein Bericht über die Zusammenfassung von Abteilungsinspektor T*, „weil in dieser E-Mail entlastende Beweise genannt wurden, nämlich, dass C* an jenem Tag 2010 zumindest fünf Minuten unbeaufsichtigt war und sich daraus ergibt, dass der Vorfall stattgefunden haben kann und damit auch die Verleumdung nicht wissentlich erfolgt ist“ (ON 51.4 S 80).
[4] Nach den Angaben der Zeugin * H* in der Hauptverhandlung war am angesprochenen Tag alles unauffällig und der Sohn der Angeklagten immer in ihrer Nähe, weiters stellte sie klar, dass sie selbst keine E-Mail verfasst habe (ON 51.4 S 27 f, 33).
[5] Im Hinblick auf die Behauptung der Angeklagten, sie habe im elektronischen Akt etwas gesehen, was nicht mehr vorhanden sei (ON 51.4 S 33), hielt die Vorsitzende fest, dass nach der Erfahrung des Gerichts in einem solchen Fall ein Löschungsvermerk ersichtlich sein müsste (ON 51.4 S 55).
[6] Davon ausgehend ließ der Antrag offen, weshalb die angestrebte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis dennoch hätte erwarten lassen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [6] Davon ausgehend ließ der Antrag offen, weshalb die angestrebte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis dennoch hätte erwarten lassen. Solcherart war er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[7] Soweit die Beschwerde das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen kritisiert (Z 5a als Aufklärungsrüge), versäumt sie die – zur prozessförmigen Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene – Darlegung, wodurch die Beschwerdeführerin an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). [7] Soweit die Beschwerde das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen kritisiert (Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge), versäumt sie die – zur prozessförmigen Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene – Darlegung, wodurch die Beschwerdeführerin an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
[8] Nach den Feststellungen des Erstgerichts beschloss E* V* zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts eine Traumatisierung ihres am 6. August 2006 geborenen Sohnes C* V* samt daraus resultierender Pflegebedürftigkeit vorzutäuschen und wollte sie sich auf diese Weise von verschiedenen Stellen Sozialleistungen im höchstmöglichen Ausmaß erschleichen. In Umsetzung ihres Plans beging sie mehrere Betrugshandlungen mit einem (von vornherein) intendierten, jeweils 5.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden, und zwar unter anderem am 13. März 2013 zum Nachteil der P*, wobei diese durch die Auszahlung von Pflegegeld einen Gesamtschaden von 66.060,10 Euro erlitt (US 5 f), am 23. Oktober 2013 zum Nachteil der P*, wobei diese durch die Nichtbezahlung von Beiträgen einen Gesamtschaden von 35.113,91 Euro erlitt (US 6), sowie am 11. Juli 2014 zum Nachteil der B*, wobei diese durch die Auszahlung von Sozialleistungen aus dem Titel der Mindestsicherung einen Gesamtschaden von 67.849 Euro erlitt (US 6). Diese Taten beging sie jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) von schwereren Betrügereien längere Zeit hindurch, nämlich jedenfalls mehrere Jahre, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag von 400 Euro monatlich übersteigt (US 7).
[9] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) Konstatierungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 148 zweiter Fall StGB vermisst, dabei aber die dargestellten, genau dazu getroffenen Feststellungen (US 3 bis 7) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [9] Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Konstatierungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 148, zweiter Fall StGB vermisst, dabei aber die dargestellten, genau dazu getroffenen Feststellungen (US 3 bis 7) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die aggravierende Wertung der zweifachen Deliktsqualifikation (bezogen auf § 146 StGB, US 16) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil sowohl der zweite Strafsatz des § 148 StGB als auch jener des § 297 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und der angesprochene Umstand demnach nicht die aktuelle Strafdrohung bestimmt. [10] Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die aggravierende Wertung der zweifachen Deliktsqualifikation (bezogen auf Paragraph 146, StGB, US 16) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil sowohl der zweite Strafsatz des Paragraph 148, StGB als auch jener des Paragraph 297, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und der angesprochene Umstand demnach nicht die aktuelle Strafdrohung bestimmt.
[11] Auf die von der Angeklagten als Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde eingebrachte Eingabe war schon deshalb nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (RIS-Justiz RS0100152 [T13]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.