Dieser Argumentation ist beizupflichten.
Nach den auf freier Würdigung der aufgenommenen Beweise beruhenden, mängelfreien Feststellungen des Schöffengerichts stürzte der Angeklagte zu B auf die Tanzfläche und erfaßte ihn. Als hierauf B seinerseits den Angeklagten ergriff und wegschieben wollte, umklammerte der Angeklagte B am Oberkörper und zog ihn zu sich, sodaß ihn B nicht mehr wegdrücken konnte. Der Angeklagte rutschte nun, rückwärtsgehend und B mit sich ziehend, wobei B ins übergewicht geriet und beide zum Sturz kamen, bei dem sich B die festgestellte schwere Verletzung zuzog (S. 214, 215).
Daß der Sturz durch die Umklammerung und das Rückwärtsgehen des Angeklagten (zumindest auch mit-) verursacht wurde, brachte das Erstgericht (abgesehen vom Urteilsspruch S. 212: wodurch ... beide ... zum Sturz kamen) durch die unmißverständliche Wendung, daß es daher zum Sturz kam, klar zum Ausdruck (S. 217). Angesichts des allseits unbestrittenen, ununterbrochenen Körperkontakts des Angeklagten und des Zeugen B vor und beim gemeinsamen Sturz war der vom Angeklagten (erst inhaltlich seiner Beschwerdeschrift) angestrebte Nachweis, daß B - hier allein relevant - ausschließlich infolge seiner Trunkenheit, ohne jede Einwirkung des Angeklagten, zu Fall gekommen sein könnte, durch die beantragte Beweisführung überhaupt nicht zu erbringen, denn kausal für einen Erfolg ist jedes Tun, das auch nur eine seiner Bedingungen hervorgerufen hat, das also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß nicht auch der Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt entfiele. Angesichts der aktuellen körperlichen Einwirkung (auch) des Angeklagten auf B in der entscheidenden Phase des Geschehens kann demnach - ungeachtet einer mehr oder minder starken Trunkenheit des B, die als Mitursache des Sturzes durchaus denkbar wäre - an der Ursächlichkeit (auch) des Tuns des Angeklagten am Eintritt des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt (Leukauf-Steininger2, RN. 19 bis 22 zu Vorbem. § 1 StGB) kein Zweifel bestehen.Daß der Sturz durch die Umklammerung und das Rückwärtsgehen des Angeklagten (zumindest auch mit-) verursacht wurde, brachte das Erstgericht (abgesehen vom Urteilsspruch S. 212: wodurch ... beide ... zum Sturz kamen) durch die unmißverständliche Wendung, daß es daher zum Sturz kam, klar zum Ausdruck (S. 217). Angesichts des allseits unbestrittenen, ununterbrochenen Körperkontakts des Angeklagten und des Zeugen B vor und beim gemeinsamen Sturz war der vom Angeklagten (erst inhaltlich seiner Beschwerdeschrift) angestrebte Nachweis, daß B - hier allein relevant - ausschließlich infolge seiner Trunkenheit, ohne jede Einwirkung des Angeklagten, zu Fall gekommen sein könnte, durch die beantragte Beweisführung überhaupt nicht zu erbringen, denn kausal für einen Erfolg ist jedes Tun, das auch nur eine seiner Bedingungen hervorgerufen hat, das also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß nicht auch der Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt entfiele. Angesichts der aktuellen körperlichen Einwirkung (auch) des Angeklagten auf B in der entscheidenden Phase des Geschehens kann demnach - ungeachtet einer mehr oder minder starken Trunkenheit des B, die als Mitursache des Sturzes durchaus denkbar wäre - an der Ursächlichkeit (auch) des Tuns des Angeklagten am Eintritt des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt (Leukauf-Steininger2, RN. 19 bis 22 zu Vorbem. Paragraph eins, StGB) kein Zweifel bestehen.
In seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO) geht der Beschwerdeführer davon aus, daß Reinhold C einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des B auf seine Freiheit und körperliche Integrität ausgesetzt war, das Eingreifen des Beschwerdeführers zugunsten des angriffenen C demnach als Nothilfe (§ 3 StGB) gerechtfertigt sei. Hier ignoriert die Beschwerde die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach B den C, als dieser ihn wieder 'anging', lediglich gegen die Wand 'weggeschupft' hat (S. 216), was angesichts des ihn angehenden C als angemessene Abwehr nicht rechtswidrig war. Damit aber lag schon objektiv eine Notwehr- (und damit auch Nothilfe-) Situation nach § 3 StGB nicht vor, die das Eingreifen des Angeklagten hätte rechtfertigen können (S. 217, 218). Zudem wurde eine Zwangslage des Täters, die ihn unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens entschuldigt hätte, vom Schöffengericht unter Anführung eines zumutbaren Alternativverhaltens, nämlich der Einschaltung des Hotelpersonals zur Streitschlichtung, zutreffend negiert (S. 218). Die Rechtsrüge, die nicht von allen diesen Feststellungen ausgeht, ist demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.In seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) geht der Beschwerdeführer davon aus, daß Reinhold C einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des B auf seine Freiheit und körperliche Integrität ausgesetzt war, das Eingreifen des Beschwerdeführers zugunsten des angriffenen C demnach als Nothilfe (Paragraph 3, StGB) gerechtfertigt sei. Hier ignoriert die Beschwerde die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach B den C, als dieser ihn wieder 'anging', lediglich gegen die Wand 'weggeschupft' hat (S. 216), was angesichts des ihn angehenden C als angemessene Abwehr nicht rechtswidrig war. Damit aber lag schon objektiv eine Notwehr- (und damit auch Nothilfe-) Situation nach Paragraph 3, StGB nicht vor, die das Eingreifen des Angeklagten hätte rechtfertigen können (S. 217, 218). Zudem wurde eine Zwangslage des Täters, die ihn unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens entschuldigt hätte, vom Schöffengericht unter Anführung eines zumutbaren Alternativverhaltens, nämlich der Einschaltung des Hotelpersonals zur Streitschlichtung, zutreffend negiert (S. 218). Die Rechtsrüge, die nicht von allen diesen Feststellungen ausgeht, ist demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Ungeachtet der rechtzeitigen Anmeldung (auch) einer 'Berufung wegen des Privatbeteiligtenzuspruches' - von 1.000 S - (S. 229, 230) geht aus dem der Rechtsmittelausführung gewidmeten Schriftsatz, in dem unter der Rubrik 'Berufung' wörtlich bloß vorgebracht wird: 'Wird dieser Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben, so ist der Privatbeteiligte Mathias B auf den Zivilrechtsweg zu verweisen' (S. 240), unmißverständlich hervor, daß der Angeklagte mit dieser Berufungsanmeldung lediglich eine Entscheidung im Sinn des § 366 Abs 1 StPO für den Fall einer Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Auge hatte, womit sich aber seine diesbezügliche Rechtsmittelerklärung in Wahrheit als bloßer Bestandteil der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erweist.Ungeachtet der rechtzeitigen Anmeldung (auch) einer 'Berufung wegen des Privatbeteiligtenzuspruches' - von 1.000 S - (S. 229, 230) geht aus dem der Rechtsmittelausführung gewidmeten Schriftsatz, in dem unter der Rubrik 'Berufung' wörtlich bloß vorgebracht wird: 'Wird dieser Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben, so ist der Privatbeteiligte Mathias B auf den Zivilrechtsweg zu verweisen' (S. 240), unmißverständlich hervor, daß der Angeklagte mit dieser Berufungsanmeldung lediglich eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 366, Absatz eins, StPO für den Fall einer Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Auge hatte, womit sich aber seine diesbezügliche Rechtsmittelerklärung in Wahrheit als bloßer Bestandteil der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erweist.