Gründe:
Der Fleischhauer Erich A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 7.März 1983 als Strafgefangener in verabredeter Verbindung mit den Strafgefangenen Peter B und Karl C in einem Haftraum der Strafvollzugsanstalt Stein den Mithäftling Milan D dadurch, daß er und C diesen hielten und B ihm Schläge und Fußtritte versetzte, ('vorsätzlich', was aber in den §§ 83 und 84 StGB. nicht vorkommt und zufolge § 7 Abs. 1 StGB. überflüssig ist: 13 Os 186/84) am Körper mißhandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Monokelhämatom rechts, Schwellungen am Kopf und an der Lippe sowie ein Zungenbiß).Der Fleischhauer Erich A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB. schuldig erkannt, weil er am 7.März 1983 als Strafgefangener in verabredeter Verbindung mit den Strafgefangenen Peter B und Karl C in einem Haftraum der Strafvollzugsanstalt Stein den Mithäftling Milan D dadurch, daß er und C diesen hielten und B ihm Schläge und Fußtritte versetzte, ('vorsätzlich', was aber in den Paragraphen 83 und 84 StGB. nicht vorkommt und zufolge Paragraph 7, Absatz eins, StGB. überflüssig ist: 13 Os 186/84) am Körper mißhandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Monokelhämatom rechts, Schwellungen am Kopf und an der Lippe sowie ein Zungenbiß).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den Konstatierungen des Schöffengerichts hatten der Angeklagte, B und C beschlossen, den Mithäftling D, den sie für einen Spitzel des Justizwachkommandos hielten, 'zu bestrafen, indem ihn B verprügeln sollte, während ihn dabei und hiezu der Angeklagte und C festhalten sollten' (S. 197). Wie vereinbart, ergriffen die Letztgenannten D zu beiden Seiten, hielten ihn gegen seine heftige Gegenwehr fest, drehten ihn zu B, der sich inzwischen auf ca. zwei Meter der Gruppe genähert hatte, herum und stießen den sich wehrenden D, der sich loszureißen versuchte, auch mit den Knien gegen seine Beine, um seinen Widerstand zu mindern, sodaß B D vor sich hatte. Sodann versetzte B dem D mehrere Schläge und fügte ihm solcherart die inkriminierten Verletzungen zu (S. 198). Ob der Angeklagte und C den D just noch in dem Augenblick festhielten, als B auf diesen einschlug, oder ob sie ihn kurz zuvor losgelassen hatten, betrifft nach der Lage des Falls keine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Gleiches gilt, wenn offen blieb, ob gerade die Stöße gegen die Knie des D ('um seinen Widerstand zu mindern') - isoliert betrachtet - ein wirksamer Beitrag zum Gelingen der Tat waren.Nach den Konstatierungen des Schöffengerichts hatten der Angeklagte, B und C beschlossen, den Mithäftling D, den sie für einen Spitzel des Justizwachkommandos hielten, 'zu bestrafen, indem ihn B verprügeln sollte, während ihn dabei und hiezu der Angeklagte und C festhalten sollten' (S. 197). Wie vereinbart, ergriffen die Letztgenannten D zu beiden Seiten, hielten ihn gegen seine heftige Gegenwehr fest, drehten ihn zu B, der sich inzwischen auf ca. zwei Meter der Gruppe genähert hatte, herum und stießen den sich wehrenden D, der sich loszureißen versuchte, auch mit den Knien gegen seine Beine, um seinen Widerstand zu mindern, sodaß B D vor sich hatte. Sodann versetzte B dem D mehrere Schläge und fügte ihm solcherart die inkriminierten Verletzungen zu (S. 198). Ob der Angeklagte und C den D just noch in dem Augenblick festhielten, als B auf diesen einschlug, oder ob sie ihn kurz zuvor losgelassen hatten, betrifft nach der Lage des Falls keine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.). Gleiches gilt, wenn offen blieb, ob gerade die Stöße gegen die Knie des D ('um seinen Widerstand zu mindern') - isoliert betrachtet - ein wirksamer Beitrag zum Gelingen der Tat waren.