Mit seiner Vorgangsweise verstieß der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - gegen §§ 13 Abs 2 Z 1 iVm § 8 Abs 3 erster Satz (idF BGBl 1987/605 und 1993/526), 485 Abs 1 Z 2, 488 Z 6 StPO.Mit seiner Vorgangsweise verstieß der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - gegen Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz in der Fassung BGBl 1987/605 und 1993/526), 485 Absatz eins, Ziffer 2, 488, Ziffer 6, StPO.
Nach § 13 Abs 2 Z 1 StPO obliegt nämlich die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Straftaten (§ 10 Z 2 StPO) im Fall der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, wobei gemäß § 8 Abs 3 erster Satz StPO die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach § 39 StGB zu berücksichtigen ist, dem Schöffengericht, und nicht dem Einzelrichter.Nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO obliegt nämlich die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Straftaten (Paragraph 10, Ziffer 2, StPO) im Fall der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz StPO die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach Paragraph 39, StGB zu berücksichtigen ist, dem Schöffengericht, und nicht dem Einzelrichter.
Schon der von der Anklagebehörde (wenngleich nach Lage des Falles verfehlt in einem Strafantrag anstatt in einer Anklageschrift) erhobene Tatvorwurf in Richtung versuchter schwerer Nötigung hätte den Einzelrichter (angesichts der fünf Jahre erreichenden Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB im Zusammenhalt mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB) zur Ein- holung einer Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit (§ 485 Abs 1 Z 2 StPO) veranlassen müssen. In der Hauptverhandlung wäre von ihm anstatt eines Sachurteiles ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gewesen.Schon der von der Anklagebehörde (wenngleich nach Lage des Falles verfehlt in einem Strafantrag anstatt in einer Anklageschrift) erhobene Tatvorwurf in Richtung versuchter schwerer Nötigung hätte den Einzelrichter (angesichts der fünf Jahre erreichenden Strafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB im Zusammenhalt mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB) zur Ein- holung einer Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) veranlassen müssen. In der Hauptverhandlung wäre von ihm anstatt eines Sachurteiles ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gewesen.
Durch die Unterlassung dieser - gemäß § 488 Z 6 StPO gebotenen - Vorgangsweise wurde Erich Karl F***** seinem gesetzlichen Richter entzogen und das Gesetz zu seinem Nachteil verletzt, weswegen spruchgemäß zu erkennen war (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 292 E 66).Durch die Unterlassung dieser - gemäß Paragraph 488, Ziffer 6, StPO gebotenen - Vorgangsweise wurde Erich Karl F***** seinem gesetzlichen Richter entzogen und das Gesetz zu seinem Nachteil verletzt, weswegen spruchgemäß zu erkennen war (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 292, E 66).
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs bei der Strafbemessung zu beachten haben, daß die Strafbefugnis des Einzelrichters (5 Jahre Freiheitsstrafe) keinesfalls überschritten werden darf, weil dies einen nach § 292 letzter Satz StPO unzulässigen Nachteil bedeuten würde. Dagegen stellt die vom Einzelrichter im aufgehobenen Urteil verhängte Strafe aufgrund der (auch) von der Staats- anwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe nicht die konkrete Strafobergrenze dar.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs bei der Strafbemessung zu beachten haben, daß die Strafbefugnis des Einzelrichters (5 Jahre Freiheitsstrafe) keinesfalls überschritten werden darf, weil dies einen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO unzulässigen Nachteil bedeuten würde. Dagegen stellt die vom Einzelrichter im aufgehobenen Urteil verhängte Strafe aufgrund der (auch) von der Staats- anwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe nicht die konkrete Strafobergrenze dar.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu entscheiden.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu entscheiden.