Beiden Grundrechtsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof schon mit Erkenntnis vom 29.Jänner 1998 (13 Os 4,9/98) in der die vorläufige Anhaltung der Betroffenen bestätigenden (früheren) Entscheidung des Oberlandesgerichtes keine Grundrechtsverletzung erblickt hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin mit gleichlautenden Argumenten neuerlich die Annahme befürchteter strafbarer Handlungen mit "schweren Folgen" und darauf aufbauend die Gefährlichkeitsprognose und den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a iVm § 429 Abs 4 erster Fall StPO) bekämpft, ist sie auf das genannte Erkenntnis zu verweisen (vgl 14 Os 30/94). Auch die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen, die wiederum unter isolierter Betrachtung von Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Max F***** (ON 75) für die Betroffene günstig erscheinende Schlüsse zu ziehen trachten, lassen die notwendige Gesamtbeurteilung der bisherigen Beweisergebnisse außer acht und vermögen solcherart an den rechtlichen Erwägungen der Beschwerdeentscheidungen keine Zweifel zu erwecken.Insoweit die Beschwerdeführerin mit gleichlautenden Argumenten neuerlich die Annahme befürchteter strafbarer Handlungen mit "schweren Folgen" und darauf aufbauend die Gefährlichkeitsprognose und den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 4, erster Fall StPO) bekämpft, ist sie auf das genannte Erkenntnis zu verweisen vergleiche 14 Os 30/94). Auch die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen, die wiederum unter isolierter Betrachtung von Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Max F***** (ON 75) für die Betroffene günstig erscheinende Schlüsse zu ziehen trachten, lassen die notwendige Gesamtbeurteilung der bisherigen Beweisergebnisse außer acht und vermögen solcherart an den rechtlichen Erwägungen der Beschwerdeentscheidungen keine Zweifel zu erwecken.
Die Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) ist - den Grundrechtsbeschwerden zuwider - bei der vorliegenden Fallkonstellation in den Beschlüssen des Gerichtshofes zweiter Instanz zutreffend abgelehnt worden.Die Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) ist - den Grundrechtsbeschwerden zuwider - bei der vorliegenden Fallkonstellation in den Beschlüssen des Gerichtshofes zweiter Instanz zutreffend abgelehnt worden.
Ein Eingehen auf das Vorbringen zur Bestreitung der Voraussetzungen der Fluchtgefahr ist im Hinblick auf den angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht mehr geboten.
Letztlich ist der Einwand der unverhältnismäßig langen Dauer der Freiheitsentziehung nicht zielführend. Die angestellten Vergleiche mit dem Fall einer tataktuellen Zurechnungsfähigkeit der Betroffenen scheitern nämlich schon daran, daß die Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs 1 StGB zeitlich (nur im Rahmen des § 25 Abs 3 StGB, sonst aber) unbegrenzt ist (s. auch Mayerhofer StPO4, § 429 Anm. 5, zweiter Absatz, sowie Ratz in ÖJZ 1986, 678).Letztlich ist der Einwand der unverhältnismäßig langen Dauer der Freiheitsentziehung nicht zielführend. Die angestellten Vergleiche mit dem Fall einer tataktuellen Zurechnungsfähigkeit der Betroffenen scheitern nämlich schon daran, daß die Sicherungsmaßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB zeitlich (nur im Rahmen des Paragraph 25, Absatz 3, StGB, sonst aber) unbegrenzt ist (s. auch Mayerhofer StPO4, Paragraph 429, Anmerkung 5, zweiter Absatz, sowie Ratz in ÖJZ 1986, 678).
Zusammenfassend hat durch keinen der angefochtenen Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden, sodaß die Beschwerden ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen waren.Zusammenfassend hat durch keinen der angefochtenen Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden, sodaß die Beschwerden ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen waren.