Gründe:
Martin K***** wurde des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt.Martin K***** wurde des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Knittelfeld Hannelore H***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar:
1. Mitte Juni 1995, indem er sie an ihren Haaren und Händen in das Schlafzimmer zerrte, auf das Bett warf, mit seinen Händen niederhielt, ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte, sich auf sie legte, ihr mehrere Schläge in das Gesicht versetzte und äußerte, er würde sie erschlagen, wenn sie ihn nicht 'ließe';
2. Ende Juni 1995, indem er sie an den Haaren riß, ihr mehrere Schläge in das Gesicht versetzte, ihr mit seinem Knie einen Stoß in den Bauch versetzte, sich auf sie legte, sie an ihren Händen festhielt und ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte;
3. im August 1997, indem er sie in das Schlaf- zimmer zerrte, sie festhielt, an den Haaren riß und am Hals würgte;
4. im Oktober 1997, indem er sie an ihren Haaren und Armen zu einem in der Nähe befindlichen Garagenbereich zerrte, ihr Schläge, Tritte und Stöße versetzte, sie festhielt, sie zunächst mit einem Draht zu fesseln versuchte und ihre Hände sodann mit einer Hundeleine fesselte und ihr die Leine schließlich auch noch um den Hals wickelte;
5. Anfang/Mitte Februar 1998, indem er sie in eine Wiese zerrte, sie festhielt, zu Boden stieß und an den Haaren riß, ihr den Mund zuhielt, ihr die Kleider vom Körper riß, sich auf sie setzte bzw legte und äußerte, er würde sie umbringen bzw abstechen, wenn sie nicht mit ihm schlafe.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.