Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte, als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Kombination von Alkohol und aufputschenden Mitteln, speziell Wodka und Red Bull, einerseits stark enthemmend wirke, andererseits geeignet ist, Halluzinationen und Phantasien hervorzurufen und auch das Gedächtnis zu beeinträchtigen.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Kombination von Alkohol und aufputschenden Mitteln, speziell Wodka und Red Bull, einerseits stark enthemmend wirke, andererseits geeignet ist, Halluzinationen und Phantasien hervorzurufen und auch das Gedächtnis zu beeinträchtigen.
Zu Recht unterblieb die Beweisaufnahme.
Wie die Beschwerde selbst einräumt (AS 350 Mitte = S 2 Mitte der Rechtsmittelschrift) steht die tatsächliche vom Tatopfer genossene Alkoholmenge nicht fest, sodass die Beweisaufnahme Konkretes zur Ermittlung des Beweiszieles nicht beizutragen vermag, sondern als Ergebnis bloß hypothetische Erörterungen liefern kann. Damit ist aber der beantragte Beweis nicht geeignet, zur Lösung einer erheblichen (vgl § 254 Abs 1 StPO), in weiterer Folge auch entscheidenden Tatsache (vgl Z 5) beizutragen. Dies gilt auch für das weitere (überdies keine erhebliche Tatsache betreffende) Beweisziel einer angeblich stark enthemmenden Wirkung des Getränks.Wie die Beschwerde selbst einräumt (AS 350 Mitte = S 2 Mitte der Rechtsmittelschrift) steht die tatsächliche vom Tatopfer genossene Alkoholmenge nicht fest, sodass die Beweisaufnahme Konkretes zur Ermittlung des Beweiszieles nicht beizutragen vermag, sondern als Ergebnis bloß hypothetische Erörterungen liefern kann. Damit ist aber der beantragte Beweis nicht geeignet, zur Lösung einer erheblichen vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO), in weiterer Folge auch entscheidenden Tatsache vergleiche Ziffer 5,) beizutragen. Dies gilt auch für das weitere (überdies keine erhebliche Tatsache betreffende) Beweisziel einer angeblich stark enthemmenden Wirkung des Getränks.
Keine entscheidende Tatsache tangiert die Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung eines inneren und unlösbaren Widerspruches der Feststellungen, die Zeugin sei einerseits an das von ihr genossene Getränk (zwei Gläser Wodka-Red Bull) gewöhnt, andererseits sei ihr plötzlich übel geworden, habe sie sich benommen gefühlt und in der Folge auch das Bewusstsein verloren. All dies ist nämlich für die Unterstellung unter ein Strafgesetz (die Lösung der Schuldfrage) bzw die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes nicht maßgeblich. Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt es, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern trachtet nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessordnungswidrig - weitwendig die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Keine entscheidende Tatsache tangiert die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung eines inneren und unlösbaren Widerspruches der Feststellungen, die Zeugin sei einerseits an das von ihr genossene Getränk (zwei Gläser Wodka-Red Bull) gewöhnt, andererseits sei ihr plötzlich übel geworden, habe sie sich benommen gefühlt und in der Folge auch das Bewusstsein verloren. All dies ist nämlich für die Unterstellung unter ein Strafgesetz (die Lösung der Schuldfrage) bzw die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes nicht maßgeblich. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unterlässt es, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern trachtet nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessordnungswidrig - weitwendig die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Beschwerde nunmehr unter Namhaftmachung von Zeugen einen bereits Monate vor der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung stattgefundenen freiwilligen Geschlechtsverkehr der Zeugin Sonja T***** mit dem Angeklagten behauptet, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es gegen das Neuerungsverbot verstößt. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen betreffend - nach Abweisung seines diesbezüglichen Beweisantrages - vom Angeklagten selbst vorgenommener Handyaufzeichnungen. Soweit die Beschwerde damit die Abweisung des Beweisantrages kritisiert, ist sie aus Z 5 a unbeachtlich.Soweit die Beschwerde nunmehr unter Namhaftmachung von Zeugen einen bereits Monate vor der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung stattgefundenen freiwilligen Geschlechtsverkehr der Zeugin Sonja T***** mit dem Angeklagten behauptet, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es gegen das Neuerungsverbot verstößt. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen betreffend - nach Abweisung seines diesbezüglichen Beweisantrages - vom Angeklagten selbst vorgenommener Handyaufzeichnungen. Soweit die Beschwerde damit die Abweisung des Beweisantrages kritisiert, ist sie aus Ziffer 5, a unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.