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Entscheidung 13 Os 25/05h×

Entscheidung 13 Os 25/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os25/05h

Entscheidungsdatum

30.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache Martin H***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Dezember 2004, GZ 27 Hv 115/04d-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin H***** der Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (1.) und der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er „am 15. November 2003 in Innsbruck am Wohnhaus der Aloisia H***** eine Feuersbrunst verursacht bzw zu verursachen versucht, und zwar

1. durch Anzünden eines Stoffbündels (Kinderzelt) in einem Kellerraum, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

2. durch Entzünden eines Stapels Holz im gleichen Kellerraum."

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen bezweckt, erhebliche Bedenken daran zu wecken, dass der Angeklagte trotz Alkoholisierung diskretions- und dispositionsfähig war.

Die Tatrichter stützten die dazu getroffenen Feststellungen auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Univ. Doz. Dr. Carl M*****. Dieser bezog in seine Expertise keineswegs nur die Blutalkoholkonzentration, sondern eine Vielzahl weiterer Erkenntnisquellen mit ein, darunter auch die Aussagen der Ärzte, die den Angeklagten kurz nach den Brandereignissen untersuchten (ON 11, S 285 f).

Mit jenen Aussagen befassten sich auch die Tatrichter in der Beweiswürdigung (US 6 f), ebenso mit dem Verhalten des Angeklagten bei seiner Befragung durch Gendarmeriebeamte in zeitlicher Nähe zu den Bränden und seinem Vorgehen vor, bei und nach den Taten (US 7). Mit dem dagegen gerichteten Vorbringen werden an den solcherart fundierten Urteilsannahmen, denen zufolge die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vermindert, aber nicht beseitigt war, keine erheblichen Bedenken aus den Akten aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76943 13Os25.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00025.05H.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20050330_OGH0002_0130OS00025_05H0000_000