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Entscheidung 13 Os 25/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os25/08p

Entscheidungsdatum

23.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann Z***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 111 Hv 61/05m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 17. Jänner 2008, AZ 22 Bs 352/07m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Johann Z***** gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge.

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.

Anmerkung

E87202 13Os25.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00025.08P.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080423_OGH0002_0130OS00025_08P0000_000