Entscheidung 13 Os 25/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Vadym H***** wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 3 und Z 5, 130 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Fall StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten Vadym H***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2020, AZ 23 Bs 20/20i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Vadym H***** wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten Vadym H***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2020, AZ 23 Bs 20/20i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2019, GZ 14 Hv 9/19x-172, teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 295 Abs 3 StPO).Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 295, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00025.20F.0417.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20200417_OGH0002_0130OS00025_20F0000_000