Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl A und Josef B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl A und Josef B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs 2, Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 sowie 15 StGB. schuldig erkannt worden waren, sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.Februar 1981, GZ. 13 Os 25/81-6, dem der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der Angeklagten.und Absatz 2,, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, sowie 15 StGB. schuldig erkannt worden waren, sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.Februar 1981, GZ. 13 Os 25/81-6, dem der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags waren daher nur mehr die Berufungen der Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über sie nach dem § 129 StGB. Freiheitsstrafen, und zwar über Karl A eine solche von drei Jahren, über Josef B eine solche von dreißig Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Qualifikation (auch bei A gemeint:) des § 39 StGB. begründen würden, die Tatwiederholung und den raschen Rückfall wertete; als mildernd hingegen erachtete es die Teilgeständnisse, daß es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise objektive Schadensgutmachung und den Willen der Angeklagten, vom sichergestellten Geld einen Teil des Schadens gutzumachen.Das Schöffengericht verhängte über sie nach dem Paragraph 129, StGB. Freiheitsstrafen, und zwar über Karl A eine solche von drei Jahren, über Josef B eine solche von dreißig Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Qualifikation (auch bei A gemeint:) des Paragraph 39, StGB. begründen würden, die Tatwiederholung und den raschen Rückfall wertete; als mildernd hingegen erachtete es die Teilgeständnisse, daß es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise objektive Schadensgutmachung und den Willen der Angeklagten, vom sichergestellten Geld einen Teil des Schadens gutzumachen.