Der Beschwerdehinweis auf den zwar in § 258 StPO. nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber aus dieser Bestimmung abgeleiteten Zweifelsgrundsatz (Mayerhofer-Rieder E. 38 zu § 258 StPO.) geht schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter nach Auswertung der Beweismittel gar nicht an der Schuld des Angeklagten gezweifelt haben. Es besteht daher auch keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG. an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Bestimmung des § 258 Abs. 2 StPO. auf ihre Verfassungswidrigkeit (im Vergleich zu § 98 Abs. 3 FinStrG. i.d.F. FinStrG.-Nov. 1985 bzw. zu Art. 6 MRK.) zu stellen, zu entsprechen.Der Beschwerdehinweis auf den zwar in Paragraph 258, StPO. nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber aus dieser Bestimmung abgeleiteten Zweifelsgrundsatz (Mayerhofer-Rieder E. 38 zu Paragraph 258, StPO.) geht schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter nach Auswertung der Beweismittel gar nicht an der Schuld des Angeklagten gezweifelt haben. Es besteht daher auch keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG. an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. auf ihre Verfassungswidrigkeit (im Vergleich zu Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG. in der Fassung FinStrG.-Nov. 1985 bzw. zu Artikel 6, MRK.) zu stellen, zu entsprechen.
Auch die Anregung der Beschwerde, der Staatsanwaltschaft die Verfolgung eines Zeugen wegen § 288 StGB. nahe zu legen, ist ebensowenig eine Ausführung eines Nichtigkeitsgrunds, wie die unter dem Titel einer Rechtsrüge (Z. 10) erhobene Forderung, daß § 313 StGB. nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dieser Einwand kann nämlich mangels Überschreitung der gegebenen Strafbefugnis hier ausschließlich mit Berufung geltend gemacht werden (wie der Rechtsmittelwerber unter sichtlich korrigierender Rubrizierung dieses Vorbringens als Berufungsausführung zugibt). Im übrigen ist § 313 StGB. (im Urteil zitiert, jedoch) nicht angewendet worden (§ 260 Abs. 1 Z. 4 StPO.), weil das im § 147 Abs. 2 StGB. genannte Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafen nicht überschritten (sondern in Anwendung des § 37 StGB. eine Geldstrafe verhängt) wurde. Mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines Nichtigkeitsgrunds war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Auch die Anregung der Beschwerde, der Staatsanwaltschaft die Verfolgung eines Zeugen wegen Paragraph 288, StGB. nahe zu legen, ist ebensowenig eine Ausführung eines Nichtigkeitsgrunds, wie die unter dem Titel einer Rechtsrüge (Ziffer 10,) erhobene Forderung, daß Paragraph 313, StGB. nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dieser Einwand kann nämlich mangels Überschreitung der gegebenen Strafbefugnis hier ausschließlich mit Berufung geltend gemacht werden (wie der Rechtsmittelwerber unter sichtlich korrigierender Rubrizierung dieses Vorbringens als Berufungsausführung zugibt). Im übrigen ist Paragraph 313, StGB. (im Urteil zitiert, jedoch) nicht angewendet worden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.), weil das im Paragraph 147, Absatz 2, StGB. genannte Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafen nicht überschritten (sondern in Anwendung des Paragraph 37, StGB. eine Geldstrafe verhängt) wurde. Mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines Nichtigkeitsgrunds war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).