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Entscheidung 13 Os 25/86×

Entscheidung 13 Os 25/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os25/86

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz H*** und Paul S*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz H*** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 13.November 1985, GZ. 29 römisch fünf r 3296/85-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mayrhofen Franz H*** und der Bauamtsleiter derselben Ortschaft Paul S*** wurden des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt, weil sie vom 23.April bis Ende Juni 1982 als Mittäter durch eine unrichtige Unfallschadensmeldung der E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Schaden von 16.393,50 S betrügerisch zugefügt haben.

H*** macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. geltend.

Einen formellen Begründungsmangel des Urteils, welches sich sehr ausführlich mit allen Verfahrensresultaten im einzelnen befaßt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; sein in der Rechtsmittelschrift betontes Bemühen, die Beweiswürdigung des Schöffensenats nicht anzugreifen, trifft nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift nicht zu. Die Überlegungen der Beschwerde zum Wahrheitsgehalt einer vor der Gendarmerie abgelegten Aussage und die Erwägung, ob ein verabredetes Vorgehen der beiden Angeklagten im vorliegenden Fall "geschickt" war, wurden von den Tatrichtern mit ausführlicher, fallbezogener Begründung nicht geteilt und jene Geschehensvariante als erwiesen angenommen, die selbst die Beschwerde "bei objektiver Betrachtung" als eine von dreien für möglich, und nicht einmal mit dem geringsten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgestattet, erachtet. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es dränge sich geradezu auf, daß er von S*** nicht in den Betrugsplan eingeweiht, sondern von diesem getäuscht worden sei, hat das Schöffengericht ausdrücklich nicht akzeptiert und dies damit begründet, daß der sehr klug agierende S*** es keineswegs gewagt hätte, seinen Bürgermeister über den wahren Unfallhergang im unklaren zu lassen. Denn H***, der als Bürgermeister die Unfallmeldung an die Versicherung erstattete, hätte unter anderem vorher wohl den am Unfall beteiligten Lenker des Postautobusses oder den (angeblich) schuldtragenden Gemeindearbeiter befragen oder einen Bericht von letzterem einholen lassen können (S. 377), was zur sofortigen Aufdeckung des (von S*** verschuldeten) Unfallgeschehens geführt hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdehinweis auf den zwar in Paragraph 258, StPO. nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber aus dieser Bestimmung abgeleiteten Zweifelsgrundsatz (Mayerhofer-Rieder E. 38 zu Paragraph 258, StPO.) geht schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter nach Auswertung der Beweismittel gar nicht an der Schuld des Angeklagten gezweifelt haben. Es besteht daher auch keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG. an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. auf ihre Verfassungswidrigkeit (im Vergleich zu Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG. in der Fassung FinStrG.-Nov. 1985 bzw. zu Artikel 6, MRK.) zu stellen, zu entsprechen.

Auch die Anregung der Beschwerde, der Staatsanwaltschaft die Verfolgung eines Zeugen wegen Paragraph 288, StGB. nahe zu legen, ist ebensowenig eine Ausführung eines Nichtigkeitsgrunds, wie die unter dem Titel einer Rechtsrüge (Ziffer 10,) erhobene Forderung, daß Paragraph 313, StGB. nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dieser Einwand kann nämlich mangels Überschreitung der gegebenen Strafbefugnis hier ausschließlich mit Berufung geltend gemacht werden (wie der Rechtsmittelwerber unter sichtlich korrigierender Rubrizierung dieses Vorbringens als Berufungsausführung zugibt). Im übrigen ist Paragraph 313, StGB. (im Urteil zitiert, jedoch) nicht angewendet worden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.), weil das im Paragraph 147, Absatz 2, StGB. genannte Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafen nicht überschritten (sondern in Anwendung des Paragraph 37, StGB. eine Geldstrafe verhängt) wurde. Mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines Nichtigkeitsgrunds war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).

Anmerkung

E07708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00025.86.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19860220_OGH0002_0130OS00025_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung