Gründe:
Der am 28.Juli 1944 geborene Josef T*** wurde des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12, 15, 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.März 1986 in Wien dadurch versuchte, einen Beamten dazu zu bestimmen, "mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in" (richtig: an) "seinem Recht auf Aufnahme von den polizeilichen Erhebungen entsprechenden Polizeiprotokollen zu schädigen", seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, daß er Insp. Karl S*** aufforderte, in einer von ihm zuvor erstatteten Anzeige über die Beschädigung einer Kraftwagenantenne den Hinweis auf die Tatsache zu unterlassen, daß die abgebrochene Autoantenne in der Nähe des Tatorts aufgefunden wurde, um solcherart einen Diebstahl der Antenne vorzutäuschen und im Fall eines Erstattungsantrags die E*** A*** V***-AG. als Kaskoversicherer zur Leistung eines Ersatzes in der Höhe von 59 S zu veranlassen.Der am 28.Juli 1944 geborene Josef T*** wurde des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, 15, 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 27.März 1986 in Wien dadurch versuchte, einen Beamten dazu zu bestimmen, "mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in" (richtig: an) "seinem Recht auf Aufnahme von den polizeilichen Erhebungen entsprechenden Polizeiprotokollen zu schädigen", seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, daß er Insp. Karl S*** aufforderte, in einer von ihm zuvor erstatteten Anzeige über die Beschädigung einer Kraftwagenantenne den Hinweis auf die Tatsache zu unterlassen, daß die abgebrochene Autoantenne in der Nähe des Tatorts aufgefunden wurde, um solcherart einen Diebstahl der Antenne vorzutäuschen und im Fall eines Erstattungsantrags die E*** A*** V***-AG. als Kaskoversicherer zur Leistung eines Ersatzes in der Höhe von 59 S zu veranlassen.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. In der Mängelrüge wird behauptet, die Urteilsausführungen über den Inhalt der zweiten Vorsprache des Angeklagten beim Zeugen S***, bei der er diesen ersuchte, den angezeigten Sachverhalt als "Diebstahl" zu bezeichnen und - entgegen dem Inhalt der ursprünglichen Anzeige - festzuhalten, "daß das Antennenstück nicht mehr vorhanden sei" (Seite 50), stehe mit den Verfahrensergebnissen nicht im Einklang. Dem ist zu erwidern, daß diese Urteilspassage in den in der Hauptverhandlung verlesenen Polizeierhebungen (S. 6 und 7) sowie in der Aussage des Zeugen S*** (S. 38), volle Deckung findet. Mit dem Hinweis auf - angesichts des keineswegs außergewöhnlichen Sachverhalts und der vielfältigen beruflichen Inanspruchnahme des Zeugen S*** durchausDen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. In der Mängelrüge wird behauptet, die Urteilsausführungen über den Inhalt der zweiten Vorsprache des Angeklagten beim Zeugen S***, bei der er diesen ersuchte, den angezeigten Sachverhalt als "Diebstahl" zu bezeichnen und - entgegen dem Inhalt der ursprünglichen Anzeige - festzuhalten, "daß das Antennenstück nicht mehr vorhanden sei" (Seite 50), stehe mit den Verfahrensergebnissen nicht im Einklang. Dem ist zu erwidern, daß diese Urteilspassage in den in der Hauptverhandlung verlesenen Polizeierhebungen (S. 6 und 7) sowie in der Aussage des Zeugen S*** (S. 38), volle Deckung findet. Mit dem Hinweis auf - angesichts des keineswegs außergewöhnlichen Sachverhalts und der vielfältigen beruflichen Inanspruchnahme des Zeugen S*** durchaus
verständliche - Erinnerungsschwierigkeiten dieses Zeugen, durch den der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel der oben genannten Urteilsfeststellung darzutun sucht, ficht er in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an und bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen, weil sie nicht von den Feststellungen des Ersturteils ausgeht. Diese legen dem Rechtsmittelwerber zur Last, versucht zu haben, den Zeugen S*** dadurch zur Begehung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt zu bestimmen, "daß er Inspektor Karl S*** aufforderte, in einer von ihm zuvor erstatteten Anzeige über die Beschädigung einer PKW-Antenne den Hinweis auf die Tatsache zu unterlassen, daß die vom PKW abgebrochene PKW-Antenne in der Nähe des Tatorts aufgefunden wurde, um solcherart einen Diebstahl der Autoantenne vorzutäuschen und im Falle eines Erstattungsantrags die E*** A*** V***-AG als Kaskoversicherung zur Leistung eines Ersatzes in der Höhe von 59 S zu veranlassen" (Urteilstenor - S 47). Indem der Angeklagte einen anderen Sachverhalt (erster Einwand dieser Rechtsrüge) einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, sich in Spekulationen über den genauen Wortlaut der im Urteil festgestellten Aufforderung ergeht (zweiter Einwand) und die erstrichterlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite (S 54) in Zweifel zieht (dritter Einwand), führt er den Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) prozeßordnungswidrig aus. Sofern aber die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite als in den Beweisergebnissen nicht begründet angesehen werden (Z 5), wird erneut in nicht zulässiger Weise die schöffengerichtliche Tatsachenwürdigung bekämpft; die gerügte Urteilsannahme beruht nämlich auf denkmöglicher Schlußfolgerung aus dem Gesamtverhalten des Nichtigkeitswerbers.verständliche - Erinnerungsschwierigkeiten dieses Zeugen, durch den der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel der oben genannten Urteilsfeststellung darzutun sucht, ficht er in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an und bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen, weil sie nicht von den Feststellungen des Ersturteils ausgeht. Diese legen dem Rechtsmittelwerber zur Last, versucht zu haben, den Zeugen S*** dadurch zur Begehung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt zu bestimmen, "daß er Inspektor Karl S*** aufforderte, in einer von ihm zuvor erstatteten Anzeige über die Beschädigung einer PKW-Antenne den Hinweis auf die Tatsache zu unterlassen, daß die vom PKW abgebrochene PKW-Antenne in der Nähe des Tatorts aufgefunden wurde, um solcherart einen Diebstahl der Autoantenne vorzutäuschen und im Falle eines Erstattungsantrags die E*** A*** V***-AG als Kaskoversicherung zur Leistung eines Ersatzes in der Höhe von 59 S zu veranlassen" (Urteilstenor - S 47). Indem der Angeklagte einen anderen Sachverhalt (erster Einwand dieser Rechtsrüge) einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, sich in Spekulationen über den genauen Wortlaut der im Urteil festgestellten Aufforderung ergeht (zweiter Einwand) und die erstrichterlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite (S 54) in Zweifel zieht (dritter Einwand), führt er den Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) prozeßordnungswidrig aus. Sofern aber die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite als in den Beweisergebnissen nicht begründet angesehen werden (Ziffer 5,), wird erneut in nicht zulässiger Weise die schöffengerichtliche Tatsachenwürdigung bekämpft; die gerügte Urteilsannahme beruht nämlich auf denkmöglicher Schlußfolgerung aus dem Gesamtverhalten des Nichtigkeitswerbers.