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Entscheidung 13 Os 26/01×

Entscheidung 13 Os 26/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os26/01

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Georg P***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter Georg P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 11a römisch fünf r 5233/99-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter Georg P***** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im April 1993 als Geschäftsführer der P***** Gesellschaft mbH, die am 18. April 1991 die Anteile der I***** Gesellschaft mbH übernommen hatte, den letzterer am 4. Oktober 1989 durch die Po***** AG im Rahmen eines Leasingvertrages anvertrauten PKW Golf GTI 16 römisch fünf in nicht mehr exakt feststellbarem Wert von mehr als 25.000,-- S dadurch, dass er ihn Siegfried B***** übergab, diesem mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

In ihrer Beweiswürdigung schenkten die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten, er hätte seinem Bekannten Siegfried B***** bei Überlassen des Fahrzeuges im April 1993 mitgeteilt, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handle und er, B*****, fortan die Leasingraten zu zahlen habe, keinen Glauben. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass der zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeuges arbeitslose und zeitweise dem Angeklagten bei Autoreparaturen aushelfende Siegfried B***** bei seiner polizeilichen Vernehmung am Tag nach der Wegnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs aussagte, dass ihm anlässlich der Übernahme desselben im April 1993 vom Angeklagten lediglich der Zulassungsschein übergeben wurde und er, B*****, nur gewusst habe, es handle sich um ein Firmenfahrzeug. Die sich bei den gerichtlichen Vernehmungen zugunsten des Angeklagten ändernden Aussagen dieses Zeugen taten die Erstrichter entsprechend dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf sie machte, als Versuche ab, dem Angeklagten helfen zu wollen, der "sich das Auto nicht mehr leisten konnte und nach eigenen Angaben es auch nicht an die Bank zurückgeben konnte", da er nicht imstande war, die durch die Rückstellung fällige Summe zu bezahlen. Bei "lebensnaher Betrachtung" habe der Angeklagte daher keinen Ausweg mehr gesehen, das Fahrzeug an den ihm im Gegenzug Reparaturarbeiten durchführenden Siegfried B***** übergeben und sich in der Folge nicht mehr darum gekümmert.

Die Tatsachenrüge geht fehl, weil es zu deren ordnungsgemäßer Ausführung erforderlich ist, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken, nicht jedoch darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzugreifen.

Letzteres ist jedoch das unverkennbare Ziel der Beschwerdeausführungen, welche den Beweiserwägungen des Erstgerichtes zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen B***** eigene Überlegungen entgegenstellt und solcherart der die subjektive Tatseite des Angeklagten leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch verhelfen will. Ob der Angeklagte schließlich in der Tatbegehung "den einzigen Ausweg" fand (wie das Erstgericht meinte), ist als allfälliges Tatmotiv ohne jeden Belang, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt auf eine nicht entscheidungswesentliche Tatsache bezieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61146 13D00261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00026.01.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0130OS00026_0100000_000