Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
In ihrer Beweiswürdigung schenkten die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten, er hätte seinem Bekannten Siegfried B***** bei Überlassen des Fahrzeuges im April 1993 mitgeteilt, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handle und er, B*****, fortan die Leasingraten zu zahlen habe, keinen Glauben. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass der zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeuges arbeitslose und zeitweise dem Angeklagten bei Autoreparaturen aushelfende Siegfried B***** bei seiner polizeilichen Vernehmung am Tag nach der Wegnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs aussagte, dass ihm anlässlich der Übernahme desselben im April 1993 vom Angeklagten lediglich der Zulassungsschein übergeben wurde und er, B*****, nur gewusst habe, es handle sich um ein Firmenfahrzeug. Die sich bei den gerichtlichen Vernehmungen zugunsten des Angeklagten ändernden Aussagen dieses Zeugen taten die Erstrichter entsprechend dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf sie machte, als Versuche ab, dem Angeklagten helfen zu wollen, der "sich das Auto nicht mehr leisten konnte und nach eigenen Angaben es auch nicht an die Bank zurückgeben konnte", da er nicht imstande war, die durch die Rückstellung fällige Summe zu bezahlen. Bei "lebensnaher Betrachtung" habe der Angeklagte daher keinen Ausweg mehr gesehen, das Fahrzeug an den ihm im Gegenzug Reparaturarbeiten durchführenden Siegfried B***** übergeben und sich in der Folge nicht mehr darum gekümmert.
Die Tatsachenrüge geht fehl, weil es zu deren ordnungsgemäßer Ausführung erforderlich ist, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken, nicht jedoch darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzugreifen.
Letzteres ist jedoch das unverkennbare Ziel der Beschwerdeausführungen, welche den Beweiserwägungen des Erstgerichtes zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen B***** eigene Überlegungen entgegenstellt und solcherart der die subjektive Tatseite des Angeklagten leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch verhelfen will. Ob der Angeklagte schließlich in der Tatbegehung "den einzigen Ausweg" fand (wie das Erstgericht meinte), ist als allfälliges Tatmotiv ohne jeden Belang, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt auf eine nicht entscheidungswesentliche Tatsache bezieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.