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Entscheidung 13 Os 26/02×

Entscheidung 13 Os 26/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os26/02

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis Absatz 4, StGB und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2001, GZ 4a römisch fünf r 7286/00-99, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus H***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis Absatz 4, StGB (B), der teils im Versuchsstadium verbliebenen Vergehen nach Paragraphen 27, (richtig:) Absatz eins, sechster Fall (US 3 in Verbindung mit 6 f und insbesondere 11) SMG und 15 StGB (A) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - in Wien

zu A: den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte anderen überlassen bzw zu überlassen versucht, indem er

1: von Juli bis 6. September 2000 eine nicht genau feststellbare Menge Haschisch bzw Marihuana im Bereich von zumindest 100 Gramm Unbekannten sowie den gesondert verfolgten Michael B*****, Stefan G*****, Manuel S***** und Maximilian H*****, Michael B***** überdies ein bis zwei Gramm Speed, ein bis zwei LSD-Trips und vier bis fünf Ecstasy-Tabletten verkaufte,

2: bis zum 6. September 2000 neun Gramm Marihuana und 17 Ecstasy-Tabletten zum Zweck des Verkaufes bereithielt; zu B: Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen, bzw eine solche Sache an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, mit einer fünf Jahre übersteigenden Strafe bedroht ist, indem er die im Zuge eines Bankraubes am 5. September 2000 in Strattendorf durch die gesondert verfolgten Stefan G***** und Manuel S***** erlangte Beute von rund 450.000 S vom 5. bis 6. September 2000 in seiner Wohnung verwahrte und davon einen Betrag von 10.000 S geschenkweise übernahm.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Schuldsprüche A und B gerichtete (obwohl in den Rechtsmittelanträgen ohne nähere Begründung die gänzliche Urteilsaufhebung begehrt wird), auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes nur formelle Begründungsmängel sein können, die sich auf entscheidende Tatsachen beziehen, somit auf jene, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 41). Demnach stellen weder die - ohnedies aus Spruch und Gründen ersichtliche (US 2 und 6) - Tatzeit noch der Umstand, welche und wieviele unbekannte Personen der Beschwerdeführer mit Suchtgift belieferte, noch (fallbezogen) die genaue Suchtgiftmenge, die im Sinne des diesbezüglichen Geständnisses und den Zeugenaussagen vergleiche US 8 bis 11) entgegen der Anklage unter der Grenzmenge angenommen wurde, entscheidungsrelevante Tatsachen dar.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen "über die Höhe bzw Menge seines Konsums" vermisst, bekämpft er einen hiezu nicht ergangenen Schuldspruch. Mit dem Einwand, dass Feststellungen zum Verkauf von Cannabisprodukten auf "Angaben der Zeugen fußen, welche selbst diesem Kreis zuzuzählen sind und daher als Zeugen nur bedingt in Frage kommen", wird eine unzulässige Beweisregel, jedoch keine Urteilsnichtigkeit deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb darauf nicht einzugehen war.

Die Rechtsrüge zum Schuldspruch A ist verfehlt, weil sie übergeht, dass dem Nichtigkeitswerber gewerbsmäßige Begehung nicht angelastet wird (US 2, 6 f). Auch die Ausführungen zu Faktum B bestreiten lediglich - entgegen den Verfahrensvorschriften - die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, anstelle auf deren Basis eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Ersturteiles nachzuweisen. Die Behauptung der unzureichenden Begründung (der Sache nach Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite lässt wiederum die hinlänglichen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Beweiswürdigungserwägungen (US 8 f) unbeachtet.

Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65289 13Os26.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00026.02.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20020417_OGH0002_0130OS00026_0200000_000

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