Die nur gegen die Schuldsprüche A und B gerichtete (obwohl in den Rechtsmittelanträgen ohne nähere Begründung die gänzliche Urteilsaufhebung begehrt wird), auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes nur formelle Begründungsmängel sein können, die sich auf entscheidende Tatsachen beziehen, somit auf jene, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 41). Demnach stellen weder die - ohnedies aus Spruch und Gründen ersichtliche (US 2 und 6) - Tatzeit noch der Umstand, welche und wieviele unbekannte Personen der Beschwerdeführer mit Suchtgift belieferte, noch (fallbezogen) die genaue Suchtgiftmenge, die im Sinne des diesbezüglichen Geständnisses und den Zeugenaussagen (vgl US 8 bis 11) entgegen der Anklage unter der Grenzmenge angenommen wurde, entscheidungsrelevante Tatsachen dar.Die nur gegen die Schuldsprüche A und B gerichtete (obwohl in den Rechtsmittelanträgen ohne nähere Begründung die gänzliche Urteilsaufhebung begehrt wird), auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes nur formelle Begründungsmängel sein können, die sich auf entscheidende Tatsachen beziehen, somit auf jene, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 41). Demnach stellen weder die - ohnedies aus Spruch und Gründen ersichtliche (US 2 und 6) - Tatzeit noch der Umstand, welche und wieviele unbekannte Personen der Beschwerdeführer mit Suchtgift belieferte, noch (fallbezogen) die genaue Suchtgiftmenge, die im Sinne des diesbezüglichen Geständnisses und den Zeugenaussagen vergleiche US 8 bis 11) entgegen der Anklage unter der Grenzmenge angenommen wurde, entscheidungsrelevante Tatsachen dar.
Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen "über die Höhe bzw Menge seines Konsums" vermisst, bekämpft er einen hiezu nicht ergangenen Schuldspruch. Mit dem Einwand, dass Feststellungen zum Verkauf von Cannabisprodukten auf "Angaben der Zeugen fußen, welche selbst diesem Kreis zuzuzählen sind und daher als Zeugen nur bedingt in Frage kommen", wird eine unzulässige Beweisregel, jedoch keine Urteilsnichtigkeit deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb darauf nicht einzugehen war.
Die Rechtsrüge zum Schuldspruch A ist verfehlt, weil sie übergeht, dass dem Nichtigkeitswerber gewerbsmäßige Begehung nicht angelastet wird (US 2, 6 f). Auch die Ausführungen zu Faktum B bestreiten lediglich - entgegen den Verfahrensvorschriften - die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, anstelle auf deren Basis eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Ersturteiles nachzuweisen. Die Behauptung der unzureichenden Begründung (der Sache nach Z 5) der subjektiven Tatseite lässt wiederum die hinlänglichen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Beweiswürdigungserwägungen (US 8 f) unbeachtet.Die Rechtsrüge zum Schuldspruch A ist verfehlt, weil sie übergeht, dass dem Nichtigkeitswerber gewerbsmäßige Begehung nicht angelastet wird (US 2, 6 f). Auch die Ausführungen zu Faktum B bestreiten lediglich - entgegen den Verfahrensvorschriften - die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, anstelle auf deren Basis eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Ersturteiles nachzuweisen. Die Behauptung der unzureichenden Begründung (der Sache nach Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite lässt wiederum die hinlänglichen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Beweiswürdigungserwägungen (US 8 f) unbeachtet.
Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.