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Entscheidung 13 Os 26/03×

Entscheidung 13 Os 26/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os26/03

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. Oktober 2002, GZ 8 Hv 73/02h-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter P***** wurde (1.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG und (2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Braunau am Inn

(zu 1.) von März bis 19. Juli 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich zumindest 1.236 Gramm Cannabisharz (22 +/- 1,2 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) durch Anbau und Aufzucht erzeugt;

(zu 2.) am 15. September 2002 den Johann S***** durch die Äußerung, er werde ihn abstechen, wobei er mit einem Messer wild um sich fuchtelte, mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht. Zum Schuldspruch nach dem SMG meint die Beschwerde, das Erstgericht habe die subjektive Tatseite, nämlich die auf eine große Menge gerichtete Absicht des Angeklagten, nicht begründet, sondern lediglich eine Vermutung zu Lasten des Angeklagten angestellt, zumal nicht einmal Anhaltspunkte für einen bedingten Vorsatz vorhanden seien. Daraus, dass der Angeklagte 25 Hanfpflanzen aufgezogen habe, könne keinesfalls auf eine vom Vorsatz umfasste Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge geschlossen werden.

Die Beschwerde übersieht, dass die Tatrichter zufolge freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht nur berechtigt sind, "zwingende", sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Wenn sie sich daher - in logischer Deduktion - für eine dem Angeklagten nachteiligere Lösung entschieden haben, ist dies mit Mängelrüge unanfechtbar, mag auch eine dem Angeklagten günstigere Lösung ebenso denkbar sein.

Die vorliegende Feststellung der subjektiven Tatseite, die unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Suchtgiftmenge erfolgte, beruht sohin weder auf einer "unstatthaften Vermutung" noch ist die Begründung den Denkgesetzen widersprechend; sie ist sohin mängelfrei geblieben.

Im Kern stellt die Rüge eine nach Art einer Schuldberufung erfolgende, sohin im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, was sich auch schon aus ihrer Diktion (das Gericht hätte den Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden gehabt) ergibt.

Das Gleiche gilt für den gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung erhobenen Einwand, welcher unter Hervorhebung bloß von Teilen der Verfahrensergebnisse und unter Missachtung der von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Michael N***** und Bettina A***** die festgestellten Drohungen, deren Sinngehalt und die Konstatierung in Frage stellt, dass die Drohungen den Bedrohten auch erreicht hätten. Entgegen der Beschwerde sind die Tatrichter auch ausführlich auf die nach ihrer Überzeugung den Vorfall herabspielenden Aussage des Opfers Johann S***** eingegangen; im Übrigen kam der verbalen Drohung im Hinblick auf die Situation sowie das Holen und Zeigen des Messers nur untergeordnete Bedeutung zu (US 8, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69142 13Os26.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00026.03.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00026_0300000_000