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Entscheidung 13 Os 26/19a×

Entscheidung 13 Os 26/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os26/19a

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adriana Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 620 Hv 10/18p des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 19. September 2018 (ON 56) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 620 Hv 10/18p des Landesgerichts Korneuburg verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 19. September 2018 ergangene Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung (ON 56) Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 24. Mai 2018, GZ 821 BE 137/18p-4, wurde Adriana Z***** mit Wirkung vom 23. Juli 2018 unter Bestimmung einer Probezeit aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. September 2018, GZ 620 Hv 10/18p-56, wurde Z***** mehrerer, in der Zeit vom März 2015 bis zum März 2018 begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) wurde der Widerruf der zuvor genannten bedingten Entlassung ausgesprochen.

Dieser Beschluss und das Urteil wurden weder von der Verurteilten noch von der Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten angefochten.

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:

Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).

Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen wurden, bevor die zu AZ 821 BE 137/18p des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht bestimmte Probezeit zu laufen begann (Paragraph 49, StGB), verletzt der Beschluss Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.

Dieser Beschluss gereicht der Verurteilten zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn ersatzlos zu beseitigen.

Textnummer

E125408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00026.19A.0529.000

Im RIS seit

04.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190529_OGH0002_0130OS00026_19A0000_000