Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 24. Mai 2018, GZ 821 BE 137/18p-4, wurde Adriana Z***** mit Wirkung vom 23. Juli 2018 unter Bestimmung einer Probezeit aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. September 2018, GZ 620 Hv 10/18p-56, wurde Z***** mehrerer, in der Zeit vom März 2015 bis zum März 2018 begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) wurde der Widerruf der zuvor genannten bedingten Entlassung ausgesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. September 2018, GZ 620 Hv 10/18p-56, wurde Z***** mehrerer, in der Zeit vom März 2015 bis zum März 2018 begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) wurde der Widerruf der zuvor genannten bedingten Entlassung ausgesprochen.
Dieser Beschluss und das Urteil wurden weder von der Verurteilten noch von der Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten angefochten.
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
– abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen wurden, bevor die zu AZ 821 BE 137/18p des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht bestimmte Probezeit zu laufen begann (§ 49 StGB), verletzt der Beschluss § 53 Abs 1 erster Satz StGB.Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen wurden, bevor die zu AZ 821 BE 137/18p des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht bestimmte Probezeit zu laufen begann (Paragraph 49, StGB), verletzt der Beschluss Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.
Dieser Beschluss gereicht der Verurteilten zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn ersatzlos zu beseitigen.Dieser Beschluss gereicht der Verurteilten zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn ersatzlos zu beseitigen.