Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.November 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Manfred A (zu I und II) des Verbrechens nach § 12 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.November 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Manfred A (zu römisch eins und römisch zwei) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG., teils als unmittelbarer Täter, teils durch Beteiligung in der dritten Täterschaftsform des § 12 StGB, sowie (zu III) des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SuchtgiftG., (zu IV) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG., (zu V) des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels, begangen durch sonstigen Tatbeitrag, nach § 11, 35 Abs 1, 38SuchtgiftG., teils als unmittelbarer Täter, teils durch Beteiligung in der dritten Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB, sowie (zu römisch drei) des Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SuchtgiftG., (zu römisch vier) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., (zu römisch fünf) des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels, begangen durch sonstigen Tatbeitrag, nach Paragraph 11, 35, Absatz eins, 38
Abs 1 lit a FinStrG., (zu VI) des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1Absatz eins, Litera a, FinStrG., (zu römisch sechs) des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins
lit a FinStrG. und (zu VII) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar (zu 1) von Mai bis Oktober 1980 in St. Pölten Cannabisprodukte nicht mehr bestimmbarer, jedoch beträchtlicher Mengen durch Verkauf, (zu 2) im Mai 1981 in Wien, St. Pölten und Judenau etwa 300 Stück LSD-Trips im Ankaufswert von 20.000 S durch Ankauf und großteiligen (etwa 200 Stück umfassenden) Verkauf, (zu 3) im Juli 1981 in St. Pölten etwa 100 Gramm Cannabisharz durch Ankauf und Verwahrung und (zu 4) im April oder Mai 1981 in St. Pölten gestrecktes Heroin im Wert von 7.000 bis 10.000 S durch Ankauf und Weitergabe an Ernst B und Beate C; weiters hat er (zu II) im Februar oder März 1980 in St. Pölten durch übergabe von 10.000 S an die abgesondert verfolgten Horst D und Walter E zum Zweck der Einfuhr von etwa 170 Gramm Cannabisharz aus Amsterdam zur Ausführung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. beigetragen, wobei D und E den bestehenden Vorschriften zuwider das genannte Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine GEfahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, einführten und durch teilweisen Verkauf in Verkehr setzten; ferner hat er (zu III) im Frühjahr 1981 in St. Pölten mit mehreren, teils abgesondert verfolgten, teils unbekannten Personen sich zur Begehung solcher strafbarer Handlungen verabredet, wobei die Verbindung und Verabredung auf gewerbsmäßige Begehung dieser Straftaten abzielte; des weitern hat er (zu IV) über das zu I genannte Ausmaß hinaus nicht mehr bestimmbare, jedoch beträchtliche Mengen an Suchtgiften, nämlich Heroin, Kokain, Cannabis und LSD, unberechtigt zum Eigenbedarf erworben und besessen; darüber hinaus hat er (zu V) durch das zu II genannte Verhalten im Februar oder März 1980 in St. Pölten zum Vergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG. beigetragen; überdies hat er (zu VI) von Mai 1980 bis Mai 1981 (vorsätzlich) Cannabisprodukte in nicht mehr bestimmbaren, jedoch beträchtlichen Mengen, sowie LSD zum Ankaufswert von etwa 30.000 S und gestrecktes Heroin im Wert von etwa 7.000 S, hinsichtlich welcher Sachen ein Schmuggel begangen worden war, gekauft und gewerbsmäßig durch Weiterverkauf verhandelt; schließlich hat er (zu VII) nachgenannte Sachen durch Einbruch und Einsteigen gestohlen, und zwar (zu 1) am 24.Dezember 1980 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Otto F dem Ernst G Schmuck und Münzen im Wert von etwa 12.000 S, sowie (zu 2) am 18.Jänner 1981 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Reinhard H der Maria I ein Paket Milch und ein Stück Wurst unbekannten Werts.Litera a, FinStrG. und (zu römisch sieben) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu römisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar (zu 1) von Mai bis Oktober 1980 in St. Pölten Cannabisprodukte nicht mehr bestimmbarer, jedoch beträchtlicher Mengen durch Verkauf, (zu 2) im Mai 1981 in Wien, St. Pölten und Judenau etwa 300 Stück LSD-Trips im Ankaufswert von 20.000 S durch Ankauf und großteiligen (etwa 200 Stück umfassenden) Verkauf, (zu 3) im Juli 1981 in St. Pölten etwa 100 Gramm Cannabisharz durch Ankauf und Verwahrung und (zu 4) im April oder Mai 1981 in St. Pölten gestrecktes Heroin im Wert von 7.000 bis 10.000 S durch Ankauf und Weitergabe an Ernst B und Beate C; weiters hat er (zu römisch zwei) im Februar oder März 1980 in St. Pölten durch übergabe von 10.000 S an die abgesondert verfolgten Horst D und Walter E zum Zweck der Einfuhr von etwa 170 Gramm Cannabisharz aus Amsterdam zur Ausführung des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. beigetragen, wobei D und E den bestehenden Vorschriften zuwider das genannte Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine GEfahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, einführten und durch teilweisen Verkauf in Verkehr setzten; ferner hat er (zu römisch drei) im Frühjahr 1981 in St. Pölten mit mehreren, teils abgesondert verfolgten, teils unbekannten Personen sich zur Begehung solcher strafbarer Handlungen verabredet, wobei die Verbindung und Verabredung auf gewerbsmäßige Begehung dieser Straftaten abzielte; des weitern hat er (zu römisch vier) über das zu römisch eins genannte Ausmaß hinaus nicht mehr bestimmbare, jedoch beträchtliche Mengen an Suchtgiften, nämlich Heroin, Kokain, Cannabis und LSD, unberechtigt zum Eigenbedarf erworben und besessen; darüber hinaus hat er (zu römisch fünf) durch das zu römisch zwei genannte Verhalten im Februar oder März 1980 in St. Pölten zum Vergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. beigetragen; überdies hat er (zu römisch sechs) von Mai 1980 bis Mai 1981 (vorsätzlich) Cannabisprodukte in nicht mehr bestimmbaren, jedoch beträchtlichen Mengen, sowie LSD zum Ankaufswert von etwa 30.000 S und gestrecktes Heroin im Wert von etwa 7.000 S, hinsichtlich welcher Sachen ein Schmuggel begangen worden war, gekauft und gewerbsmäßig durch Weiterverkauf verhandelt; schließlich hat er (zu römisch sieben) nachgenannte Sachen durch Einbruch und Einsteigen gestohlen, und zwar (zu 1) am 24.Dezember 1980 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Otto F dem Ernst G Schmuck und Münzen im Wert von etwa 12.000 S, sowie (zu 2) am 18.Jänner 1981 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Reinhard H der Maria römisch eins ein Paket Milch und ein Stück Wurst unbekannten Werts.
Mit seiner auf den Grund der Z. 5, ihrem Inhalt nach jedoch auch auf den der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1Mit seiner auf den Grund der Ziffer 5,, ihrem Inhalt nach jedoch auch auf den der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch (zu III und VI) wegen Verbrechens nach § 14 Abs 1 SuchtgiftG. und wegen Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG.StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch (zu römisch drei und römisch sechs) wegen Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SuchtgiftG. und wegen Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG.
Er macht zunächst geltend, die Feststellungen des Erstgerichts über die finanzielle Unterstützung durch seine Mutter sowie über seinen Verdienst bis zu 7.000 S monatlich als Gelegenheitsarbeiter (S. 235) stünden im Widerspruch zur weiteren Urteilsannahme, wonach er über kein entsprechendes Einkommen verfügt und sich daher veranlaßt gesehen habe, seinen Suchtgiftkonsum mit dem Gewinn aus dem Handel mit Drogen zu bestreiten (S. 236). Dem ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht nur von der fallweisen Unterstützung des Angeklagten durch seine Mutter und einem fallweisen Verdienst aus der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten ausging (S. 235 unten). Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor, beträfe zudem aber auch keine entscheidende Tatsache, weil selbst ein regelmäßiges, legales Einkommen einer Absicht, sich darüber hinaus fortlaufende Einkünfte durch die wiederkehrende Begehung gegenständlicher Delikte zu verschaffen, nicht entgegenstünde (Leukauf-Steininger2, § 70 StGB, RN. 5). Im übrigen kommt es - den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider - auf die Zahl und den mengenmäßigen Umfang der (zu III) konkret in die Wege geleiteten oder (zu VI) bereits tatsächlich durchgeführten Suchtgiftgeschäfte nicht an:Er macht zunächst geltend, die Feststellungen des Erstgerichts über die finanzielle Unterstützung durch seine Mutter sowie über seinen Verdienst bis zu 7.000 S monatlich als Gelegenheitsarbeiter (S. 235) stünden im Widerspruch zur weiteren Urteilsannahme, wonach er über kein entsprechendes Einkommen verfügt und sich daher veranlaßt gesehen habe, seinen Suchtgiftkonsum mit dem Gewinn aus dem Handel mit Drogen zu bestreiten (S. 236). Dem ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht nur von der fallweisen Unterstützung des Angeklagten durch seine Mutter und einem fallweisen Verdienst aus der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten ausging (S. 235 unten). Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor, beträfe zudem aber auch keine entscheidende Tatsache, weil selbst ein regelmäßiges, legales Einkommen einer Absicht, sich darüber hinaus fortlaufende Einkünfte durch die wiederkehrende Begehung gegenständlicher Delikte zu verschaffen, nicht entgegenstünde (Leukauf-Steininger2, Paragraph 70, StGB, RN. 5). Im übrigen kommt es - den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider - auf die Zahl und den mengenmäßigen Umfang der (zu römisch drei) konkret in die Wege geleiteten oder (zu römisch sechs) bereits tatsächlich durchgeführten Suchtgiftgeschäfte nicht an:
Schon eine an sich nicht schwerwiegende Einzeltat kann unter Berücksichtigung ihrer Begleit- und Nebenumstände die für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit essentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringen (siehe insbesondere SSt. 46/52).