Gründe:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Schuldspruch wurde Herbert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (so der Urteilsspruch, den Gründen - S. 254, 255 - zufolge aber: des gewerbsmäßigen schweren) Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Schuldspruch wurde Herbert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (so der Urteilsspruch, den Gründen - S. 254, 255 - zufolge aber: des gewerbsmäßigen schweren) Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien 1. am 14.April 1983 der Fa. B ein Kleinkalibergewehr samt Zubehör unter Zufügung eines Schadens von 4.180 S herausgelockt, 2. am 29.Juli 1983 von Gerhard C einen Betrag von 15.000 S unter der Vorspiegelung, diesen zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufs zu benötigen, erlistet, 3. am 18. und 20.August 1983 dem Leopold D vorerst 5.000 S und hernach weitere 20.000 S durch die unrichtige Vorgabe, mit saudiarabischen Interessenten Parkettverkaufsgespräche vermitteln zu können, herausgelockt. Laut Urteilssatz (S. 237) hat der Angeklagte nur die letzte Tat mit der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung 'von Betrügereien' eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (auf 'schweren' Betrug - siehe § 148, zweiter Fall, StGB - wurde hier nicht abgestellt).Darnach hat er in Wien 1. am 14.April 1983 der Fa. B ein Kleinkalibergewehr samt Zubehör unter Zufügung eines Schadens von 4.180 S herausgelockt, 2. am 29.Juli 1983 von Gerhard C einen Betrag von 15.000 S unter der Vorspiegelung, diesen zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufs zu benötigen, erlistet, 3. am 18. und 20.August 1983 dem Leopold D vorerst 5.000 S und hernach weitere 20.000 S durch die unrichtige Vorgabe, mit saudiarabischen Interessenten Parkettverkaufsgespräche vermitteln zu können, herausgelockt. Laut Urteilssatz (S. 237) hat der Angeklagte nur die letzte Tat mit der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung 'von Betrügereien' eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (auf 'schweren' Betrug - siehe Paragraph 148,, zweiter Fall, StGB - wurde hier nicht abgestellt).
Der Angeklagte macht Nichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO geltend.Der Angeklagte macht Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO geltend.
Soweit der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels als auch unter demjenigen eines Rechtsirrtums (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) den Schuldspruch im Faktum B anficht, ist ihm zu erwidern: Es ist unentscheidend, ob der Verkäufer des Kleinkalibergewehrs in den zwei Tagen zwischen dem Kaufabschluß und der Abholung des Gewehrs die Möglichkeit hatte, den vom Angeklagten vorsätzlich veranlaßten Irrtum aufzuklären und den Schaden (und damit die Tatvollendung) abzuwenden; denn auch eine leicht aufzuklärende oder durchschaubare Täuschung ist eine solche im Sinn des Gesetzes. Irgendwelcher Feststellungen betreffend die relevierte Möglichkeit bedurfte es damit nicht (siehe Leukauf-Steininger 2 RN. 20 zu § 146 StGB).Soweit der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels als auch unter demjenigen eines Rechtsirrtums (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) den Schuldspruch im Faktum B anficht, ist ihm zu erwidern: Es ist unentscheidend, ob der Verkäufer des Kleinkalibergewehrs in den zwei Tagen zwischen dem Kaufabschluß und der Abholung des Gewehrs die Möglichkeit hatte, den vom Angeklagten vorsätzlich veranlaßten Irrtum aufzuklären und den Schaden (und damit die Tatvollendung) abzuwenden; denn auch eine leicht aufzuklärende oder durchschaubare Täuschung ist eine solche im Sinn des Gesetzes. Irgendwelcher Feststellungen betreffend die relevierte Möglichkeit bedurfte es damit nicht (siehe Leukauf-Steininger 2 RN. 20 zu Paragraph 146, StGB).
Der Konstatierung, der Angeklagte habe den für sich verwendeten Kostenvorschuß des Gerhard C zur Abwicklung eines Liegenschaftsankaufs mit anderen verfügbaren Geldmitteln nicht abdecken können, hält die Beschwerde entgegen, dies sei unlogisch und mit anderen Beweisergebnissen nicht nachvollziehbar. Indes genügt die Erwiderung, daß im Urteil dazu das Eingeständnis des Beschwerdeführers und der Umstand, daß der Angeklagte das verbrauchte Geld später nicht mehr zur Verfügung hatte, zitiert und beides keineswegs im Widerspruch zu den Denkgesetzen verwertet wird (S. 253).
Soweit in der Mängelrüge abermals der zur Abwicklung des Liegenschaftstransfers übergebene Betrag von 15.000 S als Provision bezeichnet und darauf gegründete überlegungen angestellt werden, steht dem die anderslautende, auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Zeugen C gegründete Feststellung des Erstgerichts gegenüber, wonach der Angeklagte gar keine Provisionsansprüche hatte (S. 252).