Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Manfred G*, in der er den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen bestreitet, Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet und darin zudem im Zusammenhang mit der "schleppenden Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" einen Verstoß gegen Art 5 (Abs 3) und Art 6 (Abs 1) MRK erblickt.Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Manfred G*, in der er den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen bestreitet, Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer behauptet und darin zudem im Zusammenhang mit der "schleppenden Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" einen Verstoß gegen Artikel 5, (Absatz 3,) und Artikel 6, (Absatz eins,) MRK erblickt.
Zu diesen Beschwerdeeinwänden hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Zum Tatverdacht
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes hat das Oberlandesgericht Graz damit begründet, daß Manfred G* bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte des LGK für Steiermark vom 26.August 1992 ein ausführliches und umfassendes Geständnis abgelegt und auf dieses auch bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung zur Sache anläßlich der Verhängung der Untersuchungshaft verwiesen habe. Der spätere Widerruf dieses Geständnisses ändere daran nichts, zumal Manfred G* auch von seinem Mitbeschuldigten Wolfgang G* belastet worden sei.
Dementgegen vermag der Beschwerdeführer keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den nach der Aktenlage vom Oberlandesgericht mit Recht angenommenen dringenden Tatverdacht erschüttern könnten. Auch die in seinem Schreiben an den Untersuchungsrichter vom 4.Oktober 1992 angeführten Gründe für den Widerruf seines Geständnisses sind dazu nicht angetan. Der Einwand aber, daß der Tatverdacht wegen der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und der behaupteten Verfahrensverzögerungen zu verneinen sei, ist an sich verfehlt, weil diese Umstände keine Kriterien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatverdachtes sind.
Zum Haftgrund
Da von allem Anfang an nur der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO angenommen worden ist, gehen die Beschwerdeeinwendungen gegen die übrigen Haftgründe am Beschwerdegegenstand vorbei. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr aber ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (lit a) mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen, oder (lit b) mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr (wie hier) wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.Da von allem Anfang an nur der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO angenommen worden ist, gehen die Beschwerdeeinwendungen gegen die übrigen Haftgründe am Beschwerdegegenstand vorbei. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr aber ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (Litera a,) mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen, oder (Litera b,) mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr (wie hier) wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Im angefochtenen Beschluß wird dazu zunächst ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer auf Grund seines Eingeständnisses eine latente Neigung zum Konsum von Rauschgift zu unterstellen sei. Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß er nach der Verdachtslage über mehrere Jahre hindurch in einer Mehrzahl von Angriffen mit Suchtgift gehandelt habe und er daher auch über sehr gute Kontakte zur Suchtgiftszene verfügen dürfte, rechtfertige die Annahme der Tatbegehungsgefahr im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen.
Dem ist noch hinzuzufügen, daß es sich bei Suchtanfälligen regelmäßig um Personen mit labiler Gemütsbeschaffenheit handelt, die an sie - häufig mit gewissem Nachdruck - gerichteten Ansinnen zur Begehung einschlägiger Straftaten unter der Verlockung eines finanziellen Vorteils und gleichzeitigen Aussichten auf Erlangung von Suchtgift für den eigenen Bedarf selten widerstehen können. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Geständnis selbst zu, von anderen "in die Suchtgiftaktivitäten mehr oder weniger hineingezogen" worden zu sein. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse (nach Verlust seines Arbeitsplatzes) bieten daher unter diesem Aspekt - ungeachtet seiner Unbescholtenheit - gleichfalls einen konkreten Anhaltspunkt für die haftbegründende Befürchtung der Begehung strafbarer Handlungen zumindest mit nicht bloß leichten Folgen. Durch gelindere Mittel kann der Haftzweck nach Lage des besonderen Falles nicht erreicht werden (§ 180 Abs 4 und Abs 5 StPO).Dem ist noch hinzuzufügen, daß es sich bei Suchtanfälligen regelmäßig um Personen mit labiler Gemütsbeschaffenheit handelt, die an sie - häufig mit gewissem Nachdruck - gerichteten Ansinnen zur Begehung einschlägiger Straftaten unter der Verlockung eines finanziellen Vorteils und gleichzeitigen Aussichten auf Erlangung von Suchtgift für den eigenen Bedarf selten widerstehen können. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Geständnis selbst zu, von anderen "in die Suchtgiftaktivitäten mehr oder weniger hineingezogen" worden zu sein. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse (nach Verlust seines Arbeitsplatzes) bieten daher unter diesem Aspekt - ungeachtet seiner Unbescholtenheit - gleichfalls einen konkreten Anhaltspunkt für die haftbegründende Befürchtung der Begehung strafbarer Handlungen zumindest mit nicht bloß leichten Folgen. Durch gelindere Mittel kann der Haftzweck nach Lage des besonderen Falles nicht erreicht werden (Paragraph 180, Absatz 4 und Absatz 5, StPO).
Zur Unverhältnismäßigkeit
Das Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Mit Rücksicht auf die die große Menge des § 12 Abs 1 SGG (bei Annahme eines Durchschnittsgehalts an THC) erheblich überschreitende verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge war trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu befürchten, daß die bis dahin gerechnete Haftdauer von fünf Monaten im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen gewesen wäre (§ 193 Abs 2 StPO).Das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, und Absatz 2, SGG ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Mit Rücksicht auf die die große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (bei Annahme eines Durchschnittsgehalts an THC) erheblich überschreitende verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge war trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu befürchten, daß die bis dahin gerechnete Haftdauer von fünf Monaten im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen gewesen wäre (Paragraph 193, Absatz 2, StPO).
Zu den Einwänden nach der MRK
Eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art 5 Abs 3 MRK) und darauf, daß ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Art 6 Abs 1 MRK), zuwiderlaufen. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO; vgl. JAB 852 BlgNR XVIII. GP, 5), ein Rechtsbehelf, der allerdings im vorliegenden Fall noch nicht genützt wurde. Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen, was aber hier - wie zuvor ausgesprochen - noch nicht der Fall war.Eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Artikel 5, Absatz 3, MRK) und darauf, daß ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Artikel 6, Absatz eins, MRK), zuwiderlaufen. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (Paragraph 113, StPO; vergleiche JAB 852 BlgNR römisch achtzehn. GP, 5), ein Rechtsbehelf, der allerdings im vorliegenden Fall noch nicht genützt wurde. Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen, was aber hier - wie zuvor ausgesprochen - noch nicht der Fall war.
Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz in keinem der Beschwerdepunkte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in Ansehung des Beschuldigten Manfred G* stattgefunden hat.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Da dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten nur in einem stattgebenden Erkenntnis aufzuerlegen ist (§ 8 GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.Da dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten nur in einem stattgebenden Erkenntnis aufzuerlegen ist (Paragraph 8, GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.