Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten könne nicht vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Handeln unterstellt werden, verfehlt als Rechtsrüge (Z 10) ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt orientiert.Der Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten könne nicht vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Handeln unterstellt werden, verfehlt als Rechtsrüge (Ziffer 10,) ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt orientiert.
Darnach hat das Schöffengericht entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers den Betrugs- und Bereicherungsvorsatz (sowie die Gewerbsmäßigkeit seines Vorgehens) formell mängelfrei bejaht (US 1, 2, 8, 9, 10). Soweit die Beschwerde aber unter Hinweis auf einige - vom Erstgericht im übrigen in seine Überlegungen miteinbezogene - Beweisergebnisse diese Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Zweifel ziehen will (Z 5 a), vernachlässigt sie nicht nur die Erwägungen der Tatrichter zur Annahme des Vorsatzes in ihrer Gesamtheit (US 10-13), sondern vermag auch (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.Darnach hat das Schöffengericht entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers den Betrugs- und Bereicherungsvorsatz (sowie die Gewerbsmäßigkeit seines Vorgehens) formell mängelfrei bejaht (US 1, 2, 8, 9, 10). Soweit die Beschwerde aber unter Hinweis auf einige - vom Erstgericht im übrigen in seine Überlegungen miteinbezogene - Beweisergebnisse diese Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Zweifel ziehen will (Ziffer 5, a), vernachlässigt sie nicht nur die Erwägungen der Tatrichter zur Annahme des Vorsatzes in ihrer Gesamtheit (US 10-13), sondern vermag auch (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.