Das Widersprüchlichkeit der Feststellungen zur Aussage der Zeugin Maria S***** (= Mutter der beiden Opfer) bezüglich der Bekundungen des Angeklagten, er habe erst 1998 bzw kurz davor sexuell mit ihr verkehren wollen, monierende Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), gibt selbst die Depositionen dieser Zeugin, wonach der Angeklagte sie seit Jahren sexuell belästigt habe (S 55 ff und ON 21), nicht aktenkonform wieder und ist insoferne nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.Das Widersprüchlichkeit der Feststellungen zur Aussage der Zeugin Maria S***** (= Mutter der beiden Opfer) bezüglich der Bekundungen des Angeklagten, er habe erst 1998 bzw kurz davor sexuell mit ihr verkehren wollen, monierende Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,), gibt selbst die Depositionen dieser Zeugin, wonach der Angeklagte sie seit Jahren sexuell belästigt habe (S 55 ff und ON 21), nicht aktenkonform wieder und ist insoferne nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Abgesehen davon, daß sich die sprachlich zwar etwas unscharfe Formulierung "die geschilderten Tathandlungen" auf US 6 (im Zusammenhang gelesen) auf den Einleitungspassus dieser Seite "... sexuelle Handlungen vorzunehmen ..." und die nachfolgend auf US 6 unten dargestellten Tathandlungen bezieht, ist die Beschwerde mit der Behauptung, nach den weiteren Angaben der genannten Zeugin hätten sich "die anderen Tathandlungen bzw Versuche völlig anders abgespielt", nicht ausreichend substantiiert und daher ebenfalls nicht der Prozeßordnung gemäß dargelegt.
Mit der Argumentation, die vom Erstgericht (auf US 6 unten) geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten seien "als ungeklärt gebliebene Umstände zu seinen Lasten ausgelegt" worden, wird ebenso wie mit derjenigen, die Annahme des Erstgerichtes, die Unmündigen wären anläßlich der Tathandlungen zumindest teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden, sei (ohne Begründung, zum Teil aktenwidrig) "eine Konstruktion des Erstgerichtes zu seinem Nachteil" - nur (wie sich schon aus der Formulierung sinnfällig ergibt) unzulässig unter Hinweis auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten die Überzeugungskraft einzelner Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen und unter Einbringung zum Teil aktenfremder Standpunkte in Form einer Schuldberufung selbst beweiswürdigend für den Angeklagten genehme Schlußfolgerungen angestellt. Die Tatrichter haben jedoch (dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO der Darstellung der Urteilsgründe in gedrängter Form Rechnung tragend) logisch dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben der Tatopfer die Tathandlungen wie im Urteil beschrieben als erwiesen annahmen und davon ausgingen, daß die beiden Mädchen zumindest teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden (US 7 und 9).Mit der Argumentation, die vom Erstgericht (auf US 6 unten) geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten seien "als ungeklärt gebliebene Umstände zu seinen Lasten ausgelegt" worden, wird ebenso wie mit derjenigen, die Annahme des Erstgerichtes, die Unmündigen wären anläßlich der Tathandlungen zumindest teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden, sei (ohne Begründung, zum Teil aktenwidrig) "eine Konstruktion des Erstgerichtes zu seinem Nachteil" - nur (wie sich schon aus der Formulierung sinnfällig ergibt) unzulässig unter Hinweis auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten die Überzeugungskraft einzelner Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen und unter Einbringung zum Teil aktenfremder Standpunkte in Form einer Schuldberufung selbst beweiswürdigend für den Angeklagten genehme Schlußfolgerungen angestellt. Die Tatrichter haben jedoch (dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO der Darstellung der Urteilsgründe in gedrängter Form Rechnung tragend) logisch dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben der Tatopfer die Tathandlungen wie im Urteil beschrieben als erwiesen annahmen und davon ausgingen, daß die beiden Mädchen zumindest teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden (US 7 und 9).
Dem weiteren Einwand in der Mängelrüge (inhaltlich Z 9 lit a), das Streicheln an den Oberschenkeln bzw Angreifen des Opfers auf den Oberschenkeln sei weder als Unzuchtshandlung noch als deren Versuch zu qualifizieren, "da es bei diesen Körperteilen an der Tatbildmäßigkeit fehle", genügt die Erwiderung, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte Christine S***** in vielfachen Angriffen an den Oberschenkeln berührte und streichelte und sie dazu zu bewegen suchte, ihre Hose hinunterzuziehen, um ihre Geschlechtsteile zu berühren, und somit das Vorbringen unter dem Aspekt einer Rechtsrüge mangels Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt eine Ausrichtung am Gesetz verfehlt. Mit dem Vorbringen zum Faktum B, der Angeklagte habe mit der Waffe überhaupt nichts zu tun gehabt, wird - abermals die anderslautenden Feststellungen verneinend - unzulässig die Bewertung der Beweise durch die Tatrichter in Zweifel gezogen.Dem weiteren Einwand in der Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), das Streicheln an den Oberschenkeln bzw Angreifen des Opfers auf den Oberschenkeln sei weder als Unzuchtshandlung noch als deren Versuch zu qualifizieren, "da es bei diesen Körperteilen an der Tatbildmäßigkeit fehle", genügt die Erwiderung, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte Christine S***** in vielfachen Angriffen an den Oberschenkeln berührte und streichelte und sie dazu zu bewegen suchte, ihre Hose hinunterzuziehen, um ihre Geschlechtsteile zu berühren, und somit das Vorbringen unter dem Aspekt einer Rechtsrüge mangels Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt eine Ausrichtung am Gesetz verfehlt. Mit dem Vorbringen zum Faktum B, der Angeklagte habe mit der Waffe überhaupt nichts zu tun gehabt, wird - abermals die anderslautenden Feststellungen verneinend - unzulässig die Bewertung der Beweise durch die Tatrichter in Zweifel gezogen.
Die Rechtsrügen entbehren somit einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür ist das strikte Festhalten am Tatsachensubstrat des Urteils und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes an sich oder zufolge eines Feststellungsmangels ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Verschweigen oder Bestreiten die Ausführungen einen festgestellten Umstand oder erweitern sie die Tatsachengrundlage, kritisieren sie in unbeachtlicher Weise nur erneut die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage.
Diesen Geboten zuwider vernachlässigt der auf Z 9 lit a gestützte (teilweise die Ausführungen zur Mängelrüge wiederholenden) Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen zur Frage des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses unterlassen, die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach die Mädchen teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden (US 7 und 9) und zielt auch hier lediglich darauf ab, die vom Schöffensenat getroffenen Feststellungen durch andere (für den Beschwerdeführer günstigere) zu ersetzen. Gleiches gilt für die ebenfalls die gegenteiligen Urteilsannahmen zu den zeitweise vom Angeklagten übernommenen Erziehungs- und Aufsichtspflichten (der als Autoritätsperson auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zu bezeichnen war und im Fall der Abwesenheit der Eltern deren Pflichten gegenüber Daniela und Christine S***** ausübte, US 7 und US 9) negierende Argumentation (Z 10), das Erstgericht habe lediglich auf Grund einer kurzfristigen "Aufpassertätigkeit" (zu Unrecht) ein Autoritätsverhältnis angenommen, weil damit ebenfalls prozeßordnungswidrig die der Beschwerde als Basis dienende Entscheidungsgrundlage verändert wird.Diesen Geboten zuwider vernachlässigt der auf Ziffer 9, Litera a, gestützte (teilweise die Ausführungen zur Mängelrüge wiederholenden) Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen zur Frage des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses unterlassen, die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach die Mädchen teilweise der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten unterstanden (US 7 und 9) und zielt auch hier lediglich darauf ab, die vom Schöffensenat getroffenen Feststellungen durch andere (für den Beschwerdeführer günstigere) zu ersetzen. Gleiches gilt für die ebenfalls die gegenteiligen Urteilsannahmen zu den zeitweise vom Angeklagten übernommenen Erziehungs- und Aufsichtspflichten (der als Autoritätsperson auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zu bezeichnen war und im Fall der Abwesenheit der Eltern deren Pflichten gegenüber Daniela und Christine S***** ausübte, US 7 und US 9) negierende Argumentation (Ziffer 10,), das Erstgericht habe lediglich auf Grund einer kurzfristigen "Aufpassertätigkeit" (zu Unrecht) ein Autoritätsverhältnis angenommen, weil damit ebenfalls prozeßordnungswidrig die der Beschwerde als Basis dienende Entscheidungsgrundlage verändert wird.
Inwiefern der Schuldspruch zum Vergehen nach dem Waffengesetz mit einem Rechtsfehler behaftet sein soll, legt die Beschwerde nicht dar und erfüllt damit nicht das Gebot der erforderlichen Substantiierung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demzufolge der hiezu zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiezu zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).