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Entscheidung 13 Os 27/02×

Entscheidung 13 Os 27/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/02

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter St***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 9. Jänner 2002, GZ 36 Hv 611/01d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Walter St***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 143 Absatz eins, StGB (II/2) und in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch samt Vorhaftanrechnung, sowie die Beschlüsse auf Widerruf der bedingten Nachsicht zweier über Walter St***** verhängter Strafen und auf Verlängerung einer Probezeit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Walter St***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt (II/2).

Danach hat er am 28. Oktober 2001 in G***** zum Versuch des Mario T*****, der Rosa S*****, welche dabei zu Boden gerissen und mitgeschleift wurde, ihre Handtasche mit Gewalt zu entreißen, dadurch beigetragen, dass er deren Begleiterin durch ein Gespräch vom Tatgeschehen ablenkte.

Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die in Beantwortung der Anklage abgegebene Erklärung des Angeklagten wird in den Entscheidungsgründen aktenwidrig (nämlich als Geständnis im Sinn der Anklage) wiedergegeben (Ziffer 5, letzter Fall). St***** hatte zwar eingeräumt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Unterstützung seines Mitangeklagten T***** bei der Wegnahme der Handtasche - somit zu einem Diebstahl - bereit gewesen zu sein. Die Gewaltanwendung seines Komplizen auch nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, aber hatte er unmissverständlich bestritten vergleiche Seiten 7, 13 [unten] und 17, Bd römisch zwei). Selbst wenn man aus der Bemerkung, dass „Mario den Raub gemacht" habe, während er mit der Begleiterin des Opfers sprach, einen Widerspruch in seinen Erklärungen ableiten wollte (aaO, Seite 13 [Mitte]; vergleiche auch die Angaben des Beschwerdeführes vor der Gendarmerie und im gerichtlichen Vorverfahren, Bd römisch eins, Seiten 69, 109), hätte eine derart erhebliche Divergenz nicht unerörtert bleiben dürfen, ohne die Urteilsbegründung dem Vorwurf der Unvollständigkeit auszusetzen.

Der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach St***** den Einsatz von Gewalt (und nicht bloßer Überrumpelung) fördern habe wollen, nur substratlos mit „zweifellos" begründet, trifft ebenfalls zu (Ziffer 5, vierter Fall; US 13).

Sollte sich in der damit unumgänglichen neuen Hauptverhandlung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO) ein Raubvorsatz erweisen, werden (s das Beschwerdevorbringen) diejenigen Feststellungen zu treffen sein, welche für eine rechtsrichtige Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB erforderlich sind.

Anmerkung

E64978 13Os27.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00027.02.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20020327_OGH0002_0130OS00027_0200000_000