Die in Beantwortung der Anklage abgegebene Erklärung des Angeklagten wird in den Entscheidungsgründen aktenwidrig (nämlich als Geständnis im Sinn der Anklage) wiedergegeben (Z 5 letzter Fall). St***** hatte zwar eingeräumt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Unterstützung seines Mitangeklagten T***** bei der Wegnahme der Handtasche - somit zu einem Diebstahl - bereit gewesen zu sein. Die Gewaltanwendung seines Komplizen auch nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, aber hatte er unmissverständlich bestritten (vgl Seiten 7, 13 [unten] und 17, Bd II). Selbst wenn man aus der Bemerkung, dass „Mario den Raub gemacht" habe, während er mit der Begleiterin des Opfers sprach, einen Widerspruch in seinen Erklärungen ableiten wollte (aaO, Seite 13 [Mitte]; vgl auch die Angaben des Beschwerdeführes vor der Gendarmerie und im gerichtlichen Vorverfahren, Bd I, Seiten 69, 109), hätte eine derart erhebliche Divergenz nicht unerörtert bleiben dürfen, ohne die Urteilsbegründung dem Vorwurf der Unvollständigkeit auszusetzen.Die in Beantwortung der Anklage abgegebene Erklärung des Angeklagten wird in den Entscheidungsgründen aktenwidrig (nämlich als Geständnis im Sinn der Anklage) wiedergegeben (Ziffer 5, letzter Fall). St***** hatte zwar eingeräumt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Unterstützung seines Mitangeklagten T***** bei der Wegnahme der Handtasche - somit zu einem Diebstahl - bereit gewesen zu sein. Die Gewaltanwendung seines Komplizen auch nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, aber hatte er unmissverständlich bestritten vergleiche Seiten 7, 13 [unten] und 17, Bd römisch zwei). Selbst wenn man aus der Bemerkung, dass „Mario den Raub gemacht" habe, während er mit der Begleiterin des Opfers sprach, einen Widerspruch in seinen Erklärungen ableiten wollte (aaO, Seite 13 [Mitte]; vergleiche auch die Angaben des Beschwerdeführes vor der Gendarmerie und im gerichtlichen Vorverfahren, Bd römisch eins, Seiten 69, 109), hätte eine derart erhebliche Divergenz nicht unerörtert bleiben dürfen, ohne die Urteilsbegründung dem Vorwurf der Unvollständigkeit auszusetzen.
Der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach St***** den Einsatz von Gewalt (und nicht bloßer Überrumpelung) fördern habe wollen, nur substratlos mit „zweifellos" begründet, trifft ebenfalls zu (Z 5 vierter Fall; US 13).Der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach St***** den Einsatz von Gewalt (und nicht bloßer Überrumpelung) fördern habe wollen, nur substratlos mit „zweifellos" begründet, trifft ebenfalls zu (Ziffer 5, vierter Fall; US 13).
Sollte sich in der damit unumgänglichen neuen Hauptverhandlung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO) ein Raubvorsatz erweisen, werden (s das Beschwerdevorbringen) diejenigen Feststellungen zu treffen sein, welche für eine rechtsrichtige Subsumtion nach § 142 Abs 1 oder Abs 2 StGB erforderlich sind.Sollte sich in der damit unumgänglichen neuen Hauptverhandlung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO) ein Raubvorsatz erweisen, werden (s das Beschwerdevorbringen) diejenigen Feststellungen zu treffen sein, welche für eine rechtsrichtige Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB erforderlich sind.