Entscheidung 13 Os 27/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02, AZ 4 U 123/99x-53 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02, AZ 4 U 123/99x-53 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Anton D***** macht Verstöße gegen das durch Art 6 EMRK verbriefte Grundrecht auf ein faires Verfahren mit dem Vorbringen geltend, nach Stattgebung seines Antrages auf nachträgliche Milderung zweier rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs habe das Landesgericht St. Pölten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag abgewiesen, ohne den Antragsteller hiezu zu hören.Anton D***** macht Verstöße gegen das durch Artikel 6, EMRK verbriefte Grundrecht auf ein faires Verfahren mit dem Vorbringen geltend, nach Stattgebung seines Antrages auf nachträgliche Milderung zweier rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs habe das Landesgericht St. Pölten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag abgewiesen, ohne den Antragsteller hiezu zu hören.
Rechtliche Beurteilung
Da in Hinsicht auf die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich für unzulässig erklärt wird, musste diese zurückgewiesen werden. Über die zum AZ 13 Os 35, 36/03 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird gesondert entschieden.Da in Hinsicht auf die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ausdrücklich für unzulässig erklärt wird, musste diese zurückgewiesen werden. Über die zum AZ 13 Os 35, 36/03 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird gesondert entschieden.
Anmerkung
E68709
13Os27.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00027.03.0312.000
Dokumentnummer
JJT_20030312_OGH0002_0130OS00027_0300000_000