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Entscheidung 13 Os 27/03×

Entscheidung 13 Os 27/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/03

Entscheidungsdatum

12.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02, AZ 4 U 123/99x-53 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Anton D***** macht Verstöße gegen das durch Artikel 6, EMRK verbriefte Grundrecht auf ein faires Verfahren mit dem Vorbringen geltend, nach Stattgebung seines Antrages auf nachträgliche Milderung zweier rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs habe das Landesgericht St. Pölten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag abgewiesen, ohne den Antragsteller hiezu zu hören.

Rechtliche Beurteilung

Da in Hinsicht auf die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ausdrücklich für unzulässig erklärt wird, musste diese zurückgewiesen werden. Über die zum AZ 13 Os 35, 36/03 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird gesondert entschieden.

Anmerkung

E68709 13Os27.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00027.03.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20030312_OGH0002_0130OS00027_0300000_000