Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da der letzte Fall der Z 5 als Bezugspunkt für ein aktenwidriges Referat in den Entscheidungsgründen neben Urkunden nur gerichtliche Aussagen nennt, kommen (bloß) in einer polizeilichen Niederschrift getätigte Angaben dafür nicht in Betracht. Mit dem Hinweis auf diese Angaben des Reinhard K*****, wonach er seine Jacke samt Schlüssel an der Garderobe des Gastlokals „Zur Kutschn" aufgehängt habe, ist die Feststellung des Schöffengerichtes, derzufolge der Angeklagte den Schlüssel daraus entnommen hat (US 5), auch nicht offenbar unzureichend begründet. Ohnehin berührt die Frage, ob der Schlüssel am Boden des Gastlokals lag, während Reinhard K***** dort die Toilette aufsuchte oder sich noch in der Jacke befand, als ihn der Angeklagte an sich nahm, keine entscheidende Tatsache, weil er auch in jenem Fall nicht iS des § 388 ABGB (bloß) als „gefunden" anzusehen wäre (vgl Fabrizy StGB8 § 129 Rz 5, SZ 14/142, GlU 15.704). Die Subsumtionsrüge (Z 10) verlässt mit ihrer Behauptung, der Angeklagte habe den Autoschlüssel am Boden des Gastlokals liegend gefunden, unzulässig die Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes und leitet ihre weitere Behauptung, schon die (durch eine vorangegangene Fahrt erlangte) Kenntnis der Zugehörigkeit eines Schlüssels zu einem bestimmten Fahrzeug begründe ein widerrechtlicher Erlangung entgegen stehendes Naheverhältnis zwischen Schlüssel und Schloss (vgl erneut Fabrizy StGB8 § 129 Rz 5), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab.Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da der letzte Fall der Ziffer 5, als Bezugspunkt für ein aktenwidriges Referat in den Entscheidungsgründen neben Urkunden nur gerichtliche Aussagen nennt, kommen (bloß) in einer polizeilichen Niederschrift getätigte Angaben dafür nicht in Betracht. Mit dem Hinweis auf diese Angaben des Reinhard K*****, wonach er seine Jacke samt Schlüssel an der Garderobe des Gastlokals „Zur Kutschn" aufgehängt habe, ist die Feststellung des Schöffengerichtes, derzufolge der Angeklagte den Schlüssel daraus entnommen hat (US 5), auch nicht offenbar unzureichend begründet. Ohnehin berührt die Frage, ob der Schlüssel am Boden des Gastlokals lag, während Reinhard K***** dort die Toilette aufsuchte oder sich noch in der Jacke befand, als ihn der Angeklagte an sich nahm, keine entscheidende Tatsache, weil er auch in jenem Fall nicht iS des Paragraph 388, ABGB (bloß) als „gefunden" anzusehen wäre vergleiche Fabrizy StGB8 Paragraph 129, Rz 5, SZ 14/142, GlU 15.704). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verlässt mit ihrer Behauptung, der Angeklagte habe den Autoschlüssel am Boden des Gastlokals liegend gefunden, unzulässig die Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes und leitet ihre weitere Behauptung, schon die (durch eine vorangegangene Fahrt erlangte) Kenntnis der Zugehörigkeit eines Schlüssels zu einem bestimmten Fahrzeug begründe ein widerrechtlicher Erlangung entgegen stehendes Naheverhältnis zwischen Schlüssel und Schloss vergleiche erneut Fabrizy StGB8 Paragraph 129, Rz 5), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.