Der aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider kann von fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung der Kenntnis der Angeklagten von der Verwendung einer gefälschten Depotauflösungsbestätigung durch ihren Ehemann keine Rede sein. Dieser Tatumstand wurde vielmehr aus dem in den Entscheidungsgründen eingehend dargestellten gemeinsamen Agieren mit Andrew Louis W*****, den Aussagen zweier Zeugen und den - wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenen - Angaben ihres Ehemannes bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter mängelfrei erschlossen (vgl US 26 ff; vgl insbesondere den Anruf der Angeklagten bei der B***** AG, um sich den Erhalt der von ihrem Ehemann gefaxten Fälschung bestätigen zu lassen; US 18).Der aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider kann von fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung der Kenntnis der Angeklagten von der Verwendung einer gefälschten Depotauflösungsbestätigung durch ihren Ehemann keine Rede sein. Dieser Tatumstand wurde vielmehr aus dem in den Entscheidungsgründen eingehend dargestellten gemeinsamen Agieren mit Andrew Louis W*****, den Aussagen zweier Zeugen und den - wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenen - Angaben ihres Ehemannes bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter mängelfrei erschlossen vergleiche US 26 ff; vergleiche insbesondere den Anruf der Angeklagten bei der B***** AG, um sich den Erhalt der von ihrem Ehemann gefaxten Fälschung bestätigen zu lassen; US 18).
Davon, dass sich die Angeklagte bei den mit Bankangestellten geführten Gesprächen im Hintergrund gehalten hat, sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen. Ein Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, wonach das Ehepaar den Anschein vermögender Unternehmer vermittelt habe, ist darin nicht zu erblicken. Ob Karin W***** bei jedem der von Ihrem Ehemann mit Bankangestellten geführten Gespräche anwesend war, bedurfte als unerheblich keiner gesonderten Erörterung. Welche Feststellungen Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) vermissen, ist ihnen nicht zu entnehmen; was in Betreff der angenommenen gewerbsmäßigen Begehung zu den in Aussicht genommenen Taten noch zu konstatieren gewesen wäre, um die Subsumtion nach § 148 erster Fall StGB zu rechtfertigen, ebensowenig. Soweit die Rechtsrüge den Boden der getroffenen Urteilsannahmen verlässt, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung.Davon, dass sich die Angeklagte bei den mit Bankangestellten geführten Gesprächen im Hintergrund gehalten hat, sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen. Ein Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, wonach das Ehepaar den Anschein vermögender Unternehmer vermittelt habe, ist darin nicht zu erblicken. Ob Karin W***** bei jedem der von Ihrem Ehemann mit Bankangestellten geführten Gespräche anwesend war, bedurfte als unerheblich keiner gesonderten Erörterung. Welche Feststellungen Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) vermissen, ist ihnen nicht zu entnehmen; was in Betreff der angenommenen gewerbsmäßigen Begehung zu den in Aussicht genommenen Taten noch zu konstatieren gewesen wäre, um die Subsumtion nach Paragraph 148, erster Fall StGB zu rechtfertigen, ebensowenig. Soweit die Rechtsrüge den Boden der getroffenen Urteilsannahmen verlässt, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.