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Entscheidung 13 Os 27/07f×

Entscheidung 13 Os 27/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/07f

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrew Louis W***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Karin W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2006, GZ 095 S Hv 103/06x-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Karin W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt (römisch eins).

Danach hat sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin des Andrew Louis W***** „durch Vorlage einer gefälschten Depotauflösungsbestätigung über einen Betrag von 580.032,80 Euro anlässlich einer Kontoeröffnung und anschließende(r) Verfügung über das Konto ohne ausreichende Deckung" in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Willen, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, welche die angeführten Bankinstitute im jeweils erwähnten Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

1. am (gemeint: ab) 6. April 2006 bei der Bank Sch***** AG, wobei ein Schaden in der Höhe von 3.749,50 Euro eingetreten und es betreffend eines Betrags von 14.800 Euro beim Versuch geblieben ist;

2. am (gemeint: ab) 20. April 2006 bei der B***** AG, wobei ein Schaden in der Höhe von 200 Euro entstanden und es betreffend eines Betrags von 43.957,10 Euro beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider kann von fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung der Kenntnis der Angeklagten von der Verwendung einer gefälschten Depotauflösungsbestätigung durch ihren Ehemann keine Rede sein. Dieser Tatumstand wurde vielmehr aus dem in den Entscheidungsgründen eingehend dargestellten gemeinsamen Agieren mit Andrew Louis W*****, den Aussagen zweier Zeugen und den - wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenen - Angaben ihres Ehemannes bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter mängelfrei erschlossen vergleiche US 26 ff; vergleiche insbesondere den Anruf der Angeklagten bei der B***** AG, um sich den Erhalt der von ihrem Ehemann gefaxten Fälschung bestätigen zu lassen; US 18).

Davon, dass sich die Angeklagte bei den mit Bankangestellten geführten Gesprächen im Hintergrund gehalten hat, sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen. Ein Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme, wonach das Ehepaar den Anschein vermögender Unternehmer vermittelt habe, ist darin nicht zu erblicken. Ob Karin W***** bei jedem der von Ihrem Ehemann mit Bankangestellten geführten Gespräche anwesend war, bedurfte als unerheblich keiner gesonderten Erörterung. Welche Feststellungen Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) vermissen, ist ihnen nicht zu entnehmen; was in Betreff der angenommenen gewerbsmäßigen Begehung zu den in Aussicht genommenen Taten noch zu konstatieren gewesen wäre, um die Subsumtion nach Paragraph 148, erster Fall StGB zu rechtfertigen, ebensowenig. Soweit die Rechtsrüge den Boden der getroffenen Urteilsannahmen verlässt, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84144 13Os27.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00027.07F.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20070411_OGH0002_0130OS00027_07F0000_000