Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Sabrina M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ana Ml***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 19. November 2007, GZ 38 Hv 73/07a-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Sabrina M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ana Ml***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 19. November 2007, GZ 38 Hv 73/07a-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten Ana Ml***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuld- und Teilfreisprüche von Mitangeklagten und einen Teilfreispruch der Angeklagten Ana Ml***** enthält, wurde die Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster und vierter Fall StGB (I/B/1) schuldig erkannt. Danach hat sie in Ferlach gemeinsam mit Sabrina M***** Nachangeführten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von überwiegend (b) durch Einbruch verübten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwarMit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuld- und Teilfreisprüche von Mitangeklagten und einen Teilfreispruch der Angeklagten Ana Ml***** enthält, wurde die Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall StGB (I/B/1) schuldig erkannt. Danach hat sie in Ferlach gemeinsam mit Sabrina M***** Nachangeführten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von überwiegend (b) durch Einbruch verübten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar
a. zwischen 1. Oktober 2004 und 10. Jänner 2005 Franz Ma***** 150 Euro,
b. zwischen 1. Jänner 2005 und 7. September 2005 in zumindest drei Fällen Maria K***** 3.000 Euro nicht übersteigende Bargeldbeträge, indem sie jeweils einen Tresor mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffneten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Beschwerdekritik einer „Scheinbegründung" und einer „im diametralen Logikwiderspruch zur Begründung des Freispruchs" stehenden Annahme der Täterschaft sowie der Hinweis auf entlastende Angaben der Mitangeklagten Sarah Me***** vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Diese haben die Tatrichter plausibel auf belastende Angaben der Mittäterin Sabrina M***** (S 261, 263, 269, 271, 335; US 24) gegründet und dabei ohnedies zwischenzeitig vorteilhafte, jedoch letztlich durchwegs belastende Angaben der Sarah Me***** (S 281 ff; US 26) berücksichtigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Beschwerdekritik einer „Scheinbegründung" und einer „im diametralen Logikwiderspruch zur Begründung des Freispruchs" stehenden Annahme der Täterschaft sowie der Hinweis auf entlastende Angaben der Mitangeklagten Sarah Me***** vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Diese haben die Tatrichter plausibel auf belastende Angaben der Mittäterin Sabrina M***** (S 261, 263, 269, 271, 335; US 24) gegründet und dabei ohnedies zwischenzeitig vorteilhafte, jedoch letztlich durchwegs belastende Angaben der Sarah Me***** (S 281 ff; US 26) berücksichtigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00027.08G.0423.000
Dokumentnummer
JJT_20080423_OGH0002_0130OS00027_08G0000_000